Schweizerische Zivilprozessordnung (ZPO) Art. 257

Zusammenfassung der Rechtsnorm ZPO:



Die Schweizerische Zivilprozessordnung (ZPO) ist ein Gesetzbuch, das die Regeln und Verfahren für Zivilprozesse in der Schweiz festlegt, wie z.B. Streitigkeiten über Verträge, Schadensersatzansprüche oder Familienrecht. Sie regelt die Zuständigkeit der Gerichte, den Ablauf des Verfahrens, die Beweisführung, die Urteilsfindung und die Vollstreckung von Urteilen, um den Parteien ein faires Verfahren zu gewährleisten und Rechtsansprüche durchzusetzen. Die ZPO ist ein wichtiges Instrument zur Regelung von Streitigkeiten und zur Sicherung der Rechtsordnung in der Schweiz.

Art. 257 ZPO vom 2024

Art. 257 Schweizerische Zivilprozessordnung (ZPO) drucken

Art. 25 Rechtsschutz in klaren Fällen 7

1 Das Gericht gewährt Rechtsschutz im summarischen Verfahren, wenn:

  • a. der Sachverhalt unbestritten oder sofort beweisbar ist; und
  • b. die Rechtslage klar ist.
  • 2 Ausgeschlossen ist dieser Rechtsschutz, wenn die Angelegenheit dem Offizialgrundsatz unterliegt.

    3 Kann dieser Rechtsschutz nicht gewährt werden, so tritt das Gericht auf das Gesuch nicht ein.


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    Art. 257 Schweizerische Zivilprozessordnung (ZPO) - Anwendung bei den Gerichten

    Anwendung im Kantonsgericht

    Dieser Gesetzesartikel wurde bei folgenden kantonalen Gerichtsentscheiden referenziert/angewendet (nicht abschliessend):

    KantonFallnummerLeitsatz/StichwortSchlagwörter
    ZHLF240020AusweisungGesuch; Gesuchsgegner; Berufung; Ausweisung; Frist; Vorinstanz; Wohnung; Urteil; Verfahren; Ausweisungsbegehren; Stellung; Berufungsverfahren; Begründung; Entscheid; Gewährung; Oberrichterin; Mietvertrag; Eingabe; Datum; Gesuchsgegnern; Stellungnahme; Poststempel; Rechtspflege; Vollstreckung; Parteien; Bundesgericht; Obergericht; Kantons
    ZHLF240003Rechtsschutz in klaren FällenBerufung; Berufungskläger; Erblasserin; Berufungsbeklagte; Recht; Verfügung; Vorinstanz; Liegenschaft; Erben; Testament; Verfahren; Einzelgericht; Gesuch; Bezirksgerichtes; Winterthur; Entscheid; Streitwert; Berufungsbeklagten; Hausrecht; Notar; Erbengemeinschaft; Berufungsklägers; Begründung; Gericht; Eigentümer; Nutzniessung; Parteien; Obergericht; Oberrichter
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    Anwendung im Verwaltungsgericht

    KantonFallnummerLeitsatz/StichwortSchlagwörter
    ZHVB110015AufsichtsbeschwerdeAufsicht; Aufsichts; Verfahren; Verfahrens; Beschwerdegegner; Aufsichtsbeschwerde; Anzeige; Gericht; Entscheid; Aufsichtsbehörde; Verwaltung; Zivil; Prozess; Verhandlung; Massnahmen; Obergericht; Anzeigeerstatter; Zivilprozessordnung; Verwaltungskommission; Bezirksgericht; Besitzesschutzklage; Gerichtsschreiber; Behandlung; Rechtsmittel; Rechtsverzögerung; Bezirksrichterin; Eingabe; Schweiz; Obergerichts
    SOZKBER.2024.34-Recht; Gesuch; Gesuchs; Gesuchsgegner; Rechtsmittel; Ausweisung; Gesuchsteller; Urteil; Bundesgericht; Mietobjekt; Berufung; Verfahren; Bundesgerichts; Entscheid; Kündigung; Apos; Rechtslage; Frist; Gericht; Rechtsschutz; Rechtspflege; Sachverhalt; Vollstreckung; Dorneck; Thierstein; Streitwert; Schweizerische
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    Anwendung im Bundesgericht

    BGERegesteSchlagwörter
    144 III 462 (4A_295/2017)Art. 55 Abs. 1, 150 Abs. 1 am Ende und 257 Abs. 1 lit. a ZPO, Art. 298 Abs. 2 OR; Kündigung des Pachtvertrages, fehlende Bestreitung, dass die Kündigung auf dem offiziellen Formular mitgeteilt wurde. Das Verfahren des Rechtsschutzes in klaren Fällen unterliegt der Verhandlungsmaxime. Bestreitet der Pächter die Kündigungsmitteilung auf dem offiziellen Formular nicht, stellt diese eine nicht bestrittene Tatsache dar, die unbestritten im Sinne von Art. 257 Abs. 1 lit. a ZPO ist (E. 3 und 4). édure; être; ésiliation; été; ébats; Tribunal; écision; énéral; Arrêt; éfendeur; Office; égué; écrit; èces; édéral; Application; énérale; établi; éfaut; Genève; était; éance; édiatement; établis; ègle; égal; éponse; Kündigung; éfendeurs; Appel
    142 III 515 (4A_100/2016)Art. 6, 243 und 257 ZPO; Abgrenzung der Zuständigkeit zwischen Handels- und Mietgericht. Zuständigkeit des Handelsgerichts für eine Mieterausweisung, die im Verfahren um Rechtsschutz in klaren Fällen beantragt wurde (E. 2.2). ändig; Verfahren; Handels; Handelsgericht; Recht; Zuständigkeit; Fällen; Kündigung; Rechtsschutz; Bundesgericht; Mieterin; Ausweisung; Urteil; Voraussetzungen; Vermieterin; Restaurant; Gericht; Parteien; Mietstreitigkeit; Streitigkeiten; Kündigungs; Gültigkeit; Verfahrensart; Zivilsachen; Mietgericht; Mieterausweisung; Sachverhalt; Gesuch; Klage

    Kommentare zum Gesetzesartikel

    AutorKommentarJahr
    Spühler, Schweizer, HofmannBasler Kommentar Schweizerische Zivilprozessordnung2017
    Karl Spühler, Thomas Sutter, Thomas Sutter-Somm, Sutter-Somm, SchweizerBasler Kommentar Schweizerische Zivilprozessordnung2017