ZGB Art. 257 -

Einleitung zur Rechtsnorm ZGB:



Das Schweizerische Zivilgesetzbuch (ZGB) ist das wichtigste Gesetzbuch im schweizerischen Privatrecht, das die Rechtsbeziehungen zwischen Privatpersonen regelt. Es umfasst Bestimmungen zu verschiedenen Rechtsgebieten wie Personenrecht, Familienrecht, Erbrecht, Sachenrecht und Obligationenrecht. Das ZGB wurde 1907 verabschiedet, in fünf Bücher unterteilt und regelt unter anderem Rechte und Pflichten in Lebenssituationen wie Eheschliessung, Scheidung, Erbschaft und Vertragsabschluss, was es zu einer grundlegenden Rechtsquelle für das tägliche Zusammenleben und Wirtschaften in der Schweiz macht.

Art. 257 ZGB vom 2025

Art. 257 Zivilgesetzbuch (ZGB) drucken

Art. 257 Zusammentreffen zweier Vermutungen (1)

1 Ist ein Kind vor Ablauf von 300 Tagen seit der Auflösung der Ehe durch Tod geboren und hat die Mutter inzwischen eine neue Ehe geschlossen, so gilt der zweite Ehemann als Vater. (2)

2 Wird diese Vermutung beseitigt, so gilt der erste Ehemann als Vater.

(1) Fassung gemäss Ziff. I 1 des BG vom 25. Juni 1976, in Kraft seit 1. Jan. 1978 (AS 1977 237; BBl 1974 II 1).
(2) Fassung gemäss Ziff. I 4 des BG vom 26. Juni 1998, in Kraft seit 1. Jan. 2000 (AS 1999 1118; BBl 1996 I 1).

Es besteht kein Anspruch auf Aktualität und Vollständigkeit/Richtigkeit.

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Art. 257 Zivilgesetzbuch (ZGB) - Anwendung bei den Gerichten

Anwendung im Kantonsgericht

Dieser Gesetzesartikel wurde bei folgenden kantonalen Gerichtsentscheiden referenziert/angewendet (nicht abschliessend):

KantonFallnummerLeitsatz/StichwortSchlagwörter
VDHC/2017/270-Appel; Intimé; édit; Appelant; Intimée; écouvert; ébit; érêt; Favre-Bulle; état; écis; épens; èces; -fort; Intérêt; Lappel; ébiteur; Application; érante; ériode; élai; éitéré; écision
VDHC/2016/490-Appel; Intimée; Appelante; épens; éfenderesse; érêt; édiat; èces; établi; écision; Lappel; Rayroux; ésident; édiatement; état; Selon; érêts; érieure; éfendeur; éduit; évrier; Président; Arrondissement; êté

Anwendung im Bundesgericht

BGERegesteSchlagwörter
138 III 620 (4A_273/2012)Art. 257 ZPO, Art. 8 ZGB; Verfahren betreffend Rechtsschutz in klaren Fällen; Einreden und Einwendungen des Beklagten. Anforderungen an die Bestreitung des eingeklagten Anspruchs in tatsächlicher Hinsicht (E. 5.1.1). Konsequenz für das Gelingen des Beweises der anspruchsbegründenden Tatsachen durch den Kläger (E. 6.2).
Beweis; Rechtsschutz; Einwendungen; Verfahren; Urteil; Fällen; Schweizerische; Einreden; Tatsachen; Zivilprozessordnung; Sachverhalt; Rechtsöffnung; Anspruch; Einwände; Beklagten; JENT-SØRENSEN; Hinweise; Rechtsschutzes; E-ZPO; Entscheid; Bestreitung; Anspruchs; Rechtslage; Sinne; Hinweisen
95 II 291Prozess auf Anfechtung der Ehelichkeit (Art. 253 ff. ZGB). 1. Weiterziehung des die Klage gutheissenden Urteils nur durch die Mutter (Erw. 1). 2. Der Entscheid, durch den die kantonale Appellationsinstanz das Eintreten auf die Appellation mangels Beschwerung der appellierenden Partei ablehnt, ist kein Endentscheid im Sinne von Art. 48 OG. Behandlung des als Berufung bezeichneten Rechtsmittels als Nichtigkeitsbeschwerde im Sinne von Art. 68 Abs. 1 lit. a OG (Erw. 2). 3. Das Bundesrecht schliesst die Erledigung eines Prozesses auf Anfechtung der Ehelichkeit durch Klageanerkennung aus (Erw. 3). Auslegung einer im kantonalen Verfahren abgegebenen Anerkennungserklärung (Erw. 4). 4. Es verstösst nicht gegen die im Anfechtungsprozess entsprechend anwendbaren Vorschriften von Art. 158 Ziff. 1 und 3 ZGB, wenn das obere kantonale Gericht auf Grund des kantonalen Prozessrechts annimmt, eine beklagte Partei, die am Schluss des erstinstanzlichen Verfahrens der Klage zugestimmt hat, könne das die Klage gutheissende Urteil der ersten Instanz mangels Beschwerung nicht weiterziehen (Erw. 5, 6). Klage; Entscheid; Recht; Urteil; Anfechtung; Bezirksgericht; Obergericht; Instanz; Bundesgericht; Ehefrau; Scheidung; Verfahren; Berufung; Kinder; Appellation; Prozessrecht; Bundesrecht; Klageanerkennung; Anerkennung; Rechtsmittel; Weiterziehung; Sinne; Anfechtungsprozess; Antrag; Ehelichkeit; Gericht; Prozessrechts; Obergerichts