Bundesgesetz über Schuldbetreibung und Konkurs (SchKG) Art. 255a

Zusammenfassung der Rechtsnorm SchKG:



Das Bundesgesetz über Schuldbetreibung und Konkurs (SchKG) ist ein zentrales Gesetz in der schweizerischen Rechtsordnung, das die Verfahren zur Beitreibung von Schulden und zur Abwicklung von Konkursverfahren regelt. Es besteht aus zwei Teilen: dem Schuldbetreibungsrecht, das die Zwangsvollstreckung von Geldforderungen regelt, und dem Konkursrecht, das die Insolvenz von natürlichen und juristischen Personen behandelt. Das SchKG enthält detaillierte Bestimmungen über Verfahrensschritte wie die Betreibung auf Pfändung oder den Konkursantrag, gewährt Gläubigern und Schuldnern klare Rechte und Pflichten und dient der geregelten Abwicklung von Zahlungsunfähigkeitssituationen zur Sicherung von Gläubigerinteressen und zur Wahrung der wirtschaftlichen Stabilität in der Schweiz.

Art. 255a SchKG vom 2025

Art. 255a Bundesgesetz über Schuldbetreibung und Konkurs (SchKG) drucken

Art. 255a Zirkularbeschluss (1)

1 In dringenden Fällen, oder wenn eine Gläubigerversammlung nicht beschlussfähig gewesen ist, kann die Konkursverwaltung den Gläubigern Anträge auf dem Zirkularweg stellen. Ein Antrag ist angenommen, wenn die Mehrheit der Gläubiger ihm innert der angesetzten Frist ausdrücklich oder stillschweigend zustimmt.

2 Sind der Konkursverwaltung nicht alle Gläubiger bekannt, so kann sie ihre Anträge zudem öffentlich bekannt machen.

(1) Eingefügt durch Ziff. I des BG vom 16. Dez. 1994, in Kraft seit 1. Jan. 1997 (AS 1995 1227; BBl 1991 III 1).

Es besteht kein Anspruch auf Aktualität und Vollständigkeit/Richtigkeit.

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Art. 255a Bundesgesetz über Schuldbetreibung und Konkurs (SchKG) - Anwendung bei den Gerichten

Anwendung im Kantonsgericht

Dieser Gesetzesartikel wurde bei folgenden kantonalen Gerichtsentscheiden referenziert/angewendet (nicht abschliessend):

KantonFallnummerLeitsatz/StichwortSchlagwörter
ZHPS140255Zirkularbeschluss (Beschwerde über ein Konkursamt)Konkurs; Zirkular; Gläubiger; SchKG; Vergleich; Konkursamt; Gläubigerversammlung; Anträge; Vergleichs; Zirkularbeschlüsse; Beschluss; Verfahren; Vorinstanz; Winterthur; Auflage; Konkursmasse; Akten; Aufsichtsbehörde; Schuldbetreibung; Konkursverwaltung; Bezirksgericht; Vergleichsvorschlag; Frist; Obergericht; Recht; Schuldbetreibungs; ühre
VDPlainte/2012/4-éancier; éanciers; écision; Office; élai; Administration; évocatoire; Action; érieur; Emblée; érieure; Accord; éposé; Assemblée; état; ésident; Autorité; Arrondissement; Côte; Office; éciale; éventuelle; ésente; Annuler