StGB Art. 255 -

Einleitung zur Rechtsnorm StGB:



Das Schweizerische Strafgesetzbuch (StGB) ist das zentrale Gesetz in der Schweiz, das strafbare Handlungen und die entsprechenden Strafen regelt. Es umfasst eine Vielzahl von Straftatbeständen wie Diebstahl, Körperverletzung und Betrug, sowie Grundsätze der Strafbarkeit wie Schuld und Strafmündigkeit. Das StGB legt auch die verschiedenen Arten von Strafen fest, darunter Geldstrafen, Freiheitsstrafen und gemeinnützige Arbeit, und dient als Grundlage für die Strafverfolgung und Rechtsprechung in der Schweiz.

Art. 255 StGB vom 2024

Art. 255 Strafgesetzbuch (StGB) drucken

Art. 255 Urkunden des Auslandes

Die Artikel 251–254 finden auch Anwendung auf Urkunden des Auslandes.


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Art. 255 Strafgesetzbuch (StGB) - Anwendung bei den Gerichten

Anwendung im Kantonsgericht

Dieser Gesetzesartikel wurde bei folgenden kantonalen Gerichtsentscheiden referenziert/angewendet (nicht abschliessend):

KantonFallnummerLeitsatz/StichwortSchlagwörter
ZHSB150060Mehrfacher Diebstahl etc. Beschuldigte; Delikt; Urteil; Einbruch; Beschuldigten; Zumessung; Bundesgericht; Antwort; Täter; Mittäter; Recht; Berufung; Sinne; Freiheitsstrafe; Bundesgerichts; Einbruchdiebstahl; Delikte; Verteidigung; Kanton; Gericht; Tatverschulde; Kantons; Staatsanwaltschaft; Diebstahl; Dietikon; Untersuc; Schweiz; Vollzug; Untersuchung
ZHSB120031mehrfache qualifizierte Widerhandlung gegen das Betäubungsmittelgesetz etc. Beschuldigte; Vorinstanz; Beschuldigten; Drogen; Anklage; Urteil; Betäubungsmittel; Widerhandlung; Staat; Staatsanwaltschaft; Kantons; Betäubungsmittelgesetz; Berufung; Zumessung; Menge; Einfuhr; Recht; Gericht; BetmG; Anklageschrift; Geldwäscherei; Freiheitsstrafe; Verschulden; Reinheit; Geständnis; Urteils; Reinheitsgrad
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Anwendung im Bundesgericht

BGERegesteSchlagwörter
103 IV 27Art. 110 Ziff. 5, Art. 148, Art. 246, Art. 251 StGB, Art. 14 und Art. 15 VStrR. 1. Die Meldungen der Metzger über die Zahl der durchgeführten Schlachtungen sind nicht dazu bestimmt und geeignet, die Wahrheit der Angaben zu beweisen (E. 2). 2. Das Einfuhrkontingent der Metzger stellt einen Vermögenswert dar. Die Erschleichung eines zu hohen Kontingents fällt analog zum sog. Prozessbetrug nicht unter Art. 148 StGB (E. 5b und c). 3. Wer mit einem falschen Stempel ein privates Beweiszeichen des Auslandes errichtet, begeht eine Urkundenfälschung im Sinne des Art. 251 Ziff. 1 StGB. Dem Umstand, dass die Strafbarkeit und die Strafdrohungen des 10. und 11. Titels nicht aufeinander abgestimmt sind, ist bei der Strafzumessung Rechnung zu tragen (E. 9b). 4. Formlosen schriftlichen Auskünften und Bescheinigungen von Privatpersonen kommt, wenn nicht besondere Gründe vorliegen, keine erhöhte Beweiskraft im Sinne des Urkundenbegriffs zu (E. 10). 5. Der Stempelabdruck des Exportstempels, der vom Eidgenössischen Veterinäramt an die zum Fleischexport nach England berechtigten Schlachthöfe abgegeben wird, ist ein amtliches Zeichen des Inlandes (Art. 246 StGB), das auch die Eigenschaft eines Beweiszeichens im Sinne des Art. 110 Ziff. 5 StGB aufweist. Wird durch missbräuchliche Verwendung eines echten Beweiszeichens eine Falschbeurkundung begangen, so finden die Bestimmungen über Urkundenfälschung Anwendung. Das Verbot der reformatio in peius gilt auch für die eidgenössische Nichtigkeitsbeschwerde (E. 13).
Urkunde; Beweiszeichen; Urkunden; Stempel; Fleisch; Zeichen; Ineichen; Kontingent; Sinne; Bescheinigung; Meldung; Kontingents; Falschbeurkundung; Bucher; Beweismittel; Tatsache; Export; VStrR; Urkundenfälschung; Wahrheit; Auslandes; Stempelabdruck; Einfuhr; Richter; Drohung; Exportstempel; Metzger; ührt

Anwendung im Bundesverwaltungsgericht

BVGELeitsatzSchlagwörter
D-2967/2018AsylwiderrufRecht; Handlung; Griechenland; Urteil; Freiheitsstrafe; Taten; Sinne; Beschwerdeführers; Verfügung; Flüchtling; Gericht; Ausreise; Bereicherungsabsicht; Schweiz; Unterlagen; Bundesverwaltungsgericht; Dokumente; Person; Urteil; Recht; Vorinstanz; Verurteilung; Verbrechen; Handlungen; Stellung; Rechtsvertreter; Vernehmlassung

Kommentare zum Gesetzesartikel

AutorKommentarJahr
MarkusBasler Kommentar Strafgesetzbuch II2003