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Bundesgesetz über Schuldbetreibung und Konkurs (SchKG)

Art. 255 SchKG vom 2024

Art. 255 Bundesgesetz über Schuldbetreibung und Konkurs (SchKG) drucken

Art. 255 Weitere Gläubigerversammlungen (1)

Weitere Gläubigerversammlungen werden einberufen, wenn ein Viertel der Gläubiger oder der Gläubigerausschuss es verlangt oder wenn die Konkursverwaltung es für notwendig hält.

(1) Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 16. Dez. 1994, in Kraft seit 1. Jan. 1997 (AS 1995 1227; BBl 1991 III 1).

Dieser Gesetzesartikel ist im Jahr 2024 in Kraft getreten. Es besteht kein Anspruch auf Aktualität und Vollständigkeit/Richtigkeit. Wir verweisen Sie dazu auf www.admin.ch.

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Art. 255 Bundesgesetz über Schuldbetreibung und Konkurs (SchKG) - Anwendung bei den Gerichten

Anwendung im Kantonsgericht

Dieser Gesetzesartikel wurde bei folgenden kantonalen Gerichtsentscheiden referenziert/angewendet (nicht abschliessend):

KantonFallnummerLeitsatz/StichwortSchlagwörter
ZHPS140255Zirkularbeschluss (Beschwerde über ein Konkursamt)Beschwerde; Konkurs; Zirkular; Biger; Gläubiger; SchKG; Vergleich; Beschwerdeführer; Konkursamt; Bigerversammlung; Gläubigerversammlung; Anträge; Vergleichs; Zirkularbeschlüsse; Beschluss; Verfahren; Vorinstanz; Winterthur; Auflage; Konkursmasse; Auflage; Akten; Aufsichtsbehörde; Schuldbetreibung; Konkursverwaltung; Bezirksgericht; Vergleichsvorschlag; Obergericht; Erhob
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