OR Art. 255 -

Einleitung zur Rechtsnorm OR:



Das schweizerische Obligationenrecht ist ein zentrales Gesetzbuch im schweizerischen Zivilrecht, das die rechtlichen Beziehungen zwischen Privatpersonen regelt. Es umfasst fünf Bücher, die verschiedene Aspekte des Vertragsrechts, des Schuldrechts und des Sachenrechts behandeln, einschliesslich der Entstehung, des Inhalts und der Beendigung von Verträgen sowie der Haftung für Vertragsverletzungen und unerlaubte Handlungen. Das Obligationenrecht ist ein wichtiges Gesetzbuch für die Wirtschaft und den Alltag in der Schweiz, da es die Grundlage für viele rechtliche Beziehungen und Verträge bildet und seit 1912 in Kraft ist, wobei es regelmässig an gesellschaftliche und wirtschaftliche Entwicklungen angepasst wird.

Art. 255 OR vom 2025

Art. 255 Obligationenrecht (OR) drucken

Art. 255 Dauer
des Mietverhältnisses

1 Das Mietverhältnis kann befristet oder unbefristet sein.

2 Befristet ist das Mietverhältnis, wenn es ohne Kündigung mit Ablauf der vereinbarten Dauer endigen soll.

3 Die übrigen Mietverhältnisse gelten als unbefristet.


Es besteht kein Anspruch auf Aktualität und Vollständigkeit/Richtigkeit.

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Art. 255 Obligationenrecht (OR) - Anwendung bei den Gerichten

Anwendung im Kantonsgericht

Dieser Gesetzesartikel wurde bei folgenden kantonalen Gerichtsentscheiden referenziert/angewendet (nicht abschliessend):

KantonFallnummerLeitsatz/StichwortSchlagwörter
ZHLF220042Ausweisung / Rechtsschutz in klaren FällenBerufung; Berufungskläger; Berufungsbeklagte; Parteien; Mietverhältnis; Recht; Mietvertrag; Gesuch; Berufungsbeklagten; Gesuchsgegner; Mietverhältnisse; Mietverhältnisses; Urteil; Vertrag; Reservationsvereinbarung; Entscheid; Autowerkstatt; Vorinstanz; Liegenschaft; Gericht; Tankstelle; Ausweisung; Rechtsschutz; Fällen; Gemeinde; Tragsmietvertrag; Mietzins; Rücktritt; Verlängerung
ZHHG210234ForderungBüroräumlichkeiten; Obergeschoss; Recht; Klage; Mietzins; Miete; Mietvertrag; Parteien; Ziffer; Mieter; Beklagten; Mietobjekt; Liegenschaft; -strasse; Mietverhältnis; Gericht; Trages; Über; Betreibung; Betriebskosten; Mietzinse; Mietvertrages; Zahlung; Vermieter; Sicherheit; Betrag; Schweizerische; Mietrecht; Sachverhalt
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Anwendung im Bundesgericht

BGERegesteSchlagwörter
142 III 278 (4A_270/2015)Art. 243 Abs. 2 lit. c ZPO; Art. 272-272d OR; vereinfachtes Verfahren; Erstreckung des Mietverhältnisses. Geltungsbereich des vereinfachten Verfahrens im Zusammenhang mit der Erstreckung des Mietverhältnisses (E. 3 und 4). Kündigung; Mietverhältnis; Erstreckung; Verfahren; Mietverhältnisse; Mietverhältnisses; Miete; Urteil; Mieterin; Kündigungsschutz; Recht; Bundesgericht; Nichtigkeit; Option; Klage; Feststellung; Verfahrens; Schlichtungsbehörde; Mietgericht; Obergericht; Pacht; Parteien; Unwirksamkeit; Vorfrage; Anfechtung; Vertrag; Beurteilung; Gültigkeit
139 III 145 (4A_609/2012)Art. 255 und 266 OR. Der Abschluss von Kettenmietverträgen ist zulässig unter Vorbehalt einer Gesetzesumgehung. Das Vorliegen einer solchen hat diejenige Partei zu beweisen, die sich auf die Bestimmung beruft, die umgangen worden sein soll. Gesetzesumgehung im konkreten Fall verneint (E. 4).
éterminée; était; être; ègle; été; ément; ègles; édé; ésiliation; égitime; Kommentar; édéral; étaient; Entre; érative; élai; égal; Espagne; Intimé; ésilier; étention; LACHAT; ératives; égale; Centre; établi; érêt; éluder; étentions; Droit

Kommentare zum Gesetzesartikel

AutorKommentarJahr
Donatsch, Hans, Schweizer, Hansjakob Kommentar zur Schweizerischen Strafprozessordnung2023
Donatsch, Hans, Schweizer, Hansjakob Kommentar zur Schweizerischen Strafprozessordnung2023