StGB Art. 254 -

Einleitung zur Rechtsnorm StGB:



Das Schweizerische Strafgesetzbuch (StGB) ist das zentrale Gesetz in der Schweiz, das strafbare Handlungen und die entsprechenden Strafen regelt. Es umfasst eine Vielzahl von Straftatbeständen wie Diebstahl, Körperverletzung und Betrug, sowie Grundsätze der Strafbarkeit wie Schuld und Strafmündigkeit. Das StGB legt auch die verschiedenen Arten von Strafen fest, darunter Geldstrafen, Freiheitsstrafen und gemeinnützige Arbeit, und dient als Grundlage für die Strafverfolgung und Rechtsprechung in der Schweiz.

Art. 254 StGB vom 2024

Art. 254 Strafgesetzbuch (StGB) drucken

Art. 254 Unterdrückung von Urkunden

1 Wer eine Urkunde, über die er nicht allein verfügen darf, beschädigt, vernichtet, beiseiteschafft oder entwendet, in der Absicht, jemanden am Vermögen oder an andern Rechten zu schädigen oder sich oder einem andern einen unrechtmässigen Vorteil zu verschaffen, wird mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder Geldstrafe bestraft.

2 Die Unterdrückung von Urkunden zum Nachteil eines Angehörigen oder Familiengenossen wird nur auf Antrag verfolgt.


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Art. 254 Strafgesetzbuch (StGB) - Anwendung bei den Gerichten

Anwendung im Kantonsgericht

Dieser Gesetzesartikel wurde bei folgenden kantonalen Gerichtsentscheiden referenziert/angewendet (nicht abschliessend):

KantonFallnummerLeitsatz/StichwortSchlagwörter
ZHUE230349NichtanhandnahmeKantons; Handelsgericht; Recht; Staatsanwaltschaft; Zustellung; Eingabe; Schweiz; Verfügung; Beschwerdeführers; Rechtspflege; Zustellungsdomizil; Handelsgerichts; Beschluss; Nichtanhandnahme; Frist; Gesuch; Entscheid; Bundesgericht; Mitglieder; Schweizerische; Beilage; Oberstaatsanwaltschaft; Akten; Amtsblatt; Oberrichter; Nichtanhandnahmeverfügung; Anzeige; Botschaft; Leistung
ZHUE190025NichtanhandnahmeStaatsanwaltschaft; Recht; Urkunde; Anzeige; Aktien; Vergütungsauftrag; Sachverhalt; Gericht; Urkunden; Verfahren; Verfügung; Untersuchung; Liegenschaft; Nichtanhandnahme; Person; Sinne; Vorwurf; Aktienzertifikate; Generalvollmacht; Unterschrift; Belastungskonto; Unterdrückung; Akten
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Anwendung im Verwaltungsgericht

KantonFallnummerLeitsatz/StichwortSchlagwörter
SOSTBER.2023.46-Beschuldigt; Beschuldigte; Quittung; Polizei; Beschuldigten; Solothurn; Kanton; Quittungsblock; Recht; Garderobenschrank; Ordnungsbusse; Urteil; Ordnungsbussen; Täter; Gebäude; Vorhalt; Ordner; Staat; Apos; /Polizeiposten; Anklage; Beruf; Handy; Verfahren; Berufung; Beweis; Quittungen; Dienst
BSBES.2018.132 (AG.2019.625)NichtanhandnahmeStaatsanwaltschaft; Beschwerdegegner; Verfahren; Verjährung; Nichtanhandnahme; Erblasserin; Verfahrens; Verjährungsfrist; Erbteilung; Vermögens; Basel; Beschwerdeführers; Auflage; Person; Rechtsmittel; Beschwerdegegners; Betrug; Unterlagen; Appellationsgericht; Basel-Stadt; Einzelgericht; Verfügung; Geschäftsbesorgung; Veruntreuung; Urkunden; Nichtanhandnahmeverfügung; Replik; Kommentar; Interesse
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Anwendung im Bundesgericht

BGERegesteSchlagwörter
147 IV 36 (6B_895/2019)
Regeste
Art. 400 Abs. 3 lit. b und Art. 401 StPO ; Art. 15 Abs. 2 StBOG ; Umwandlung der Berufung in eine Anschlussberufung. Die gleichen Anträge einer Partei können nicht parallel Gegenstand einer Berufung und einer Anschlussberufung zur Berufung einer anderen Partei sein. Eine Berufung kann nach Ablauf der Frist für die Anschlussberufung gemäss Art. 400 Abs. 3 lit. b StPO daher nicht mehr gültig in eine Anschlussberufung umgewandelt werden (E. 2).
Anschlussberufung; Berufung; Beschwerdegegner; Hauptberufung; Umwandlung; Recht; Rückzug; Beschwerdegegners; Urteil; Frist; Nichteintreten; Vorinstanz; Anträge; Bundes; Sinne; Rechtsmittel; StBOG; Berufungserklärung; Parteien; Antrag; Staat
143 IV 316 (1B_271/2017)Art. 10 und 31 BV; Art. 5 EMRK; Art. 221 StPO; Art. 264a Abs. 1 lit. f StGB; Art. 264k StGB; Verlängerung der Untersuchungshaft wegen dringendem Tatverdacht auf Verbrechen gegen die Menschlichkeit (Folter). Dringender Tatverdacht im Haftprüfungsverfahren, namentlich zu Beginn der Strafuntersuchung (E. 2 und 3). Der Tatbestand der Verbrechen gegen die Menschlichkeit im Allgemeinen (E. 4.1-4.5) sowie in Bezug auf Folter (E. 4.6). Strafbarkeit des Vorgesetzten (E. 4.7). Vorliegend bestehen hinreichende und konkrete Anhaltspunkte für den Verdacht, dass während der Zeit, in der der Beschwerdeführer Innenminister der Republik Gambia gewesen war, Folter planmässig als Mittel eingesetzt wurde, um die Bevölkerung einzuschüchtern und die Opposition zu unterdrücken (E. 5 und 6). Folter; Verbrechen; Menschlichkeit; Zivilbevölkerung; Tatverdacht; Kommentar; Angriff; Untersuchung; Bundesanwaltschaft; Gambia; Recht; Recht; Statut; Innenminister; Vorinstanz; Polizei; Verfahrens; Untersuchungshaft; IStGH; Handlungen; UN-Folterbericht; Zeuge; Beschwerdeführers; Tatverdachts; Richter; IStGH-Statut; Tatbestand

Anwendung im Bundesverwaltungsgericht

BVGELeitsatzSchlagwörter
A-7508/2009DatenschutzAuskunft; Bundes; Vorin; Vorinstanz; Daten; Recht; Behörde; RIPOL; Verfügung; Informations; Löschung; Informationssys; Verordnung; Schweiz; Auskunfts; Informationssyste; Schen; Polizei; Einträge; Informationssystem; Verfahren; Bundesverwal; Datenschutz; Bundesverwaltungsgericht; Beschwer; Ausschrei