Bundesgesetz über Schuldbetreibung und Konkurs (SchKG) Art. 254

Zusammenfassung der Rechtsnorm SchKG:



Das Bundesgesetz über Schuldbetreibung und Konkurs (SchKG) ist ein zentrales Gesetz in der schweizerischen Rechtsordnung, das die Verfahren zur Beitreibung von Schulden und zur Abwicklung von Konkursverfahren regelt. Es besteht aus zwei Teilen: dem Schuldbetreibungsrecht, das die Zwangsvollstreckung von Geldforderungen regelt, und dem Konkursrecht, das die Insolvenz von natürlichen und juristischen Personen behandelt. Das SchKG enthält detaillierte Bestimmungen über Verfahrensschritte wie die Betreibung auf Pfändung oder den Konkursantrag, gewährt Gläubigern und Schuldnern klare Rechte und Pflichten und dient der geregelten Abwicklung von Zahlungsunfähigkeitssituationen zur Sicherung von Gläubigerinteressen und zur Wahrung der wirtschaftlichen Stabilität in der Schweiz.

Art. 254 SchKG vom 2025

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Art. 254 Beschlussunfähigkeit (1)

Ist die Versammlung nicht beschlussfähig, so stellt die Konkursverwaltung dies fest und orientiert die anwesenden Gläubiger über den Stand der Masse. Die bisherige Konkursverwaltung und der Gläubigerausschuss bleiben bis zum Schluss des Verfahrens im Amt.

(1) Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 16. Dez. 1994, in Kraft seit 1. Jan. 1997 (AS 1995 1227; BBl 1991 III 1).

Es besteht kein Anspruch auf Aktualität und Vollständigkeit/Richtigkeit.

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Art. 254 Bundesgesetz über Schuldbetreibung und Konkurs (SchKG) - Anwendung bei den Gerichten

Anwendung im Kantonsgericht

Dieser Gesetzesartikel wurde bei folgenden kantonalen Gerichtsentscheiden referenziert/angewendet (nicht abschliessend):

KantonFallnummerLeitsatz/StichwortSchlagwörter
VDPlainte/2012/4-éancier; éanciers; écision; Office; élai; Administration; évocatoire; Action; érieur; Emblée; érieure; Accord; éposé; Assemblée; état; ésident; Autorité; Arrondissement; Côte; Office; éciale; éventuelle; ésente; Annuler

Anwendung im Bundesgericht

BGERegesteSchlagwörter
138 III 636Art. 278 SchKG, Art. 254 ZPO; Verfahren der Einsprache gegen den Arrestbefehl; Beweis. Zulässiges Beweismittel (E. 4). édure; équestre; été; être; Opposition; équestrées; Tribunal; édéral; êtes; Administration; édiatement; écision; Extrait; Beweis; éance; étages; écitée; Autorité; Examiner; éfinitivement; ébiteur; Audience; éaliser; Urteilskopf; Arrêt; Regeste; SchKG; Verfahren; Einsprache; Arrestbefehl;
101 III 76Zweite Gläubigerversammlung (Art. 252 ff. SchKG). 1. Die der zweiten Gläubigerversammlung vorbehaltenen Beschlüsse dürfen auch auf dem Zirkularweg gefasst werden (Erw. 2). 2. Ob die Nichtbestätigung eines Mitglieds des Gläubigerausschusses gerechtfertigt ist, kann das Bundesgericht nicht überprüfen. Gründe für die Nichtbestätigung (Erw. 3). Gläubiger; Zirkular; Konkurs; Bundesgericht; Gläubigerversammlung; Zirkularweg; Nichtbestätigung; Gläubigerausschusses; Rekurrenten; Entscheid; SchKG; Konkursverwaltung; Mitglied; Schuldbetreibung; Rekurs; Beschlüsse; Albert; Einsprache; Aufsichtsbehörde; Bundesgerichts; Erwägungen; Praxis; Anlass; Urteilskopf; Auszug; Regeste; Mitglieds