Art. 254 OR vom 2024
Art. 254 Koppelungsgeschäfte
Ein Koppelungsgeschäft, das in Zusammenhang mit der Miete von Wohn- oder Geschäftsräumen steht, ist nichtig, wenn der Abschluss oder die Weiterführung des Mietvertrags davon abhängig gemacht wird und der Mieter dabei gegenüber dem Vermieter oder einem Dritten eine Verpflichtung übernimmt, die nicht unmittelbar mit dem Gebrauch der Mietsache zusammenhängt.
Dieser Gesetzesartikel ist im Jahr 2024 in Kraft getreten. Es besteht kein Anspruch auf Aktualität und Vollständigkeit/Richtigkeit. Wir verweisen Sie dazu auf
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Dieser Gesetzesartikel wurde bei folgenden kantonalen Gerichtsentscheiden referenziert/angewendet (nicht abschliessend):
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BGE | Regeste | Schlagwörter |
142 III 321 (4A_524/2015) | Ermächtigung zur Ersatzvornahme (Art. 98 Abs. 1 und Art. 366 Abs. 2 OR; Art. 221 Abs. 1 lit. b, Art. 236 Abs. 3, Art. 250 lit. a Ziff. 4, Art. 337 Abs. 1, Art. 338 Abs. 1, Art. 339 Abs. 2 und Art. 343 Abs. 1 lit. e ZPO). Tragweite von Art. 98 Abs. 1 OR und dessen Umsetzung in der ZPO: Steht die Leistungspflicht nicht fest, kann der Leistungsempfänger nicht direkt auf Ermächtigung zur Ersatzvornahme klagen und die Leistungspflicht vorfrageweise beurteilen lassen. Er muss vielmehr eine Leistungsklage einreichen, die er mit einem Begehren um Anordnung von Vollstreckungsmassnahmen verbinden kann. Oder er kann zunächst ein separates Urteil über die Leistungspflicht erwirken und dieses danach vollstrecken lassen (E. 4 und 5). | Ersatzvornahme; Recht; Leistung; Vollstreckung; Beschwerde; Ermächtigung; Recht; Beschwerdeführer; Verfahren; Erfüllungstheorie; Zivilprozessordnung; Erfüllungstheorie; Leistungspflicht; Leistungsurteil; Schuldner; Aufl; Begehren; Beschwerdegegnerin; Anspruch; Erfüllungsanspruch; Gläubiger; Verpflichtung; Schweizerische; Vollstreckungstheorie; Urteil; Vollstreckungstheorie; Ermächtigen; Kommentar; Summarische; KOLLER |
116 Ib 126 | Warenumsatzsteuer. Das Anfertigen von Fotokopien auf sog. Selbstbedienungs-Kopiergeräten in Fotokopieranstalten durch die Kunden gilt als Warenlieferung des Aufstellers der Automaten (Art. 15 Abs. 2 WUStB) und begründet, wenn die übrigen Voraussetzungen erfüllt sind, die Warenumsatzsteuerpflicht. | WUStB; Kunde; Kunden; Kopie; Herstellung; Beschwerde; Beschwerdeführerinnen; Geräte; Fotokopien; Warenumsatzsteuer; Unternehmung; Warenlieferung; Werkvertrag; Personal; Kopien; Fotokopiergeräte; Aufgr; Lieferung; Werkvertrages; Maschine; Recht; Eidgenössische; Steuerverwaltung; Sinne; Bundesgericht; Vermietung; Reinigung; Unternehmungspersonal; Urteil |