Obligationenrecht (OR)

Zusammenfassung der Rechtsnorm OR:



Das schweizerische Obligationenrecht ist ein zentrales Gesetzbuch im schweizerischen Zivilrecht, das die rechtlichen Beziehungen zwischen Privatpersonen regelt. Es umfasst fünf Bücher, die verschiedene Aspekte des Vertragsrechts, des Schuldrechts und des Sachenrechts behandeln, einschliesslich der Entstehung, des Inhalts und der Beendigung von Verträgen sowie der Haftung für Vertragsverletzungen und unerlaubte Handlungen. Das Obligationenrecht ist ein wichtiges Gesetzbuch für die Wirtschaft und den Alltag in der Schweiz, da es die Grundlage für viele rechtliche Beziehungen und Verträge bildet und seit 1912 in Kraft ist, wobei es regelmässig an gesellschaftliche und wirtschaftliche Entwicklungen angepasst wird.

Art. 253b OR vom 2025

Art. 253b Obligationenrecht (OR) drucken

Art. 253b Bestimmungen über den Schutz vor missbräuchlichen Mietzinsen

1 Die Bestimmungen über den Schutz vor missbräuchlichen Mietzinsen (Art. 269 ff.) gelten sinngemäss für nichtlandwirtschaftliche Pacht- und andere Verträge, die im Wesentlichen die Überlassung von Wohn- oder Geschäftsräumen gegen Entgelt regeln.

2 Sie gelten nicht für die Miete von luxuriösen Wohnungen und Einfamilienhäusern mit sechs oder mehr Wohnräumen (ohne Anrechnung der Küche).

3 Die Bestimmungen über die Anfechtung missbräuchlicher Mietzinse gelten nicht für Wohnräume, deren Bereitstellung von der öffentlichen Hand gefördert wurde und deren Mietzinse durch eine Behörde kontrolliert werden.


Dieser Gesetzesartikel ist im Jahr 2025 in Kraft getreten. Es besteht kein Anspruch auf Aktualität und Vollständigkeit/Richtigkeit. Wir verweisen Sie dazu auf www.admin.ch.

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Art. 253b Obligationenrecht (OR) - Anwendung bei den Gerichten

Anwendung im Kantonsgericht

Dieser Gesetzesartikel wurde bei folgenden kantonalen Gerichtsentscheiden referenziert/angewendet (nicht abschliessend):

KantonFallnummerLeitsatz/StichwortSchlagwörter
ZHNG230011Forderung / Einseitige Vertragsänderung (Rückweisung)Berufung; Berufungsklägerin; Mietvertrag; Vertrag; Vermieter; Miete; Mieter; Berufungsbeklagte; Recht; Wohnung; Person; Vertragsänderung; Beklagten; Kündigung; Vorinstanz; Berufungsbeklagten; Personen; Daten; Parteien; Gebrauch; Vermieterin; Mietvertrags; Verhältnis; Mietzins; Einkommen; Mietobjekt; Verhältnisse
ZHNG220003Kündigungsanfechtung / ErstreckungBerufung; Berufungskläger; Miete; Vermieter; Mietvertrag; Kündigung; Mieter; Vermieterin; Mietverhältnis; Parteien; Recht; Lagerhalle; Berufungsbeklagte; Pfäffikon; Mietgericht; Bezirks; Urteil; Geschäftsräume; Mietobjekt; Erstreckung; Grundstück; Vertrag; Obergericht; Entscheid; Vorinstanz; Kündigungsschutz; Vermieters
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Anwendung im Verwaltungsgericht

KantonFallnummerLeitsatz/StichwortSchlagwörter
BSZB.2016.28 (AG.2017.263)Herabsetzung des Mietzinses (BGer-Nr.: 4A_291/2017 vom 11. Juni 2018)Miete; Mietzins; Mieter; Berufung; Wohnung; Mietpreis; Zimmer; Mietpreisraster; Zivilgericht; Mietzinse; Vermieter; -Zimmerwohnung; Quartier; Entscheid; Recht; Bundesgericht; Vermieterin; Ertrag; Mietzinses; Einwand; Basler; Wohnungen; Quartierüblichkeit; Raster; Einrede; Ertrags; Liegenschaft
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Anwendung im Bundesverwaltungsgericht

BVGELeitsatzSchlagwörter
B-2941/2017Wohnraum-, Wohnbau- und EigentumsförderungMietzins; Mietzinse; Beschwerdeführende; Beschwerdeführenden; Mietzinserhöhung; Recht; Bundes; Miete; Vergleich; Mieter; Erhöhung; Vorinstanz; Wohnbaugenossenschaft; Verfügung; Anfechtung; Verfahren; Bundesverwaltungsgericht; Vermieterin; Vorschlag; Wohnung; Vergleichsvorschlag; Wohnbaugenossenschaften; Berechnung; Verfahrens
B-4262/2010Wohnraum-, Wohnbau- und EigentumsförderungMietzins; Mietzinse; Mietzinserhöhung; Beschwerdegegner; Recht; Mieter; Vorinstanz; Urteil; Bundesgericht; Bundesgerichts; Verfahren; Vermieter; Bundesverwaltungsgericht; Vermieterin; Eingabe; Wohnung; Mietzinses; Verfügung; Beschwerdegegnern; Mietzinsplan; Mietzinsherabsetzung; Wohnbau­; Eigentumsförderung; Rechtsmissbrauch; Bundesverwaltungsgerichts; Eigentumsförderungsgesetz