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Obligationenrecht (OR)

Art. 253b OR vom 2024

Art. 253b Obligationenrecht (OR) drucken

Art. 253b Bestimmungen über den Schutz vor missbräuchlichen Mietzinsen

1 Die Bestimmungen über den Schutz vor missbräuchlichen Mietzinsen (Art. 269 ff.) gelten sinngemäss für nichtlandwirtschaftliche Pacht- und andere Verträge, die im Wesentlichen die Überlassung von Wohn- oder Geschäftsräumen gegen Entgelt regeln.

2 Sie gelten nicht für die Miete von luxuriösen Wohnungen und Einfamilienhäusern mit sechs oder mehr Wohnräumen (ohne Anrechnung der Küche).

3 Die Bestimmungen über die Anfechtung missbräuchlicher Mietzinse gelten nicht für Wohnräume, deren Bereitstellung von der öffentlichen Hand gefördert wurde und deren Mietzinse durch eine Behörde kontrolliert werden.


Dieser Gesetzesartikel ist im Jahr 2024 in Kraft getreten. Es besteht kein Anspruch auf Aktualität und Vollständigkeit/Richtigkeit. Wir verweisen Sie dazu auf www.admin.ch.

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Art. 253b Obligationenrecht (OR) - Anwendung bei den Gerichten

Anwendung im Kantonsgericht

Dieser Gesetzesartikel wurde bei folgenden kantonalen Gerichtsentscheiden referenziert/angewendet (nicht abschliessend):

KantonFallnummerLeitsatz/StichwortSchlagwörter
ZHNG230011Forderung / Einseitige Vertragsänderung (Rückweisung)Berufung; Berufungsklägerin; Mietvertrag; Vertrag; Vermieter; Miete; Mieter; Berufungsbeklagte; Recht; Wohnung; Person; Vertragsänderung; Beklagten; Kündigung; Vorinstanz; Berufungsbeklagten; Personen; Daten; Parteien; Gebrauch; Vermieterin; Mietvertrags; Verhältnis; Mietzins; Einkommen; Mietobjekt; Verhältnisse
ZHNG220003Kündigungsanfechtung / ErstreckungBerufung; Berufungskläger; Miete; Vermieter; Mietvertrag; Kündigung; Mieter; Vermieterin; Mietverhältnis; Parteien; Recht; Lagerhalle; Berufungsbeklagte; Pfäffikon; Mietgericht; Bezirks; Urteil; Geschäftsräume; Mietobjekt; Erstreckung; Grundstück; Vertrag; Obergericht; Entscheid; Vorinstanz; Kündigungsschutz; Vermieters
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Anwendung im Verwaltungsgericht

KantonFallnummerLeitsatz/StichwortSchlagwörter
BSZB.2016.28 (AG.2017.263)Herabsetzung des Mietzinses (BGer-Nr.: 4A_291/2017 vom 11. Juni 2018)Miete; Mietzins; Mieter; Berufung; Wohnung; Mietpreis; Zimmer; Mietpreisraster; Zivilgericht; Mietzinse; Vermieter; -Zimmerwohnung; Quartier; Entscheid; Recht; Bundesgericht; Vermieterin; Ertrag; Mietzinses; Einwand; Basler; Wohnungen; Quartierüblichkeit; Raster; Einrede; Ertrags; Liegenschaft
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Anwendung im Bundesverwaltungsgericht

BVGELeitsatzSchlagwörter
B-2941/2017Wohnraum-, Wohnbau- und EigentumsförderungMietzins; Mietzinse; Beschwerdeführende; Beschwerdeführenden; Mietzinserhöhung; Recht; Bundes; Miete; Vergleich; Mieter; Erhöhung; Vorinstanz; Wohnbaugenossenschaft; Verfügung; Anfechtung; Verfahren; Bundesverwaltungsgericht; Vermieterin; Vorschlag; Wohnung; Vergleichsvorschlag; Wohnbaugenossenschaften; Berechnung; Verfahrens
B-4262/2010Wohnraum-, Wohnbau- und EigentumsförderungMietzins; Mietzinse; Mietzinserhöhung; Beschwerdegegner; Recht; Mieter; Vorinstanz; Urteil; Bundesgericht; Bundesgerichts; Verfahren; Vermieter; Bundesverwaltungsgericht; Vermieterin; Eingabe; Wohnung; Mietzinses; Verfügung; Beschwerdegegnern; Mietzinsplan; Mietzinsherabsetzung; Wohnbau­; Eigentumsförderung; Rechtsmissbrauch; Bundesverwaltungsgerichts; Eigentumsförderungsgesetz