ZPO Art. 253 - Stellungnahme

Einleitung zur Rechtsnorm ZPO:



Die Schweizerische Zivilprozessordnung (ZPO) ist ein Gesetzbuch, das die Regeln und Verfahren für Zivilprozesse in der Schweiz festlegt, wie z.B. Streitigkeiten über Verträge, Schadensersatzansprüche oder Familienrecht. Sie regelt die Zuständigkeit der Gerichte, den Ablauf des Verfahrens, die Beweisführung, die Urteilsfindung und die Vollstreckung von Urteilen, um den Parteien ein faires Verfahren zu gewährleisten und Rechtsansprüche durchzusetzen. Die ZPO ist ein wichtiges Instrument zur Regelung von Streitigkeiten und zur Sicherung der Rechtsordnung in der Schweiz.

Art. 253 ZPO vom 2025

Art. 253 Schweizerische Zivilprozessordnung (ZPO) drucken

Art. 253 Stellungnahme

Erscheint das Gesuch nicht offensichtlich unzulässig oder offensichtlich unbegründet, so gibt das Gericht der Gegenpartei Gelegenheit, mündlich oder schriftlich Stellung zu nehmen.


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Art. 253 Schweizerische Zivilprozessordnung (ZPO) - Anwendung bei den Gerichten

Anwendung im Kantonsgericht

Dieser Gesetzesartikel wurde bei folgenden kantonalen Gerichtsentscheiden referenziert/angewendet (nicht abschliessend):

KantonFallnummerLeitsatz/StichwortSchlagwörter
ZHLY240012Ehescheidung auf Klage (Kindesschutzmassnahmen / Vollstreckungsmassnahmen)Kinder; Besuch; Berufung; Kindes; Beklagten; Vorinstanz; Recht; Kindern; Kontakt; Verfahren; Entscheid; Massnahme; Verfügung; Kindesschutz; Massnahmen; Kindesschutzmassnahme; Anträge; Kindesschutzmassnahmen; Gesuch; Kindeswohl; Eltern; Eingabe; Parteien; Besuchsbegleitung; Weisung; Besuche; Bezirksgericht; Scheidung; Verfahren; Besuchsrecht
ZHRT230033RechtsöffnungGesuch; Gesuchs; Gesuchsgegnerin; Recht; Gesuchsteller; Vorinstanz; Forderung; Verrechnung; Rechtsöffnung; SchKG; Entscheid; Vorbringen; Noven; Schuld; Partei; Begründung; Beweis; Sinne; Gesuchstellers; Behauptung; Verfahren; Urteil; Sachverhalt; Beschwerdeverfahren; Schaden; Verrechnungsforderung; ügend
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Anwendung im Verwaltungsgericht

KantonFallnummerLeitsatz/StichwortSchlagwörter
ZHPG130005Vollstreckbarkeitsbescheinigung (Rückweisung der zivilrechtlichen Abteilung des BuG)Gesuch; Gesuchs; Gesuchsgegnerin; Vollstreckbarkeit; Vollstreckbarkeitsbescheinigung; Bundesgericht; Verfahren; Schiedsspruch; Recht; Gericht; Schweiz; Verwaltungskommission; Beschluss; Erteilung; Schiedsentscheid; Schweizerische; Entscheid; Eingabe; Noven; Obergericht; Frist; Parteien; Kommentar; Zivilprozessordnung; Zürcher; Handelskammer; Ausstellung; Verfügung
SOZKBES.2023.161-Rechtsöffnung; Entscheid; Zivilkammer; Begründung; Bundesgericht; Obergericht; Staat; Thal-Gäu; Amtsgerichtspräsident; Beschwerdeschrift; Verfassungsbeschwerde; Rechtsmittel; Urteil; Präsidentin; Hunkeler; Oberrichter; Gerichtsschreiber; Schaller; Solothurn; Oberamt; Obergerichts; Erwägung; Betreibung; Stellungnahme; Anhörung; Schweizerischen; Verfahren; Rechtsfrage
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Anwendung im Bundesgericht

BGERegesteSchlagwörter
140 III 16 (4A_225/2013)Art. 105 Abs. 1 BGG; Bindung an den vorinstanzlich festgestellten Prozesssachverhalt. Die vorinstanzlichen Feststellungen über den Ablauf des vor- und erstinstanzlichen Verfahrens sind für das Bundesgericht verbindlich (E. 1.3.1).
Regeste b
Art. 158 Abs. 1 lit. b 2. Satzteil ZPO; vorsorgliche Beweisführung zwecks Abklärung der Prozessaussichten. Voraussetzungen (E. 2.2.1, 2.2.2 und 2.5); Grundsätze der vorsorglichen Einholung eines Gutachtens (E. 2.2.3).
Beweis; Gutachten; Beweisführung; Vorinstanz; Interesse; Gesuch; Beweismittel; Verfahren; Recht; Sachverhalt; Beschwerden; Beweisabnahme; Gesuchs; Unfall; Entscheid; Anspruch; Tatsache; Hauptprozess; Haftpflichtprozess; Urteil; Bundesgericht; Gutachtens; Tatsachen; Gericht; FELLMANN; Prozessaussichten; Feststellung

Kommentare zum Gesetzesartikel

AutorKommentarJahr
Brunner, Gasser, Schwander, Schweizer, Kaufmann 2. Auflage2016
Brunner, Kaufmann 2. Auflage, Zürich2016