Schweizerische Zivilprozessordnung (ZPO)

Zusammenfassung der Rechtsnorm ZPO:



Die Schweizerische Zivilprozessordnung (ZPO) ist ein Gesetzbuch, das die Regeln und Verfahren für Zivilprozesse in der Schweiz festlegt, wie z.B. Streitigkeiten über Verträge, Schadensersatzansprüche oder Familienrecht. Sie regelt die Zuständigkeit der Gerichte, den Ablauf des Verfahrens, die Beweisführung, die Urteilsfindung und die Vollstreckung von Urteilen, um den Parteien ein faires Verfahren zu gewährleisten und Rechtsansprüche durchzusetzen. Die ZPO ist ein wichtiges Instrument zur Regelung von Streitigkeiten und zur Sicherung der Rechtsordnung in der Schweiz.

Art. 251 ZPO vom 2024

Art. 251 Schweizerische Zivilprozessordnung (ZPO) drucken

Art. 251 Bundesgesetz vom 11. April 1889 über Schuldbetreibung und Konkurs

Das summarische Verfahren gilt für folgende Angelegenheiten: (1)

  • a. Entscheide, die vom Rechtsöffnungs-, Konkurs-, Arrest- und Nachlassgericht getroffen werden;
  • b. Bewilligung des nachträglichen Rechtsvorschlages (Art. 77 Abs. 3 SchKG (2) ) und des Rechtsvorschlages in der Wechselbetreibung (Art. 181 SchKG);
  • c. Aufhebung oder Einstellung der Betreibung (Art. 85 SchKG);
  • d. Entscheid über das Vorliegen neuen Vermögens (Art. 265a Abs. 1–3 SchKG);
  • e. Anordnung der Gütertrennung (Art. 68b SchKG).
  • (1) Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 17. März 2023 (Verbesserung der Praxistauglichkeit und der Rechtsdurchsetzung), in Kraft seit 1. Jan. 2025 (AS 2023 491; BBl 2020 2697).
    (2) SR 281.1

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    Art. 251 Schweizerische Zivilprozessordnung (ZPO) - Anwendung bei den Gerichten

    Anwendung im Kantonsgericht

    Dieser Gesetzesartikel wurde bei folgenden kantonalen Gerichtsentscheiden referenziert/angewendet (nicht abschliessend):

    KantonFallnummerLeitsatz/StichwortSchlagwörter
    ZHSB220578Widerhandlung gegen das kantonale AnwaltsgesetzBeschuldigte; Betreibung; Beschuldigten; Geschädigte; Nötigung; Dossier; Vorinstanz; Gericht; Sinne; Anwaltsmonopol; Höhe; Urteil; Staatsanwalt; Handlung; Geldstrafe; Staatsanwaltschaft; Berufung; Verfahren; Vertreter; Anwaltsgesetz; Forderung; Busse; Rezension; Kantons; Widerhandlung; Bundesgericht; ätig
    ZHPS220218ArrestArrest; SchKG; Entscheid; Vorinstanz; Tatsachen; Gericht; Recht; Gebühr; Vermögenswerte; Beschwerdeverfahren; Gesuchs; Gesellschaft; Arrestgesuch; Entscheidgebühr; Beweismittel; Urteil; Verfahren; Begründung; Schuldner; Audienz; Eingabe; Einzelgericht; Gesuchsgegnerin; Arrestbegehren; Arrests; Parteien; Sachverhalt
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    Anwendung im Verwaltungsgericht

    KantonFallnummerLeitsatz/StichwortSchlagwörter
    ZHVB120016Aufsichtsbeschwerde gegen aufsichtsrechtlichen Beschwerdeentscheid Recht; Beschwerde; Verfahren; Gemeindeammann; Entscheid; Urteil; Obergericht; Horgen; Aufsicht; Gericht; Pächter; Gemeindeammannamt; Ausweisung; Wohnhaus; Zivil; Mietgericht; Verfahrens; Assek; Kanton; Kantons; Assek-Nr; Vorinstanz; Vollstreckung; Aufsichtsbeschwerde; Einzelgericht; Rechtskraft; Bezirksgericht; Verpächter; Strasse
    BSBEZ.2024.22-Vertreter; Recht; Vertretung; Arbeitnehmer; Vertreterin; Gericht; Parteien; Arbeitsgericht; Verfügung; Arbeitnehmers; Zivilgericht; Kanton; Zivilgerichts; Gerichte; Gerichten; Basel; Auflage; Begründung; Basel-Stadt; Kommentar; Vertreterinnen; Gewerkschaft; Ansicht; Beschwer; Kantons; Stellungnahme; Zivilgerichtspräsident
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    Anwendung im Bundesgericht

    BGERegesteSchlagwörter
    145 III 324 (5A_626/2018)Art. 278 Abs. 3 Satz 2 SchKG; Art. 9 BV; Zulassung unechter Noven im Beschwerdeverfahren. Prüfung, ob es sich mit Art. 9 BV verträgt, gestützt auf Art. 278 Abs. 3 Satz 2 SchKG im Beschwerdeverfahren gegen den Arresteinspracheentscheid unechte Noven zuzulassen (E. 6). Noven; SchKG; Arrest; Urteil; Recht; Beschwerdeverfahren; Tatsachen; Auslegung; Gesetzgeber; Obergericht; Kantons; Zulassung; Konkurs; Entscheid; Arresteinsprache; Botschaft; Bundesgericht; Einsprache; Schuldbetreibung; Hinweis; Geschäfts-Nr; Rechtsmittel; Gesetzes; Autoren; Verfahren; Arresteinspracheentscheid; ünden
    140 III 41 (5A_344/2013)Art. 85 SchKG; Klage auf Aufhebung oder Einstellung der Betreibung. Der Betriebene kann die Klage gemäss Art. 85 SchKG vor Beseitigung des Rechtsvorschlages erheben und durch Urkunden das Nichtbestehen der Schuld beweisen (E. 3). SchKG; Betreibung; Klage; Schuld; Urkunde; Urkunden; Recht; Urteil; Nichtbestehen; Forderung; Obergericht; Schuldbetreibung; Konkurs; Aufhebung; Schuldner; Rechtsvorschlag; GILLIÉRON; Beweis; Rechtsvorschlages; Zahlungsbefehl; Urkundenbeweis; Beschwerdeführers; Tilgung; Betriebene; Betreibungsamt; Kantons; Bundesgericht; Betreibungsforderung; Auffassung

    Anwendung im Bundesverwaltungsgericht

    BVGELeitsatzSchlagwörter
    C-8470/2010Beitragsverfügung der AuffangeinrichtungVorinstanz; Recht; Verfügung; Beiträge; Bundes; Alter; Beitrags; Betreibung; Rechnung; Auffangeinrichtung; Arbeitnehmer; BVGer; Arbeitnehmerin; Gebühr; Gebühren; Bundesverwaltungsgericht; Arbeitgeber; Verfahren; Rechtsvorschlag; Vorsorge; Betreibungs; Arbeitgeberin; Rechtsöffnung; Begründung; Beitragsforderung; Beitragsverfügung; Verzugszins