Obligationenrecht (OR)

Zusammenfassung der Rechtsnorm OR:



Das schweizerische Obligationenrecht ist ein zentrales Gesetzbuch im schweizerischen Zivilrecht, das die rechtlichen Beziehungen zwischen Privatpersonen regelt. Es umfasst fünf Bücher, die verschiedene Aspekte des Vertragsrechts, des Schuldrechts und des Sachenrechts behandeln, einschliesslich der Entstehung, des Inhalts und der Beendigung von Verträgen sowie der Haftung für Vertragsverletzungen und unerlaubte Handlungen. Das Obligationenrecht ist ein wichtiges Gesetzbuch für die Wirtschaft und den Alltag in der Schweiz, da es die Grundlage für viele rechtliche Beziehungen und Verträge bildet und seit 1912 in Kraft ist, wobei es regelmässig an gesellschaftliche und wirtschaftliche Entwicklungen angepasst wird.

Art. 251 OR vom 2025

Art. 251 Obligationenrecht (OR) drucken

Art. 251 Verjährung und Klagerecht der Erben

1 Der Widerruf kann während eines Jahres erfolgen, von dem Zeitpunkt an gerechnet, wo der Schenker von dem Widerrufsgrund Kenntnis erhalten hat.

2 Stirbt der Schenker vor Ablauf dieses Jahres, so geht das Klagerecht für den Rest der Frist auf dessen Erben über.

3 Die Erben des Schenkers können die Schenkung widerrufen, wenn der Beschenkte den Schenker vorsätzlich und rechtswidrig getötet oder am Widerruf verhindert hat.


Dieser Gesetzesartikel ist im Jahr 2025 in Kraft getreten. Es besteht kein Anspruch auf Aktualität und Vollständigkeit/Richtigkeit. Wir verweisen Sie dazu auf www.admin.ch.

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Art. 251 Obligationenrecht (OR) - Anwendung bei den Gerichten

Anwendung im Kantonsgericht

Dieser Gesetzesartikel wurde bei folgenden kantonalen Gerichtsentscheiden referenziert/angewendet (nicht abschliessend):

KantonFallnummerLeitsatz/StichwortSchlagwörter
LU11 07 155Art. 249 Ziff. 1 und 2 OR. Widerruf einer Schenkung. Nachweis der Einhaltung der Widerrufsfrist von einem Jahr nicht erbracht. Widerrufsgrund einer schweren Straftat und einer schweren familienrechtlichen Pflichtverletzung verneint.Widerruf; Vorinstanz; Beklagten; Schenkung; Widerrufsgr; Vorwürfe; Beschenkte; Zweitbeklagte; Pflichten; Klägern; Kinder; Erstbeklagte; Klage; Schenker; Einvernahme; Recht; Missbrauch; Beschenkten; Ausführungen; Zweitbeklagten; Aussage; Verletzung; Vorwurf; Aussagen; Urteil
GRZF-08-65Widerruf einer SchenkungBerufung; Widerruf; Berufungsklägerin; Schenkung; Kantonsgericht; Person; Urteil; Klage; Bezirksgericht; Beweisaussage; Kantonsgerichts; Widerrufsgr; Kantonsgerichtspräsidium; Hinterrhein; Vorinstanz; Widerrufserklärung; Graubünden; Bundesgericht; Wiesen; Verfahren; Gericht; Vergleich; Schenker; Beru-; Schams

Anwendung im Bundesgericht

BGERegesteSchlagwörter
138 IV 130 (6B_571/2011)Art. 251 Ziff. 1 StGB; Falschbeurkundung (inhaltlich unwahre Rechnungen). Bestätigung der bundesgerichtlichen Rechtsprechung zur Falschbeurkundung (E. 2.1 und 2.2). Im Verhältnis zwischen Rechnungsaussteller und Rechnungsempfänger sind Rechnungen nur unter besonderen Umständen Urkunden, da sie in der Regel blosse Behauptungen des Ausstellers über die vom Empfänger geschuldete Leistung enthalten (E. 2.4.2). Der Rechnungsaussteller kann sich der Falschbeurkundung strafbar machen, wenn die inhaltlich unwahre Rechnung nicht nur Rechnungsfunktion hat, sondern objektiv und subjektiv in erster Linie als Beleg für die Buchhaltung der Rechnungsempfängerin bestimmt ist, die damit verfälscht wird. Eine objektive Zweckbestimmung als Buchhaltungsbeleg muss angenommen werden, wenn der Rechnungsaussteller mit der buchführungspflichtigen Rechnungsempfängerin bzw. deren Organen oder Angestellten zusammenwirkt und auf deren Geheiss oder Anregung hin oder mit deren Zustimmung eine inhaltlich unwahre Rechnung erstellt, die als Buchhaltungsbeleg dient (E. 2.4.3 und 3.1). In subjektiver Hinsicht muss der Rechnungsaussteller zumindest für möglich halten und in Kauf nehmen, dass die abgeänderte Rechnung als Beleg für die Buchhaltung der Rechnungsempfängerin bestimmt ist und die Buchhaltung damit verfälscht werden soll (E. 3.2.1-3.2.3). Die Bereicherungsabsicht ist zu bejahen, wenn der Rechnungsaussteller in der Absicht handelt, der Rechnungsempfängerin oder deren Organen einen unrechtmässigen Vorteil zu verschaffen (E. 3.2.4). Rechnung; Urkunde; Buchhaltung; Rechnungen; Urkunden; Buchhaltungsbeleg; Rechnungsempfänger; Beschwerdegegner; Urkundenfälschung; Rechnungsaussteller; Urteil; Rechtsprechung; Beleg; Rechnungsempfängerin; Buchhaltungsbelege; Falschbeurkundung; Aussteller; Recht; Vorinstanz; Hinweis; Vorteil; Glaubwürdigkeit; Tatbestand
113 II 252Art. 249 Ziff. 2 OR. Widerruf einer Schenkung zwischen Ehegatten. 1. Schenkungen zwischen Ehegatten können bei Scheidung widerrufen werden, wenn der Beschenkte die ihm obliegenden gesetzlichen Pflichten gegenüber dem Ehegatten oder der Familie schwer verletzt hat (Präzisierung der Rechtsprechung) (E. 2). 2. Umstände, die einen Widerruf nach Art. 249 Ziff. 2 OR rechtfertigen (E. 4a). Ehebrecherische Beziehung des Beschenkten als Widerrufsgrund; Voraussetzungen (E. 4b); Beginn der Verwirkungsfrist gemäss Art. 251 Abs. 1 OR (E. 3). 3. Gültigkeit eines im voraus erklärten Verzichts auf das Widerrufsrecht? (E. 5). Arrêt; évocation; éfenderesse; édéral; époux; Tribunal; épouse; être; Widerruf; Ehegatten; été; Union; Schenkung; édure; Obligationenrecht; MEIER; Recht; ésunion; éforme; Schenkungen; Genève; -mari; KNAPP; Autre; Application; BÜHLER/SPÜHLER; érer; élai; éremption; éfinitive

Anwendung im Bundesstrafgericht

BSGLeitsatzSchlagwörter
BB.2023.174, BP.2023.78Apos;; Apos;a; Apos;un; énal; être; énale; Tribunal; édéral; Apos;il; Apos;infraction; Apos;art; été; ément; Apos;une; -entrée; Apos;en; édure; Apos;est; écembre; Apos;autorité; écision; Apos;agissant; égal; èces; écité; érêt; ésé; Apos;ils; également; érieux
RR.2021.224Apos;; Società; Banca; Apos;accusa; Apos;imputato; Fondo; Apos;art; Lapos;; Corte; SOCIETÀ; Barrier; Tribunal; Tribunale; Italia; Apos;atto; Apos;investimento; Agreement; BANCA; Apos;interrogatorio; Apos;auto; Apos;acquisto; Certificate; Discount; Apos;avv; Apos;ultimo; Apos;importo; Apos;autore; Agency; Reverse; Apos;ufficio

Kommentare zum Gesetzesartikel

AutorKommentarJahr
Schmid, JositschPraxis, 4. Auflage 2019
Schmid, JositschPraxis, 4. Auflage 2019