Bundesgesetz über Schuldbetreibung und Konkurs (SchKG)

Zusammenfassung der Rechtsnorm SchKG:



Das Bundesgesetz über Schuldbetreibung und Konkurs (SchKG) ist ein zentrales Gesetz in der schweizerischen Rechtsordnung, das die Verfahren zur Beitreibung von Schulden und zur Abwicklung von Konkursverfahren regelt. Es besteht aus zwei Teilen: dem Schuldbetreibungsrecht, das die Zwangsvollstreckung von Geldforderungen regelt, und dem Konkursrecht, das die Insolvenz von natürlichen und juristischen Personen behandelt. Das SchKG enthält detaillierte Bestimmungen über Verfahrensschritte wie die Betreibung auf Pfändung oder den Konkursantrag, gewährt Gläubigern und Schuldnern klare Rechte und Pflichten und dient der geregelten Abwicklung von Zahlungsunfähigkeitssituationen zur Sicherung von Gläubigerinteressen und zur Wahrung der wirtschaftlichen Stabilität in der Schweiz.

Art. 250 SchKG vom 2024

Art. 250 Bundesgesetz über Schuldbetreibung und Konkurs (SchKG) drucken

Art. 250 Kollokationsklage (1)

1 Ein Gläubiger, der den Kollokationsplan anfechten will, weil seine Forderung ganz oder teilweise abgewiesen oder nicht im beanspruchten Rang zugelassen worden ist, muss innert 20 Tagen nach der öffentlichen Auflage des Kollokationsplanes beim Richter am Konkursort gegen die Masse klagen.

2 Will er die Zulassung eines anderen Gläubigers oder dessen Rang bestreiten, so muss er die Klage gegen den Gläubiger richten. Heisst der Richter die Klage gut, so dient der Betrag, um den der Anteil des Beklagten an der Konkursmasse herabgesetzt wird, zur Befriedigung des Klägers bis zur vollen Deckung seiner Forderung einschliesslich der Prozesskosten. Ein Überschuss wird nach dem berichtigten Kollokationsplan verteilt.

3(2)

(1) Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 16. Dez. 1994, in Kraft seit 1. Jan. 1997 (AS 1995 1227; BBl 1991 III 1).
(2) Aufgehoben durch Anhang 1 Ziff. II 17 der Zivilprozessordnung vom 19. Dez. 2008, mit Wirkung seit 1. Jan. 2011 (AS 2010 1739; BBl 2006 7221).

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Art. 250 Bundesgesetz über Schuldbetreibung und Konkurs (SchKG) - Anwendung bei den Gerichten

Anwendung im Kantonsgericht

Dieser Gesetzesartikel wurde bei folgenden kantonalen Gerichtsentscheiden referenziert/angewendet (nicht abschliessend):

KantonFallnummerLeitsatz/StichwortSchlagwörter
ZHRT190049RechtsöffnungKonkurs; Recht; Anerkennung; Kollokation; Schiedsverfahren; Verfahren; Vorinstanz; Beklagten; Entscheid; Schweiz; Schiedsspruch; Hauptsache; Urteil; Dispositiv-Ziffer; Schiedsfähigkeit; Prozessfinanzierungsvertrag; SchKG; Ordre; Schiedsgericht; Parteien; Anspruch; Rechtsöffnung; Grundlage; Schweizer; Konkursverfahren; Anerkennungs
ZHPS190039Kollokationsplan im Konkurs (Beschwerde über ein Konkursamt)Recht; SchKG; Konkurs; Vorinstanz; Kollokationsplan; Aufsichtsbehörde; Eingabe; Sinne; Konkursamt; Kantons; Schuldbetreibung; Liquidation; Bezirksgericht; Entscheid; Kollokationsklage; Gericht; Beschluss; Klage; Verfahren; Beschwerdeverfahren; Bundesgericht; Obergericht; Oberrichter; Nichteintretensentscheid; Rechtsverzögerung; Gesuch; Zivilkammer; Gerichtsschreiber
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Anwendung im Verwaltungsgericht

KantonFallnummerLeitsatz/StichwortSchlagwörter
SGHG.2007.1Entscheid Art. 14 Abs. 1 und Art. 15 Abs. 3 ZPO (sGS 961.2). Das Handelsgericht ist nicht zuständig für eine Kollokationsklage gegen die Konkursmasse einer Bank (Handelsgerichtspräsident, 22. Januar 2007, HG.2007.1). Banken; Handelsgericht; BankG; Konkurs; Kollokation; Kollokations; Klage; Zuständigkeit; Handelsgerichts; SchKG; Kollokationsklage; Kreisgericht; Sparkassen; Schwob; Konkursverfahren; Handelsgerichtspräsident; Forderung; Kollokationsplan; Klagefrist; Parteien; Konkursgericht; Kommentar; Gallen; Liquidation; Bankenkonkurs; Bankenkommission; Recht; Lassverfahren; Verordnung
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Anwendung im Bundesgericht

BGERegesteSchlagwörter
146 III 113 (5A_535/2018) Art. 250 SchKG , Art. 59 Abs. 2 lit. a ZPO ; Kollokationsklage, Nulldividende und schutzwürdiges Interesse. Das schutzwürdige Interesse an der Kollokationsklage kann gegeben sein, wenn die mutmassliche Konkursdividende Null beträgt und der klagende Gläubiger die Wegweisung ( Art. 250 Abs. 2 SchKG ) eines anderen Gläubigers verlangt, um ihm die Möglichkeit zu nehmen, gegen den Kläger aufgrund einer Abtretung nach Art. 260 SchKG aus aktienrechtlicher Verantwortlichkeit vorzugehen (E. 3). Kollokations; SchKG; Recht; Konkurs; Kollokationsklage; Interesse; Gläubiger; Kanton; Streit; Forderung; Obergericht; Rechtsschutzinteresse; Thurgau; Urteil; Abtretung; Kollokationsplan; Wegweisung; Vorinstanz; Streitwert; Kantons; Ansprüche; Verantwortlichkeit; Klage; Anspruch; Beschwerdeführers; Masse
143 III 395 (5A_243/2016)Art. 285 ff. SchKG; Art. 1 lit. c, Art. 5 Abs. 1 lit. f ZPO; Anfechtungsklage gegen den Bund für bezahlte Mineralölsteuern. Die Anfechtungsklage gemäss Art. 285 ff. SchKG gegen den Fiskus gehört zu den gerichtlichen Angelegenheiten des SchKG, welche von der ZPO geregelt werden. Sie fällt hingegen nicht unter die "Klagen gegen den Bund" im Sinne von Art. 5 Abs. 1 lit. f ZPO, für welche eine einzige kantonale Instanz zuständig ist (E. 3-8). Anfechtung; SchKG; Recht; Klage; Anfechtungsklage; Obergericht; Bundes; Schweizer; Klagen; Schweizerische; Zuständigkeit; Mineralölsteuer; Verwaltungs; Verfahren; Bundesgericht; Fiskus; Rechtshandlung; Klage; Mineralölsteuern; Bezahlung; Rechtsweg; Kommentar; Zivilprozessordnung; Urteil; Klagen; Instanz; Botschaft; Gläubiger

Anwendung im Bundesverwaltungsgericht

BVGELeitsatzSchlagwörter
B-6498/2020ArbeitslosenversicherungVerfügung; Bundes; Konkurs; Vorinstanz; Bundesverwaltung; Arbeit; Bundesverwaltungsgericht; Forderung; Recht; Massnahmen; Entscheid; Konkursamt; Rückforderung; Konkurseröffnung; Quot;; Beiträge; Leistungsvereinbarung; SchKG; Verfügungen; Richter; Rahmenvertrag; Arbeitslosenversicherung; Beschwerden; Organisationen; Instanz; Nichtigkeit; Daniel

Kommentare zum Gesetzesartikel

AutorKommentarJahr
StaehelinBasler Kommentar Bun- desgesetz über Schuldbetreibung und Konkurs II2010