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Obligationenrecht (OR)

Art. 250 OR vom 2024

Art. 250 Obligationenrecht (OR) drucken

Art. 250 Widerruf und Hinfälligkeit des Schenkungsversprechens

1 Bei dem Schenkungsversprechen kann der Schenker das Versprechen widerrufen und dessen Erfüllung verweigern:

  • 1. aus den gleichen Gründen, aus denen das Geschenkte bei der Schenkung von Hand zu Hand zurückgefordert werden kann;
  • 2. wenn seit dem Versprechen die Vermögensverhältnisse des Schenkers sich so geändert haben, dass die Schenkung ihn ausserordentlich schwer belasten würde;
  • 3. wenn seit dem Versprechen dem Schenker familienrechtliche Pflichten erwachsen sind, die vorher gar nicht oder in erheblich geringerem Umfange bestanden haben.
  • 2 Durch Ausstellung eines Verlustscheines oder Eröffnung des Konkurses gegen den Schenker wird jedes Schenkungsversprechen aufgehoben.


    Dieser Gesetzesartikel ist im Jahr 2024 in Kraft getreten. Es besteht kein Anspruch auf Aktualität und Vollständigkeit/Richtigkeit. Wir verweisen Sie dazu auf www.admin.ch.

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    Art. 250 Obligationenrecht (OR) - Anwendung bei den Gerichten

    Anwendung im Kantonsgericht

    Dieser Gesetzesartikel wurde bei folgenden kantonalen Gerichtsentscheiden referenziert/angewendet (nicht abschliessend):

    KantonFallnummerLeitsatz/StichwortSchlagwörter
    GRZF-08-65Widerruf einer SchenkungRicht; Berufung; Widerruf; Fungsklägerin; Berufungsklägerin; Schenkung; Kantonsgericht; Beschwerde; Person; Partei; Gerichtliche; Urteil; Schenkte; Klage; Instanz; Wiesen; Bezirksgericht; Beweisaussage; Kantonsgerichts; Werden; Widerrufsgr; Derrufserklärung; Kantonsgerichtspräsidium; Hinterrhein; Leramt; Werden; Vorinstanz; Widerrufserklärung; Graubünden; Mitgeteilt

    Anwendung im Bundesgericht

    BGERegesteSchlagwörter
    144 III 100 (4A_364/2017)Art. 715a OR; Art. 250 ZPO; Recht eines Mitglieds des Verwaltungsrats einer Aktiengesellschaft auf Auskunft und Einsicht; Summarverfahren. Die Auskunfts- und Einsichtsrechte der Mitglieder des Verwaltungsrats einer Aktiengesellschaft gemäss Art. 715a OR können mittels Leistungsklage gerichtlich durchgesetzt werden (E. 5). Anwendbar ist das summarische Verfahren (E. 6). Verwaltungsrat; Verwaltungsrats; Einsicht; Auskunft; Recht; Verfahren; Gesellschaft; Gerichtlich; Aktionär; Einsichts; Auskunfts; Klage; Leistungsklage; Summarische; Einsichtsrecht; Verwaltungsratsmitglied; Urteil; Mitglied; Entscheid; Aktien; Aufl; Schweizer; Durchsetzung; Gerichtliche; Beschwerde; Durchgesetzt; Gesuch; Bundesgericht; Kann; Schweizerische
    116 II 259Zugehörigkeit eines landwirtschaftlichen Gewerbes zu einer Erbschaft, Zuweisungsanspruch nach Art. 620 ZGB. 1. Die Erbschaft umfasst neben den eigentlich hinterlassenen Werten und dem Zuwachs auch die Ersatzwerte. Als solche gelten nach den Grundsätzen der dinglichen Surrogation Vermögensgegenstände, die aus Mitteln der Erbschaft für diese erworben wurden (E. 4). 2. Der aufgrund eines zum Nachlass gehörenden Anspruchs von den Erben gemeinsam erworbene Vermögenswert gehört zur Erbschaft (E. 5). 3. Der Zuweisungsanspruch nach Art. 620 ZGB besteht auch, wenn das landwirtschaftliche Gewerbe nie dem Erblasser gehört hat, sondern erst nach dessen Tod durch Surrogation in den Nachlass gefallen ist (E. 6). Gewerbe; Erben; Erbschaft; Landwirtschaftliche; Recht; Erblasser; Abtretung; Abtretungsvertrag; Vertrag; Vereinbarung; Zuweisung; Rechte; Anspruch; Gewerbes; Erwerb; Berufung; Landwirtschaftlichen; Erwerber; Obergericht; Zuweisungsanspruch; Surrogation; Jakob; Erblassers; übergegangen; Veräusserer; Einheit; Erworben; Grundbuch; Erbgang
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