146 III 237 (5A_366/2019) | Regeste Art. 219 i.V.m. Art. 229 Abs. 1 und 2 ZPO ; Aktenschluss im summarischen Verfahren bei zweitem Schriftenwechsel. Wird im Summarverfahren ein zweiter Schriftenwechsel angeordnet, sind darin unbeschränkt Noven zulässig. Der Aktenschluss tritt nach dem zweiten Schriftenwechsel ein. Nachher sind Noven nur noch unter den Voraussetzungen von Art. 229 Abs. 1 ZPO zulässig (E. 3.1; Klärung der in BGE 144 III 117 offengelassenen Frage). | Schriftenwechsel; Noven; Bezirksgericht; Recht; Akten; Bundesgericht; Aktenschluss; Gesuch; Entscheid; Replik; Verfahren; Stellung; Gesuchs; Verfügung; Beschwerde; Obergericht; Eingabe; Replikrecht; Schweiz; Beschwerdeführers; Passivlegitimation; Stellungnahme; Frist; Urteil; Summarverfahren; Parteien |