TStG Art. 25 -

Einleitung zur Rechtsnorm TStG:



Das schweizerische Tabaksteuergesetz regelt die Besteuerung von Tabakprodukten wie Zigaretten und Zigarren, um den Konsum zu regulieren und Einnahmen für den Staat zu generieren. Es enthält auch Vorschriften zur Kennzeichnung, Verpackung und Bekämpfung von Schmuggel. Das Gesetz wird vom Bundesamt für Zoll und Grenzsicherheit überwacht und Verstösse können zu Geldstrafen führen.

Art. 25 TStG vom 2025

Art. 25 Tabaksteuergesetz (TStG) drucken

Art. 25 Erlass (1)

1 Die Steuer auf im Inland hergestellten und auf eingeführten Tabakfabrikaten wird dem Steuerpflichtigen erlassen:

  • a. für Tabakfabrikate, die nachweislich in einem zugelassenen Steuerlager durch höhere Gewalt oder durch Zufall vernichtet worden oder unbrauchbar geworden sind;
  • b. für Tabakfabrikate, für die nach Artikel 86 Absatz 1 Buchstabe a ZG (2) Anspruch auf Erlass der Zollabgaben besteht.
  • 2 Der Bundesrat regelt das Verfahren.

    (1) Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 19. Dez. 2008, in Kraft seit 1. Jan. 2010 (AS 2009 5561; BBl 2008 533).
    (2) SR 631.0

    Es besteht kein Anspruch auf Aktualität und Vollständigkeit/Richtigkeit.

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    Anwendung im Bundesverwaltungsgericht

    BVGELeitsatzSchlagwörter
    D-2696/2010Asylgesuch aus dem Ausland und EinreisebewilligungVerfahren; Recht; Bundesverwaltungsgericht; Recht; Vorinstanz; Verfahren; Akten; Urteil; Türkei; Einreise; Sinne; Gericht; Verfügung; Schweiz; Kassationshof; Urteile; Verfolgung; Sachverhalt; Asylgesuch; Kopie; Person; Schutz; ührt
    D-3027/2011Asylgesuch aus dem Ausland und EinreisebewilligungVerfahren; Verfahren; Recht; Gericht; Beschwerdeführer; Urteil; Untersuchungshaft; Beschwerdeführers; Schweiz; Bundesverwaltungsgericht; Akten; Einreise; Verfolgung; Person; Recht; Asylgesuch; Kopie; Sinne; Gesetz; Türkei; Polizei; Propaganda; Sachverhalt; Urteil; Vorinstanz; Einreisebewilligung; Verfügung