Obligationenrecht (OR)

Zusammenfassung der Rechtsnorm OR:



Das schweizerische Obligationenrecht ist ein zentrales Gesetzbuch im schweizerischen Zivilrecht, das die rechtlichen Beziehungen zwischen Privatpersonen regelt. Es umfasst fünf Bücher, die verschiedene Aspekte des Vertragsrechts, des Schuldrechts und des Sachenrechts behandeln, einschliesslich der Entstehung, des Inhalts und der Beendigung von Verträgen sowie der Haftung für Vertragsverletzungen und unerlaubte Handlungen. Das Obligationenrecht ist ein wichtiges Gesetzbuch für die Wirtschaft und den Alltag in der Schweiz, da es die Grundlage für viele rechtliche Beziehungen und Verträge bildet und seit 1912 in Kraft ist, wobei es regelmässig an gesellschaftliche und wirtschaftliche Entwicklungen angepasst wird.

Art. 25 OR vom 2025

Art. 25 Obligationenrecht (OR) drucken

Art. 25 Geltendmachung gegen Treu und
Glauben

1 Die Berufung auf Irrtum ist unstatthaft, wenn sie Treu und Glauben widerspricht.

2 Insbesondere muss der Irrende den Vertrag gelten lassen, wie er ihn verstanden hat, sobald der andere sich hierzu bereit erklärt.


Dieser Gesetzesartikel ist im Jahr 2025 in Kraft getreten. Es besteht kein Anspruch auf Aktualität und Vollständigkeit/Richtigkeit. Wir verweisen Sie dazu auf www.admin.ch.

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Art. 25 Obligationenrecht (OR) - Anwendung bei den Gerichten

Anwendung im Kantonsgericht

Dieser Gesetzesartikel wurde bei folgenden kantonalen Gerichtsentscheiden referenziert/angewendet (nicht abschliessend):

KantonFallnummerLeitsatz/StichwortSchlagwörter
ZHLB220039AberkennungBaurecht; Baurechts; Baurechtszins; Vertrag; Berufung; Vorinstanz; Recht; Vertrags; Parteien; Referenzzinssatz; Beklagten; Aberkennung; Betreibung; Baurechtszinses; Bezirksgericht; Entscheid; Baurechtsvertrag; Äquivalenz; ömisch-katholische; Grundrechtsbindung; Urteil; Rechtsöffnung; Höhe; Landwert; Aufgabe; Leistung; Gericht; Betrag; Sinne; Reduktion
ZHNP170025ForderungGesellschaft; Beklagten; Vorinstanz; Berufung; Mietvertrag; Aktien; Mietverhältnis; Recht; Mietverhältnisses; Geschäft; Aktienkauf; Vertrag; Verkauf; Aktienkaufvertrag; Grundlage; Option; Haftung; Klägers; Vermieter; Verfahren; Grundlagenirrtum; Irrtum; Klage; Parteien; Vermieterschaft
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Anwendung im Verwaltungsgericht

KantonFallnummerLeitsatz/StichwortSchlagwörter
SOVWBES.2015.410SpitalrechnungIrrtum; Vertrag; Wille; Patienten; Patientenadministration; Recht; Irrende; Person; Urkunde; Kostenübernahme; Bestätigung; Spital; Tschannen; Verträge; Schwenzer; Fälle; Erklärungsirrtums; Urteil; Häfelin; Verwaltungsrecht; Willensäusserung; Abschluss; Vorliegen; Bestimmungen; Obligationenrecht; Ingeborg; Fällen; Irrenden
LUS 09 224Art. 10-11 ELG; Art. 17, 17a ELV; § 2 des kantonalen Gesetzes über die Ergänzungsleistungen zur AHV/IV. Zur Beurteilung, ob eine adäquate Gegenleistung für das verzichtete Vermögen vorliegt, ist auf das Verhältnis zwischen Leistung und Gegenleistung zur Zeit der Entäusserung abzustellen. Analog zur Bewertung einer entäusserten Liegenschaft nach dem Verkehrswert ist bei der Bewertung des Wohnrechts (Gegenleistung) vom Marktmietwert auszugehen. Der neu seit 1. Januar 2008 geltende Repartitionswert gemäss § 2 des kantonalen ELG-Gesetzes kommt vorliegend nicht zur Anwendung, da die Beschwerdeführerin im Zeitpunkt der Veräusserung ihres Grundstücks (1998) im Objekt gewohnt hat. Der Katasterwert im Zeitpunkt der Entäusserung ist anzuwenden.Vermögens; Grundstück; Leistung; Ausgleichskasse; Betrag; Verzicht; Luzern; Höhe; Zeitpunkt; Liegenschaft; Grundstücks; Wohnrecht; Berechnung; Leistung; Verkehrswert; Verzichts-; Wohnrechts; Einnahmen; Bewertung; Entäusserung; Vermögensverzicht; Kanton; Erwerber; Kinder; Veräusserung; Ergänzungsleistungen; Ehemannes; EL-Berechnung; Schatzung; Mietwert
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Anwendung im Bundesgericht

BGERegesteSchlagwörter
147 V 377 (9C_293/2020)
Regeste
Art. 30d Abs. 1 lit. b BVG ; Rückzahlung des Vorbezugs von Mitteln aus der beruflichen Vorsorge für die Wohneigentumsförderung; Einräumung von Rechten am Wohneigentum, die wirtschaftlich einer Veräusserung gleichkommen. Die Vermietung einer mit dem Vorbezug von Mitteln aus der beruflichen Vorsorge für die Wohneigentumsförderung finanzierten, von der versicherten Person während Jahren selber bewohnten Eigentumswohnung, durch einen unbefristeten, unter Einhaltung einer Kündigungsfrist von drei Monaten beidseitig kündbaren Mietvertrag, stellt keine Einräumung eines Rechts dar, das wirtschaftlich einer Veräusserung gleichkommt. Eine Pflicht zur Rückzahlung des vorbezogenen Betrags besteht nicht (E. 4).
Wohneigentum; Vorsorge; Vorbezug; Rückzahlung; Veräusserung; Recht; Wohneigentums; Vermietung; Person; Betrag; WEF-Vorbezug; Eigenbedarf; Rechte; Urteil; Vorbezugs; Mitteln; Einräumung; Voraussetzung; Vorsorgeeinrichtung; E-BVG; Wohnung; Kommission; Rechten; Wohneigentumsförderung; Aufgabe; Kommentar; Grundbuch; Verwaltung; Eigentum; Rückzahlungspflicht
142 V 20 (9C_563/2015)Art. 35a Abs. 2 BVG; Art. 135 OR; Verjährung des Rückforderungsanspruchs. Die relative einjährige und die fünfjährige Frist zur Geltendmachung des Rückforderungsanspruchs betreffend zu Unrecht ausgerichteter Leistungen der beruflichen Vorsorge sind Verjährungsfristen im obligationenrechtlichen Sinne (E. 3). Vorsorge; Verjährung; Frist; Recht; Rückforderung; Leistung; Rückforderungsanspruch; Verwirkungsfrist; Urteil; Bundes; Leistungen; Klage; Verjährungsfrist; Wortlaut; Fristen; Publica; Sozialversicherung; Rückforderungsanspruchs; Sinne; Betreibung; Teilzahlung; Bereich; Vorsorgeeinrichtung; CARDINAUX; Regelung

Anwendung im Bundesverwaltungsgericht

BVGELeitsatzSchlagwörter
A-5407/2020ZölleSchweiz; Fahrzeug; Transport; Verfahren; Fahrzeuge; Übereinkommen; Verfügung; Istanbul; Auflieger; Urteil; Beschwerdeführerin; Person; Beförderung; Beschwerdeführerinnen; Vorinstanz; Verwendung; Binnentransport; Unternehmen; Vertrag; Anlage; Bundes; Beförderungsmittel; Inland; Verfügungsmacht
A-6433/2018Elektrische Anlagen (Übriges)Recht; Einsprache; Bundes; Plangenehmigung; Vorinstanz; Protokoll; Rechtsmittel; Verfahren; Urteil; Plangenehmigungsverfügung; Bundesverwaltung; Einspracheverhandlung; Bundesverwaltungsgericht; Gehör; Rechtsmittelrückzug; Grundlage; Rückzug; Verfügung; Anlage; Quot;; Swissgrid; Verletzung; Gehörs; Entscheid; Parteien; Ernen; Behörde; Ergänzung; Irrtum; Vertrag

Anwendung im Bundesstrafgericht

BSGLeitsatzSchlagwörter
BB.2024.37, BB.2024.38, BP.2024.23, BP.2024.24Apos;; Apos;a; Apos;i; Apos;art; Apos;in; Apos;imputato; Tribunal; Tribunale; Apos;e; PolyReg; FINMA; Apos;obbligo; Apos;OAD; LFINMA; Corte; Apos;intermediario; Apos;attività; Apos;autore; Apos;affari; Secondo; Nella; LFINMA-; Anche; Apos;avv; Apos;accusa; Apos;ambito; Kommentar; Apos;operazione; Apos;smurfingapos;; Giusta
RP.2017.68Internationale Rechtshilfe in Strafsachen an Deutschland. Herausgabe von Beweismitteln (Art. 74 IRSG). Unentgeltliche Rechtspflege (Art. 65 Abs. 1 und 2 VwVG).Recht; Beschwerde; Verfahren; Rechtshilfe; Einvernahme; Verfahren; Verteidigung; Beschwerdeführers; JStPO; Entscheid; Verfahrens; Behörde; Jugendliche; Recht; Verfahrensakten; Schlussverfügung; Bundesstrafgericht; Vertretung; Sachen; Landes; Eltern; Bundesstrafgerichts; Person; Herausgabe; Verfügung; Eintretens

Kommentare zum Gesetzesartikel

AutorKommentarJahr
Ueli KieserATSG- 3. Aufl.2017
Portmann, Uhlmann Hand, art.2013