Handelsregisterverordnung (HRegV) Art. 25

Zusammenfassung der Rechtsnorm HRegV:



Die Handelsregisterverordnung in der Schweiz regelt die Führung des Handelsregisters, ein öffentliches Verzeichnis, das wichtige Informationen über Unternehmen wie Firma, Sitz und Kapital enthält. Sie legt fest, welche Angaben im Register gemacht werden müssen, regelt die Zuständigkeit der Handelsregisterämter und die Veröffentlichung von Eintragungen. Die Verordnung gewährleistet Rechtssicherheit im Geschäftsverkehr und erleichtert den schnellen Zugriff auf Unternehmensinformationen.

Art. 25 HRegV vom 2025

Art. 25 Handelsregisterverordnung (HRegV) drucken

Art. 25 Ausländische öffentliche Urkunden und Beglaubigungen

1 Im Ausland errichtete öffentliche Urkunden und Beglaubigungen müssen mit einer Bescheinigung der am Errichtungsort zuständigen Behörde versehen sein, die bestätigt, dass sie von der zuständigen Urkundsperson errichtet worden sind. Unter Vorbehalt abweichender Bestimmungen von Staatsverträgen ist zudem eine Beglaubigung der ausländischen Regierung und der zuständigen diplomatischen oder konsularischen Vertretung der Schweiz beizufügen.

2 Muss nach schweizerischem Recht eine öffentliche Urkunde erstellt und als Beleg beim Handelsregisteramt eingereicht werden, so kann das Handelsregisteramt den Nachweis verlangen, dass das ausländische Beurkundungsverfahren dem öffentlichen Beurkundungsverfahren in der Schweiz gleichwertig ist. Es kann dazu ein Gutachten verlangen und den Gutachter bezeichnen.


Es besteht kein Anspruch auf Aktualität und Vollständigkeit/Richtigkeit.

Wollen Sie werbefrei und mehr Einträge sehen? Hier geht es zur Registrierung.

Anwendung im Bundesgericht

BGERegesteSchlagwörter
126 V 61Art. 52 AHVG: Dauer der Haftung des Verwaltungsratsmitglieds einer Aktiengesellschaft. - Massgebend für die Dauer der Haftung des Verwaltungsratsmitglieds ist der Zeitpunkt der tatsächlichen Beendigung des Mandates. - Auf diesen Zeitpunkt ist selbst dann abzustellen, wenn die Löschung des Eintrages im Handelsregister unterlassen wird. Gutglaubensschutz im Rahmen des Handelsregistereintrages verneint.
Verwaltungsrat; Verwaltungsrates; Urteil; Haftung; Zeitpunkt; Handelsregister; Löschung; Funktion; Schaden; Rücktritt; Ausgleichskasse; Kantons; Verwaltungsratsmitglieds; Erwägungen; Rechtsprechung; Verantwortlichkeit; Geschäfte; Verwaltungsratsstellung; Verwaltungsratsmandat; Rücktritts; Abberufung; Wiederwahl; Amtsdauer; Verhältnisse; Firma; Pflicht; Urteilskopf
114 II 68Art. 940 OR, Art. 21 ff. HRegV. Eintragung von Generalversammlungsbeschlüssen einer Aktiengesellschaft in das Handelsregister. Umfang der materiellrechtlichen Prüfung des Handelsregisterführers. Verweigerung der Eintragung von eindeutig nichtigen Generalversammlungsbeschlüssen. Verneint für den als gültig ausgewiesenen Beschluss einer möglicherweise nicht ordnungsgemäss einberufenen und zusammengesetzten Universalversammlung. Handelsregister; Anmeldung; Verwaltung; Registerführer; Eintragung; HRegV; Unterschrift; Verwaltungsrat; Protokoll; Handelsregisteramt; Universalversammlung; Generalversammlung; Beschluss; Anmeldungen; Eintragungen; Recht; Handelsregisterführer; Aktien; Urteil; Prüfung; Abberufung; Zivilrichter; Unterschriften; Aktiengesellschaft; Handelsregisterführers; Versammlung; Entscheid