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Art. 25 Règle générale (1)
Le revenu net se calcule en défalquant du total des revenus imposables les déductions générales et les frais mentionnés aux art. 26 33a.
(1) Nouvelle teneur selon l’annexe ch. 3 de la LF du 8 oct. 2004 (Droit des fondations), en vigueur depuis le 1er janv. 2006 (RO 2005 4545; FF 2003 7425 7463).Kanton | Fallnummer | Leitsatz/Stichwort | Schlagwörter |
ZH | LY220023 | Ehescheidung | Berufung; Phase; Berufungsbeklagte; Berufungskläger; Einkommen; Berufungsbeklagten; Recht; Unterhalt; Kinder; Parteien; Vorinstanz; Unterhalts; Höhe; Phasen; Verfahren; Entscheid; Familienzulage; Arbeit; Unterhaltsbeiträge; Berufungsklägers; Kommunikation; Familienzulagen; Rechtsmittel; Dispositiv; Steuern |
LU | 7W 14 70 | Steuerliche Qualifikation von Kosten einer Altlastensanierung: Erst die Sanierung des Baugrundes schuf die Voraussetzungen für die Bebaubarkeit des Grundstücks und die liegenschaftliche Ertragsquelle wurde erst durch die Überbauung geschaffen. Die Sanierungskosten stellen daher keine Liegenschaftsunterhaltskosten dar. | Grundstück; Liegenschaft; Unterhalt; Aufwendungen; Unterhaltskosten; Sanierung; Kanton; Einkommen; Ertrag; Urteil; Luzern; Meuter; Einkommens; Richner/; Frei/Kaufmann/Meuter; Kantons; Abzug; StHG; Gewinnungskosten; Praxis; Richner/Frei/Kaufmann/Meuter; Recht; Standort; Sanierungs; Einkünfte; Grundstückgewinn; Altlast; Liegenschaften |
Kanton | Fallnummer | Leitsatz/Stichwort | Schlagwörter |
SG | B 2019/254, B 2019/255 | Entscheid Steuerrecht; Art. 48 Abs. 1 lit. a Ziff. 2 und 3 StG, Art. 35 Abs. lit. a DBG. Bei der Beurteilung, ob das volljährige, in Ausbildung stehende Kind auf die Unterstützung der Eltern angewiesen ist oder nicht, sind dessen Vermögensverhältnisse zu berücksichtigen, wobei ein Bezug aus dem Vermögen zumutbar sein muss (E. 3). Vorliegend ist der Tochter der Beschwerdegegner in der Steuerperiode 2017 zuzumuten, zur Finanzierung ihres Unterhalts auf das in der Steuerperiode 2017 deklarierte Vermögen von CHF 297'421 bzw. steuerbare Vermögen von CHF 222'000 zurückzugreifen. Dementsprechend verweigerte der Beschwerdeführer den Beschwerdegegnern zu Recht sowohl den Kinderabzug als auch den Abzug der Ausbildungskosten (E. 4). (Verwaltungsgericht, B 2019/254, B 2019/255). | Vermögen; Vermögens; Entscheid; Einkommen; Ausbildung; Kinder; Kinderabzug; Recht; Beschwerdegegner; Eltern; Kanton; Unterhalt; Bundessteuer; Tochter; Verfahren; Kantons; Vorinstanz; Kindes; Unterstützung; Gallen; Verwaltungsgericht; Gemeinde; Ausbildungskosten; Abzug; Einkommens; Vermögensverzehr; Gemeindesteuer; Bundesgesetz |
SG | I/1-2010/149 | Entscheid Art. 26 Abs. 1 lit. c DBG (SR 642.11), Art. 1 Abs. 1 ExpaV (SR 642.118.3). | Umzug; Einkommen; Schweiz; Umzugsentschädigung; ExpaV; Berufskosten; Quot; Expatriate; Arbeitgeber; Vorinstanz; Bundessteuer; Lohnausweis; Umzugskosten; Recht; Sinne; Spezialist; Expatriates; Fürstentum; Liechtenstein; Arbeitgebers; Einkünfte; Erwerbstätigkeit; Angestellte; Arbeitnehmer; Manager; Höhe |
BGE | Regeste | Schlagwörter |
150 II 11 (9C_732/2022) | Regeste Art. 25-33a DBG ; Gewinnungskosten. Zur Beurteilung, ob es sich bei den Prämien für die Krankentaggeldversicherung um Gewinnungskosten handelt, ist das Kriterium der Freiwilligkeit zur Bezahlung der Prämien massgebend. Aufgrund der einschlägigen Bestimmungen im Landes-Gesamtarbeitsvertrag des Gastgewerbes (L-GAV), der für allgemeinverbindlich erklärt wurde, kann nicht von durch den steuerpflichtigen Arbeitnehmenden freiwillig geleisteten Krankentaggeldversicherungs-Prämien gesprochen werden, die im Rahmen des betragsmässig beschränkten allgemeinen Versicherungsabzuges abziehbar sind (gemäss Art. 33 Abs. 1 lit. g DBG ). Vorliegend ist der Gewinnungskostencharakter (im Sinn von Art. 26 Abs. 1 lit. c DBG ) der Prämien, die vom Arbeitgeber auf den Arbeitnehmer überwälzt wurden, zu bejahen (E. 5). | Prämien; Kranken; Krankentaggeldversicherung; Berufskosten; Bundes; Versicherung; Urteil; Gewinnungskosten; Kanton; L-GAV; Solothurn; Kantons; Arbeitgeber; Abzug; Abzüge; Arbeitnehmer; Steuerpflichtigen; Gastgewerbe; Aufwendung; Einkommen; Gesamtarbeitsvertrag; Vorinstanz; Konstellation; Bestimmungen; Bundessteuer; Einkünfte; Aufwendungen; Versicherungsabzug |
121 II 473 | Art. 25 VwVG; Art. 108 DBG; Feststellungsverfügung bei der direkten Bundessteuer? Abgrenzung von Erlass, Verwaltungsverordnung, Verfügung, innerdienstlicher Anordnung und Auskunft (E. 2a-c). Offengelassen, ob bei der direkten Bundessteuer ein Anspruch auf eine Feststellungsverfügung über die Steuerfolgen eines geplanten Geschäfts besteht (E. 2d). Die blosse Mitteilung einer Rechtsauffassung durch die Eidgenössische Steuerverwaltung ist kein anfechtbarer Hoheitsakt (E. 3a). Die Eidgenössische Steuerverwaltung ist nicht Veranlagungsbehörde der direkten Bundessteuer und wäre deshalb für eine Feststellungsverfügung über Steuerfolgen im Einzelfall nicht zuständig (E. 3b). | Steuer; Bundes; Eidgenössische; Steuerverwaltung; Verwaltung; Feststellung; Bundessteuer; Recht; Feststellungsverfügung; Verfügung; Eidgenössischen; Veranlagung; Behörde; BdBSt; X-Leben; Erlass; Verwaltungsverordnung; Veranlagungs; Finanzdepartement; Verwaltungsverordnungen; Auskunft; Einzelfall; Entscheid; Mitteilung; Produkte; Verfügungen |
BVGE | Leitsatz | Schlagwörter |
A-4811/2019 | Amtshilfe | Informationen; Behörde; Amtshilfe; CH-GB; Urteil; Staat; Person; Recht; Vorinstanz; Verfahren; BVGer; Vertragsstaat; Amtshilfeersuchen; Based; Grossbritannien; Schlussverfügung; Gericht; Schlussverfügungen; StAhiG; Sachverhalt; Entscheid; Vorbringen; Sinne; Mehrwertsteuer; Ersuchen; Begründung; Abkommen; Urteile |
Autor | Kommentar | Jahr |
Marti, Markus | Kommentar zum schweizerischen Steuerrecht | 2017 |