Bevölkerungs- und Zivilschutzgesetz (BZG) Art. 25
Zusammenfassung der Rechtsnorm BZG:
Das schweizerische Bevölkerungs- und Zivilschutzgesetz legt die Vorsorge und den Schutz der Bevölkerung in Notfällen und Katastrophen fest, indem es die Zuständigkeiten und Aufgaben der Behörden regelt. Es regelt auch die Organisation und den Einsatz von Zivilschutzorganisationen sowie die Zusammenarbeit mit anderen staatlichen Stellen und Organisationen. Das Gesetz enthält Bestimmungen zur Alarmierung, Evakuierung, Unterbringung und Versorgung der Bevölkerung in Krisensituationen und regelt die finanzielle Unterstützung, Entschädigung und Haftung im Zusammenhang mit dem Bevölkerungs- und Zivilschutz.
Art. 25 BZG vom 2025
Art. 25 Nationales sicheres Datenverbundsystem, mobiles breitbandiges Sicherheitskommunikationssystem und nationales Lageverbundsystem
1 Der Bund trägt beim nationalen sicheren Datenverbundsystem, beim mobilen breitbandigen Sicherheitskommunikationssystem und beim nationalen Lageverbundsystem die Kosten für:a. die Investitionen und den Werterhalt mit Investitionscharakter der zentralen Komponenten vollumfänglich;b. die Investition, den Betrieb, den Unterhalt, den betrieblichen Werterhalt sowie den Werterhalt mit Investitionscharakter der dezentralen Komponenten, für die der Bund zuständig ist;c. den Betrieb, den Unterhalt sowie den betrieblichen Werterhalt der zentralen Komponenten anteilsmässig.
2 Die Kantone und die betroffenen Dritten tragen die Kosten für:a. den Betrieb, den Unterhalt und den betrieblichen Werterhalt der zentralen Komponenten anteilsmässig;b. die Investition, den Betrieb, den Unterhalt, den betrieblichen Werterhalt sowie den Werterhalt mit Investitionscharakter der dezentralen Komponenten, für die der Bund nicht zuständig ist.
3 Die an einem Pilotprojekt (Art. 20 Abs. 8) für ein mobiles breitbandiges Sicherheitskommunikationssystem beteiligten Kantone und Dritten tragen dafür die Kosten. Wird anschliessend das System auf nationaler Ebene realisiert, so erstattet der Bund den beteiligten Kantonen und Dritten die Kosten für die zentralen Komponenten. Der Bundesrat regelt die Einzelheiten der Kostentragung. Er hört dazu die Kantone an.
Es besteht kein Anspruch auf Aktualität und Vollständigkeit/Richtigkeit.