Urheberrechtsgesetz (URG)

Zusammenfassung der Rechtsnorm URG:



Das schweizerische Urheberrechtsgesetz schützt geistiges Eigentum in Form von Literatur und Kunst, wie Bücher, Musik, Filme und Software, vor unerlaubter Nutzung. Es gewährt Urhebern das exklusive Recht, ihre Werke zu vervielfältigen, zu verbreiten und öffentlich aufzuführen, und legt die Schutzdauer in der Regel auf 70 Jahre nach dem Tod des Urhebers fest. Das Gesetz enthält auch Regelungen über Nutzerrechte wie das Zitatrecht und das Recht auf Privatkopie, während Verstösse gegen das Urheberrecht zu rechtlichen Konsequenzen wie Schadensersatz oder Unterlassungsansprüchen führen können.

Art. 24b URG vom 2023

Art. 24b Urheberrechtsgesetz (URG) drucken

Art. 24b (1) Vervielfältigungen zu Sendezwecken

1 Gegenüber den Sendeunternehmen, die dem Bundesgesetz vom 24. März 2006 (2) über Radio und Fernsehen unterstehen, kann das Vervielfältigungsrecht an nichttheatralischen Werken der Musik bei der Verwendung von im Handel erhältlichen Ton- und Tonbildträgern zum Zweck der Sendung nur über eine zugelassene Verwertungsgesellschaft geltend gemacht werden.

2 Nach Absatz 1 hergestellte Vervielfältigungen dürfen weder veräussert noch sonst wie verbreitet werden; sie müssen vom Sendeunternehmen mit eigenen Mitteln hergestellt werden. Sie sind wieder zu löschen, wenn sie ihren Zweck erfüllt haben. Artikel 11 bleibt vorbehalten.

(1) Eingefügt durch Ziff. I des BG vom 5. Okt. 2007, in Kraft seit 1. Juli 2008 (AS 2008 2421; BBl 2006 3389).
(2) SR 784.40

Dieser Gesetzesartikel ist im Jahr 2023 (prüfen Sie auf Aktualität) in Kraft getreten. Es besteht kein Anspruch auf Aktualität und Vollständigkeit/Richtigkeit. Wir verweisen Sie dazu auf www.admin.ch.

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Anwendung im Bundesverwaltungsgericht

BVGELeitsatzSchlagwörter
B-3812/2016UrheberrechtTarif; Vergütung; Vorinstanz; Urteil; Bundes; Quot;; Lemma; Erhöhung; Fernsehen; Handel; Tarifziff; Handelston; Bundesverwaltungs; Beschluss; Bundesverwaltungsgericht; Verfügung; Handelstonträger; Rückwirkung; Tarifs; Tarife; Deckelung; Nutzer; „Tarif; Entschädigung; Swissperform; Berechtigte; Genehmigung
B-1298/2014UrheberrechtQuot;; Tarif; Recht; Handel; Vorinstanz; Musik; Handelston; Sendung; Recht; Handelstonträger; Fernseh; Vergütung; Tarifs; Tonbildträger; Urteil; Tonträger; Fernsehen; Swissperform; Vervielfältigung; Darbietung; Verwertung; Quot;Tarif; Beschluss; Sendeunternehmen; Lemma; Zweck; Urheber; änglich