Handelsregisterverordnung (HRegV) Art. 24b
Zusammenfassung der Rechtsnorm HRegV:
Die Handelsregisterverordnung in der Schweiz regelt die Führung des Handelsregisters, ein öffentliches Verzeichnis, das wichtige Informationen über Unternehmen wie Firma, Sitz und Kapital enthält. Sie legt fest, welche Angaben im Register gemacht werden müssen, regelt die Zuständigkeit der Handelsregisterämter und die Veröffentlichung von Eintragungen. Die Verordnung gewährleistet Rechtssicherheit im Geschäftsverkehr und erleichtert den schnellen Zugriff auf Unternehmensinformationen.
Art. 24b HRegV vom 2025
Art. 24b (1) Angaben zur Identifikation
1 Zur Identifikation der natürlichen Personen werden auf der Grundlage des Ausweisdokuments die folgenden Angaben im Handelsregister erfasst:a. der Familienname;b. gegebenenfalls der Ledigname;c. alle Vornamen in der richtigen Reihenfolge;d. das Geburtsdatum;e. das Geschlecht;f. die politische Gemeinde des Heimatortes, oder bei ausländischen Staatsangehörigen, die Staatsangehörigkeit;g. die Art, die Nummer und das Ausgabeland des Ausweisdokuments.
2 Zusätzlich werden folgende Angaben im Handelsregister erfasst:a. allfällige Ruf-, Kose-, Künstler-, Allianz-, Ordens- oder Partnerschaftsnamen;b. die politische Gemeinde des Wohnsitzes oder, bei einem ausländischen Wohnsitz, der Ort und die Landesbezeichnung;c. gegebenenfalls die bereits erteilte nicht sprechende Personennummer der zentralen Datenbank Personen. (2)
3 Die Publizität dieser Angaben richtet sich nach Artikel 119 Absatz 1.
(1) Eingefügt durch Anhang Ziff. 1 der Grundbuchverordnung vom 23. Sept. 2011, in Kraft seit 1. Jan. 2012 ([AS 2011 4659]).
(2) Fassung gemäss Ziff. I der V vom 6. März 2020, in Kraft seit 1. April 2020 ([AS 2020 971]).
Es besteht kein Anspruch auf Aktualität und Vollständigkeit/Richtigkeit.