Bundesgesetz über die Alters- und Hinterlassenenversicherung (AHVG)

Zusammenfassung der Rechtsnorm AHVG:



Das Bundesgesetz über die Alters- und Hinterlassenenversicherung (AHVG) regelt die staatliche Alters- und Hinterlassenenversicherung in der Schweiz. Es legt die Voraussetzungen für den Bezug von Renten fest, regelt die Höhe und Berechnung dieser Renten und finanziert die Versicherung durch Beiträge von Arbeitnehmern, Arbeitgebern und dem Staat. Das Gesetz dient der Existenzsicherung älterer Menschen und Hinterbliebener und trägt zur sozialen Sicherheit in der Schweiz bei.

Art. 24b AHVG vom 2025

Art. 24b Bundesgesetz über die Alters- und
Hinterlassenenversicherung (AHVG) drucken

Art. 24b Zusammentreffen von Witwen- oder Witwerrenten mit Alters- oder Invalidenrenten

Erfüllt eine Person gleichzeitig die Voraussetzungen für eine Witwen- oder Witwerrente und für eine Altersrente oder für eine Rente gemäss dem IVG (1) , so wird nur die höhere Rente ausbezahlt.

(1) SR 831.20

Dieser Gesetzesartikel ist im Jahr 2025 in Kraft getreten. Es besteht kein Anspruch auf Aktualität und Vollständigkeit/Richtigkeit. Wir verweisen Sie dazu auf www.admin.ch.

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Art. 24b Bundesgesetz über die Alters- und Hinterlassenenversicherung (AHVG) - Anwendung bei den Gerichten

Anwendung im Kantonsgericht

Dieser Gesetzesartikel wurde bei folgenden kantonalen Gerichtsentscheiden referenziert/angewendet (nicht abschliessend):

KantonFallnummerLeitsatz/StichwortSchlagwörter
VD2016/430-été; écision; Assuré; Caisse; épendant; époux; Assurée; Activité; épendante; écisions; Coiffure; ériode; écembre; établi; Intimée; Enseigne; Entre; âches; étant; Assurance; édéral; élevé; éléments; Entreprise; Indépendant
VD2015/268-Invalidité; écision; Assuré; Assurée; Assurance; écès; édéral; énéfice; Octroi; Assurance-invalidité; -conjoint; écédé; Intimé; édérale; échelle; état; étant; élevée; Ex-conjoint; Valterio; éavis; érée
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Anwendung im Verwaltungsgericht

KantonFallnummerLeitsatz/StichwortSchlagwörter
LUS 97 1173Art. 21, 24b, 29, 29bis Abs. 1, 29ter, 29quater, 29quinquies Abs. 1, 29quinquies Abs. 3, 29quinquies Abs. 4, 29sexies, 30, 33ter Abs. 1, 34 Abs. 5, 35bis AHVG; Art. 50b Abs. 3, 52, 52e, 52f Abs. 1, 52f Abs. 2 AHVV; lit. c Abs. 1, lit. d Abs. 1 der Übergangsbestimmungen der 10. AHV-Revision. Berechnung einer Altersrente nach den Bestimmungen der 10. AHV-Revision.Rente; Renten; Erziehungs; Altersrente; Erziehungsgutschrift; Erwerbs; Anspruch; Erwerbseinkommen; Person; Einkommen; Altersjahr; Beitragsjahre; Ehegatte; Erziehungsgutschriften; Betrag; Ausgleichskasse; AHV-Revision; Gutschriften; Ehegatten; Rententabelle; Witwenrente; Bestimmungen; Vollendung; Altersjahres; Personen; Betreuungsgutschriften; Eintritt; Versicherungsfalles; Beiträge; Jahreseinkommen
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Anwendung im Bundesverwaltungsgericht

BVGELeitsatzSchlagwörter
C-1943/2015RentenanspruchWaise; Waisen; Waisenrente; Pflege; Anspruch; Kinder; Beschwerdeführerinnen; Rente; Kinderrente; Vater; Randziffer; Renten; Recht; Verfügung; BVGer; Unterhalt; Pflegekind; IVSTA; Invalidenrente; Waisenrenten; Verwaltung; Mutter; Eltern; Bundesverwaltungsgericht; Pflegeverhältnis; Vorinstanz; Stiefvater; Unterhalts; ösche