Bürgerrechtsgesetz (BüG) Art. 24a

Zusammenfassung der Rechtsnorm BüG:



Das Schweizer Bürgerrechtsgesetz regelt die Voraussetzungen für den Erwerb und Verlust der schweizerischen Staatsbürgerschaft sowie die Einbürgerung von Ausländern. Es definiert die Rechte und Pflichten der Schweizer Bürger und enthält Bestimmungen zum Schutz vor Ausbürgerung und zur Wiedereinbürgerung von Personen, die ihr Bürgerrecht verloren haben. Das Gesetz zielt darauf ab, die Rechte und Pflichten der Schweizer Bürger zu regeln und die Einheit und Stabilität des schweizerischen Staatswesens zu sichern.

Art. 24a BüG vom 2023

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Art. 24a (1) Personen der dritten Ausländergeneration

1 Das Kind ausländischer Eltern kann auf Gesuch hin erleichtert eingebürgert werden, wenn die folgenden Voraussetzungen erfüllt sind:

  • a. Mindestens ein Grosselternteil ist in der Schweiz geboren worden oder es wird glaubhaft gemacht, dass er ein Aufenthaltsrecht erworben hat.
  • b. Mindestens ein Elternteil hat eine Niederlassungsbewilligung erworben, hat sich mindestens zehn Jahre in der Schweiz aufgehalten und hat mindestens fünf Jahre die obligatorische Schule in der Schweiz besucht.
  • c. Das Kind wurde in der Schweiz geboren.
  • d. Das Kind besitzt eine Niederlassungsbewilligung und hat mindestens fünf Jahre die obligatorische Schule in der Schweiz besucht.
  • 2 Das Gesuch ist bis zum vollendeten 25. Altersjahr einzureichen.

    3 Das eingebürgerte Kind erwirbt das Bürgerrecht der Wohngemeinde und des Wohnkantons zum Zeitpunkt des Bürgerrechtserwerbs.

    (1) Eingefügt durch Ziff. I des BG vom 30. Sept. 2016 (Erleichterte Einbürgerung von Personen der dritten Ausländergeneration), in Kraft seit 15. Febr. 2018 (AS 2018 531; BBl 2015 769 1327).

    Es besteht kein Anspruch auf Aktualität und Vollständigkeit/Richtigkeit.

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