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Schweizerische Strafprozessordnung (StPO)

Art. 249 StPO vom 2024

Art. 249 Schweizerische Strafprozessordnung (StPO) drucken

Art. 249 4. Abschnitt: Durchsuchung von Personen und von Gegenständen Grundsatz

Personen und Gegenstände dürfen ohne Einwilligung nur durchsucht werden, wenn zu vermuten ist, dass Tatspuren oder zu beschlagnahmende Gegenstände und Vermögenswerte gefunden werden können.


Dieser Gesetzesartikel ist im Jahr 2024 in Kraft getreten. Es besteht kein Anspruch auf Aktualität und Vollständigkeit/Richtigkeit. Wir verweisen Sie dazu auf www.admin.ch.

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Art. 249 Schweizerische Strafprozessordnung (StPO) - Anwendung bei den Gerichten

Anwendung im Kantonsgericht

Dieser Gesetzesartikel wurde bei folgenden kantonalen Gerichtsentscheiden referenziert/angewendet (nicht abschliessend):

KantonFallnummerLeitsatz/StichwortSchlagwörter
ZHSB230009Mehrfache SachbeschädigungSchuldig; Beschuldigte; Beschuldigten; -platz; Prot; Berufung; Schablone; Urteil; Graffiti; Schablonen; Gericht; Gestellten; Panik; Vorinstanz; Sichergestellt; Graffitis; Sichergestellten; Recht; Höhe; Mikrospuren; Schriftzüge; Schaden; Geldstrafe; Privatklägerin; Polizei; Sinne; Urteils; Klebbandasservat; Asservat-Nr
ZHUH170071Verfahrenshandlungen der Polizei / Erstellung eines DNA-ProfilsSchwerde; Beschwerde; Polizei; Beschwerdeführer; Leibesvisitation; Recht; Person; Stadtpolizei; Beschwerdeführers; Recht; Rechtsdienst; Erhoben; Handfesseln; Verhältnismässig; Kantons; Verfahren; Zürich; Eltern; Stellung; Schriftlich; Teilweise; Angehaltene; Durchsuchung; Unverhältnismässig; Kantonspolizei; Verfahrenshandlungen; DNA-Profils; Polizeiposten; Vorliegende; Einzutreten
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Anwendung im Bundesgericht

BGERegesteSchlagwörter
146 I 97 (1B_115/2019)
Regeste
Art. 7, Art. 10 Abs. 2 und 3, Art. 13 Abs. 1, Art. 36 Abs. 3 BV ; Art. 3 EMRK ; Art. 197 Abs. 1 lit. c und d, Art. 241 Abs. 4, Art. 249 f. StPO; Leibesvisitation. Ohne ernsthafte und konkrete Anhaltspunkte für eine Selbst- oder Fremdgefährdung ist eine Leibesvisitation, bei welcher sich der Festgenommene vor seiner Verbringung in die Zelle entkleiden und er in die Hocke gehen muss, damit der Polizeibeamte die Aftergegend sichten kann, unverhältnismässig (E. 2).
Leibesvisitation; Polizei; Polizeibeamte; Zelle; Gefährliche; Beschwerde; Festgenommene; Durchsuchung; Kleider; Entkleidung; Verhältnismässig; Anhaltspunkte; Kantons; Ausziehen; Urteil; Fremdgefährdung; Verbringung; Unverhältnismässig; Person; Recht; Selbstoder; Bundesgericht; Polizeibeamten; Kleidern; Inhaftierte; Personen; Massnahme; Beschwerdeführer; Gewesen

Anwendung im Bundesstrafgericht

BSGLeitsatzSchlagwörter
RR.2009.76Auslieferung an Polen. Beschwerde gegen Auslieferungsentscheid (Art. 55 IRSG).Beschwerde; Auslieferung; Beschwerdef?hrer; Recht; Polen; Verfahren; Staat; Schweiz; Polnischen; Urteil; Rechtshilfe; Beh?rde; Ersuchende; Verfahren; Ersuchenden; Behandlung; Bundesamt; Gericht; Bundesstrafgericht; Entscheid; Beschwerdef?hrers; Beh?rden; Reich; Verfahrens; Beweis; Rechtliche; Bundesgericht; Punkt; Ersucht
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