StPO Art. 249 - Grundsatz

Einleitung zur Rechtsnorm StPO:



Die Schweizerische Strafprozessordnung (StPO) ist ein Gesetzbuch, das die Regeln für strafrechtliche Ermittlungen und Gerichtsverfahren in der Schweiz festlegt. Sie regelt die Befugnisse der Strafverfolgungsbehörden, die Rechte der Beschuldigten, die Verfahrensabläufe vor Gericht und die Sammlung sowie Präsentation von Beweisen. Die StPO bestimmt auch die Zuständigkeiten der Gerichte und die Rechtsmittel gegen Entscheidungen, um die Rechte der Bürgerinnen und Bürger im Strafverfahren zu schützen und eine faire Justiz zu gewährleisten.

Art. 249 StPO vom 2024

Art. 249 Schweizerische Strafprozessordnung (StPO) drucken

Art. 249 4. Abschnitt: Durchsuchung von Personen und von Gegenständen Grundsatz

Personen und Gegenstände dürfen ohne Einwilligung nur durchsucht werden, wenn zu vermuten ist, dass Tatspuren oder zu beschlagnahmende Gegenstände und Vermögenswerte gefunden werden können.


Es besteht kein Anspruch auf Aktualität und Vollständigkeit/Richtigkeit.

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Art. 249 Schweizerische Strafprozessordnung (StPO) - Anwendung bei den Gerichten

Anwendung im Kantonsgericht

Dieser Gesetzesartikel wurde bei folgenden kantonalen Gerichtsentscheiden referenziert/angewendet (nicht abschliessend):

KantonFallnummerLeitsatz/StichwortSchlagwörter
ZHSB230009Mehrfache SachbeschädigungBeschuldigte; Beschuldigten; -platz; Berufung; Schablone; Urteil; Graffiti; Schablonen; Gericht; Panik; Vorinstanz; Graffitis; Recht; Höhe; Mikrospuren; Schriftzüge; Schaden; Geldstrafe; Privatklägerin; Polizei; Sinne; Urteils; Klebbandasservat; Asservat-Nr; Stadt; Virus-Logo; Verfahren; Farbe; Sachbeschädigung
ZHUH170071Verfahrenshandlungen der Polizei / Erstellung eines DNA-ProfilsPolizei; Beschwerde; Leibesvisitation; Recht; Person; Stadtpolizei; Beschwerdeführers; Rechtsdienst; Handfesseln; Kantons; Verfahren; Eltern; Stellung; Durchsuchung; Kantonspolizei; Verfahrenshandlungen; DNA-Profils; Polizeiposten; Flucht; Zeitpunkt
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Anwendung im Verwaltungsgericht

KantonFallnummerLeitsatz/StichwortSchlagwörter
GLOG.2019.00018-Beschwer; Durchsuchung; Rechtsanwalt; Beschlag; Beschlagnahme; Verfahren; Staats; Hausdurchsuchung; Durchsuchungs; Beschwerdeführers; Beschlagnahmebefehl; Staatsanwaltschaft; Tatverdacht; Verfahren; Beschwerdeverfahren; Tresor; Person; Urteil; Zwangsmassnahme; Anordnung; Behörde; Massnahme; Apos; Fahrzeug; Einbruch; Rechtsschutz; Entsiegelung
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Anwendung im Bundesgericht

BGERegesteSchlagwörter
146 I 97 (1B_115/2019)
Regeste
Art. 7, Art. 10 Abs. 2 und 3, Art. 13 Abs. 1, Art. 36 Abs. 3 BV ; Art. 3 EMRK ; Art. 197 Abs. 1 lit. c und d, Art. 241 Abs. 4, Art. 249 f. StPO; Leibesvisitation. Ohne ernsthafte und konkrete Anhaltspunkte für eine Selbst- oder Fremdgefährdung ist eine Leibesvisitation, bei welcher sich der Festgenommene vor seiner Verbringung in die Zelle entkleiden und er in die Hocke gehen muss, damit der Polizeibeamte die Aftergegend sichten kann, unverhältnismässig (E. 2).
Leibesvisitation; Polizei; Polizeibeamte; Zelle; Festgenommene; Durchsuchung; Kleider; Entkleidung; Anhaltspunkte; Kantons; Urteil; Fremdgefährdung; Verbringung; Person; Recht; Selbstoder; Bundesgericht; Polizeibeamten; Kleidern; Inhaftierte; Personen

Anwendung im Bundesstrafgericht

BSGLeitsatzSchlagwörter
RR.2009.76Auslieferung an Polen. Beschwerde gegen Auslieferungsentscheid (Art. 55 IRSG).Auslieferung; Recht; Polen; Verfahren; Staat; Beschwerde; Schweiz; Urteil; Rechtshilfe; Verfahren; Behörde; Bundesamt; Behandlung; Bundesstrafgericht; Gericht; Entscheid; Beschwerdeführers; Behörden; Verfahrens; Beweis; Punkt; Bundesgericht; Justiz; Auslieferungsersuchen; Sachen; Sachverhalt; Verfolgte; Person