Bundesgesetz über Schuldbetreibung und Konkurs (SchKG) Art. 249

Zusammenfassung der Rechtsnorm SchKG:



Das Bundesgesetz über Schuldbetreibung und Konkurs (SchKG) ist ein zentrales Gesetz in der schweizerischen Rechtsordnung, das die Verfahren zur Beitreibung von Schulden und zur Abwicklung von Konkursverfahren regelt. Es besteht aus zwei Teilen: dem Schuldbetreibungsrecht, das die Zwangsvollstreckung von Geldforderungen regelt, und dem Konkursrecht, das die Insolvenz von natürlichen und juristischen Personen behandelt. Das SchKG enthält detaillierte Bestimmungen über Verfahrensschritte wie die Betreibung auf Pfändung oder den Konkursantrag, gewährt Gläubigern und Schuldnern klare Rechte und Pflichten und dient der geregelten Abwicklung von Zahlungsunfähigkeitssituationen zur Sicherung von Gläubigerinteressen und zur Wahrung der wirtschaftlichen Stabilität in der Schweiz.

Art. 249 SchKG vom 2024

Art. 249 Bundesgesetz über Schuldbetreibung und Konkurs (SchKG) drucken

Art. 249 Auflage und
Spezialanzeigen

1 Der Kollokationsplan wird beim Konkursamte zur Einsicht aufgelegt.

2 Die Konkursverwaltung macht die Auflage (1) öffentlich bekannt.

3 Jedem Gläubiger, dessen Forderung ganz oder teilweise abgewiesen worden ist oder welcher nicht den beanspruchten Rang erhalten hat, wird die Auflage des Kollokationsplanes und die Abweisung seiner Forderung besonders angezeigt.

(1) Bezeichnung gemäss Ziff. I des BG vom 16. Dez. 1994, in Kraft seit 1. Jan. 1997 (AS 1995 1227; BBl 1991 III 1). Diese Änd. ist im ganzen Erlass berücksichtigt.

Es besteht kein Anspruch auf Aktualität und Vollständigkeit/Richtigkeit.

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Art. 249 Bundesgesetz über Schuldbetreibung und Konkurs (SchKG) - Anwendung bei den Gerichten

Anwendung im Kantonsgericht

Dieser Gesetzesartikel wurde bei folgenden kantonalen Gerichtsentscheiden referenziert/angewendet (nicht abschliessend):

KantonFallnummerLeitsatz/StichwortSchlagwörter
ZHPS170284Verteilungsliste (Beschwerde über ein Betreibungsamt)Beschwerdeführeri; Beschwerdeführerinnen; Auflage; Verfahren; Recht; Vorinstanz; Betreibung; Betreibungsamt; SchKG; Verfügung; Einsicht; Pfandrecht; Beschwerdefrist; Nichtigkeit; Verteilung; Aufsichtsbehörde; Anzeige; Urteil; Rüti; Zustellung; Pfandrechte; Gläubiger; Lastenverzeichnis; Verwertung; Entscheid; Auflagefrist; Frist
ZHPS160206Verteilungsliste (Beschwerde über ein Konkursamt)Kollokationsplan; Gläubiger; Konkurs; SchKG; Vorinstanz; Recht; Verfahren; Verfügung; Streichung; Konkursamt; Verteilungsliste; Forderung; Beschwerdeverfahren; Eingabe; Winterthur; Beschwerdeführers; Anträge; Bundesgericht; Rechtskraft; Obergericht; Urteil; Bezirksgericht; Gläubigern
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Anwendung im Bundesgericht

BGERegesteSchlagwörter
138 III 437 (5A_772/2011)Art. 251 Abs. 1 SchKG; verspätete Konkurseingaben. Versehentlich bei der Kollokation übergangene Ansprachen können wie verspätete Konkurseingaben bis zum Schluss des Konkursverfahrens berücksichtigt werden (E. 4). Konkurs; SchKG; Kollokation; Konkursverfahren; Entscheid; Forderung; Konkursamt; Aufsichtsbehörde; Konkursverfahrens; Kollokationsplan; Verteilung; Schuldbetreibung; Konkurseingabe; Recht; Vorinstanz; Urteil; Auffassung; Gläubiger; Eingabe; Konkursrichter; Konkurseingaben; Bundesgesetz; Konkursschluss; Nidwalden; ührte
135 III 545 (5A_312/2009)Zulässigkeit der Beschwerde in Zivilsachen (Art. 72 BGG); Anfechtung des Kollokationsplans; Beginn des Fristenlaufs (Art. 250 SchKG). Zulässigkeit einer Beschwerde in Zivilsachen gegen einen Entscheid über eine Kollokationsklage (E. 1). Der Gläubiger, dessen Konkurseingabe im Kollokationsplan abgewiesen worden ist, welcher dagegen Beschwerde erhoben hat und beabsichtigt, sich der Konkurseingabe eines Dritten zu widersetzen, muss, bevor endgültig über seine eigene Gläubigereigenschaft entschieden wird, die Konkurseingabe des Dritten innert 20 Tagen ab der öffentlichen Auflage gemäss Art. 249 Abs. 2 SchKG bestreiten, ansonsten er seines Klagerechts verlustig geht (E. 2). été; état; éance; éancier; être; élai; écarté; Action; Kollokations; écartée; édéral; égal; Konkurs; écision; épôt; élimination; érêt; Kollokationsplan; écembre; Objet; Tribunal; Admission; étention; éfinitivement; Intérêt; SchKG; Kollokationsklage; Konkurseingabe; éances; ément