
Art. 249 Annullaziun da la donaziun
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Art. 249 Annullaziun da la donaziun
Kanton | Fallnummer | Leitsatz/Stichwort | Schlagwörter |
ZH | LE180041 | Eheschutz | Gesuch; Gesuchsteller; Gesuchsgegnerin; Kinder; Gesuchstellers; Unterhalt; Beruf; Berufung; Mutter; Unterhalts; Woche; Parteien; Wohnung; Vorinstanz; Einkommen; Wochen; Ferien; Recht; Ziffer; Betrag; Schenkung; Familie; Noven; Urteil; Schenkungen; Kreditkarte; Kreditkarten; ührt |
ZH | LC160054 | Güterrechtliche Auseinandersetzung | Beklagten; Berufung; Vorinstanz; Darlehen; Parteien; Aussage; Taggeld; Rückzahlung; Aussagen; Hypothek; Beweis; Darlehens; Urteil; Haushalt; Recht; Lebenshaltungskosten; Täus; Schenkung; Geldhingabe; Bereicherung; Berufungskläger; Beweis; Essen; Verfahren; Darlehensvertrag; Täuschung |
BGE | Regeste | Schlagwörter |
133 III 421 (4A_28/2007) | Art. 76 Abs. 1 BGG; Berechtigung zur Beschwerde in Zivilsachen. Zur Beschwerde ist berechtigt, wer vor der Vorinstanz Anträge gestellt hat, die vollständig oder teilweise abgewiesen worden sind (E. 1.1). Regeste b Art. 249 Ziff. 3 OR; Widerruf der Schenkung wegen Nichterfüllung einer Auflage. Im Gegensatz zu der in Art. 246 Abs. 1 OR vorgesehenen Klage auf Vollziehung einer Auflage geht das Recht, die Schenkung wegen Nichterfüllung zu widerrufen, nur für eine begrenzte Zeit auf die Erben des Schenkers über (E. 3). Bei zwei Schenkern kann das Widerrufsrecht von demjenigen Schenker ausgeübt werden, der den anderen überlebt und nunmehr allein eine Nutzniessung an einigen der verschenkten Güter innehat (E. 4.1); stirbt er, kommt seinen Erben kein Widerrufsrecht gestützt auf Art. 107 Abs. 2 und 109 Abs. 1 OR zu (E. 4.2). Im vorliegenden Fall hat sich die überlebende Schenkerin zu Unrecht auf die Nichterfüllung der Auflage berufen (E. 5). | Varenne; Fête; était; éritier; éritiers; été; Françoise; Genève; éfendeurs; Exposition; édéral; Ville; être; écution; époux; évocation; Après; Autre; éjà; érêt; Exécution; évoquer; Schenkung; Roger; état; Cette; Anvers; écuteur; Tribunal; ègles |
115 II 221 | Grundbuchanmeldung (Art. 948 Abs. 1, 963 Abs. 1 und 972 ZGB). Ist die Anmeldung einer dinglichen Verfügung im Tagebuch eingetragen und damit über das Grundeigentum verfügt worden, kommt ein einseitiger Rückzug dieser Anmeldung ohne Rücksicht auf den Rechtsgrund der Verfügung auch dann nicht mehr in Frage, wenn deren Vollzug im Hauptbuch noch aussteht (Änderung der Rechtsprechung). | Recht; Grundbuch; Eigentum; Eintragung; Hauptbuch; Eigentums; Anmeldung; Recht; Grundbuchanmeldung; Tagebuch; Erwerber; Verfügung; Eigentumsübertragung; Einschreibung; Obergericht; Eigentümer; Veräusserer; Grundbuchverwalter; Über; Rechte; Rechtsprechung; DESCHENAUX; Rückzug; Anspruch; Veräusserers; Kanton; Bundesgericht; Eigentümers; Fanny; Waser-Osterwalder |