Schweizerische Zivilprozessordnung (ZPO) Art. 248

Zusammenfassung der Rechtsnorm ZPO:



Die Schweizerische Zivilprozessordnung (ZPO) ist ein Gesetzbuch, das die Regeln und Verfahren für Zivilprozesse in der Schweiz festlegt, wie z.B. Streitigkeiten über Verträge, Schadensersatzansprüche oder Familienrecht. Sie regelt die Zuständigkeit der Gerichte, den Ablauf des Verfahrens, die Beweisführung, die Urteilsfindung und die Vollstreckung von Urteilen, um den Parteien ein faires Verfahren zu gewährleisten und Rechtsansprüche durchzusetzen. Die ZPO ist ein wichtiges Instrument zur Regelung von Streitigkeiten und zur Sicherung der Rechtsordnung in der Schweiz.

Art. 248 ZPO vom 2025

Art. 248 Schweizerische Zivilprozessordnung (ZPO) drucken

Art. 248 Geltungsbereich Grundsatz

Das summarische Verfahren ist anwendbar:

  • a. in den vom Gesetz bestimmten Fällen;
  • b. für den Rechtsschutz in klaren Fällen;
  • c. für das gerichtliche Verbot;
  • d. für die vorsorglichen Massnahmen;
  • e. für die Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit.

  • Es besteht kein Anspruch auf Aktualität und Vollständigkeit/Richtigkeit.

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    Art. 248 Schweizerische Zivilprozessordnung (ZPO) - Anwendung bei den Gerichten

    Anwendung im Kantonsgericht

    Dieser Gesetzesartikel wurde bei folgenden kantonalen Gerichtsentscheiden referenziert/angewendet (nicht abschliessend):

    KantonFallnummerLeitsatz/StichwortSchlagwörter
    ZHLC230003Abänderung ScheidungsurteilBerufung; Recht; Abänderung; Klägers; Beklagten; Urteil; Klage; Zeitpunkt; Verfahren; Gericht; Unterhalt; Parteien; Beweis; Vorinstanz; Abänderungsgr; Berufungsverfahren; Klageeinleitung; Urteils; Zahlung; Rechtsanwalt; Zahlungen; Verfahrens; Behauptung; Bezirksgericht; Horgen; Unterhaltsbeitrag; önnen
    ZHLF210039Ausweisung / Rechtsschutz in klaren FällenBerufung; Berufungsklägerin; Vorinstanz; Frist; Recht; Berufungsbeklagte; Verfahren; Ausweisung; Verfügung; Stellung; Berufungsbeklagten; Stellungnahme; Verfahrens; Kündigung; Urteil; Entscheid; Vertretung; Rechtsvertreter; Meilen; Ausweisungsbegehren; Pensionsvertrag; Eingabe; Vertreter; Akten; Gehör; Rechtsanwalt; Neffe; Parteien
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    Anwendung im Verwaltungsgericht

    KantonFallnummerLeitsatz/StichwortSchlagwörter
    AGAG ZBE.2023.9-Inventar; Berufung; Berufungsklägerin; Entscheid; Apos; Recht; Erben; Inventars; Erblasser; Erbschaft; Gericht; Berufungsbeklagte; Verfahren; Erblassers; Ergänzung; Kanton; Schuld; Akten; Obergericht; Forderung; Bundesgericht; Gläubiger; Kantons; Liegenschaft; Berichtigung; Vorinstanz; Rechtsmittel; ätzlich
    AGAG ZBE.2023.9-Inventar; Berufung; Berufungsklägerin; Entscheid; Apos; Recht; Erben; Inventars; Erblasser; Erbschaft; Gericht; Berufungsbeklagte; Verfahren; Erblassers; Ergänzung; Kanton; Schuld; Akten; Obergericht; Forderung; Bundesgericht; Gläubiger; Kantons; Liegenschaft; Berichtigung; Vorinstanz; Rechtsmittel; ätzlich
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    Anwendung im Bundesgericht

    BGERegesteSchlagwörter
    145 III 324 (5A_626/2018)Art. 278 Abs. 3 Satz 2 SchKG; Art. 9 BV; Zulassung unechter Noven im Beschwerdeverfahren. Prüfung, ob es sich mit Art. 9 BV verträgt, gestützt auf Art. 278 Abs. 3 Satz 2 SchKG im Beschwerdeverfahren gegen den Arresteinspracheentscheid unechte Noven zuzulassen (E. 6). Noven; SchKG; Arrest; Urteil; Recht; Beschwerdeverfahren; Tatsachen; Auslegung; Gesetzgeber; Obergericht; Kantons; Zulassung; Konkurs; Entscheid; Arresteinsprache; Botschaft; Bundesgericht; Einsprache; Schuldbetreibung; Hinweis; Geschäfts-Nr; Rechtsmittel; Gesetzes; Autoren; Verfahren; Arresteinspracheentscheid; ünden
    144 III 100 (4A_364/2017)Art. 715a OR; Art. 250 ZPO; Recht eines Mitglieds des Verwaltungsrats einer Aktiengesellschaft auf Auskunft und Einsicht; Summarverfahren. Die Auskunfts- und Einsichtsrechte der Mitglieder des Verwaltungsrats einer Aktiengesellschaft gemäss Art. 715a OR können mittels Leistungsklage gerichtlich durchgesetzt werden (E. 5). Anwendbar ist das summarische Verfahren (E. 6). Verwaltungsrat; Verwaltungsrats; Einsicht; Auskunft; Recht; Verfahren; Gesellschaft; Aktionär; Einsichts; Auskunfts; Klage; Leistungsklage; Einsichtsrecht; Verwaltungsratsmitglied; Urteil; Mitglied; Entscheid; Aktien; Schweizer; Durchsetzung; Gesuch; Bundesgericht; Schweizerische; Aktionärs; Klagemöglichkeit; Anspruch; Einsichtsrechte

    Anwendung im Bundesverwaltungsgericht

    BVGELeitsatzSchlagwörter
    B-951/2020Handelsregister- und FirmenrechtStiftung; Handelsregister; Recht; Familie; Quot;; Zweck; Teilzweck; Familienstiftung; Eintrag; Eintragung; Bundes; Vorinstanz; RIEMER; Stiftungsurkunde; Stiftungsrat; Lebens; Verfügung; Familienstiftungen; BK-RIEMER; Nichtigkeit; Rechtsprechung; Gericht; GRÜNINGER; Lebensunterhalt; Urteil; Beiträge

    Kommentare zum Gesetzesartikel

    AutorKommentarJahr
    Ingrid Jent-Sørensen, Haas, Oberhammer zur ZPO2021
    Spühler, Marti, SchweizerBasler Kommentar Schweizerische Zivilprozessordnung2010