Zivilgesetzbuch (ZGB) Art. 248

Zusammenfassung der Rechtsnorm ZGB:



Das Schweizerische Zivilgesetzbuch (ZGB) ist das wichtigste Gesetzbuch im schweizerischen Privatrecht, das die Rechtsbeziehungen zwischen Privatpersonen regelt. Es umfasst Bestimmungen zu verschiedenen Rechtsgebieten wie Personenrecht, Familienrecht, Erbrecht, Sachenrecht und Obligationenrecht. Das ZGB wurde 1907 verabschiedet, in fünf Bücher unterteilt und regelt unter anderem Rechte und Pflichten in Lebenssituationen wie Eheschliessung, Scheidung, Erbschaft und Vertragsabschluss, was es zu einer grundlegenden Rechtsquelle für das tägliche Zusammenleben und Wirtschaften in der Schweiz macht.

Art. 248 ZGB vom 2025

Art. 248 Zivilgesetzbuch (ZGB) drucken

Art. 248 Beweis

1 Wer behauptet, ein bestimmter Vermögenswert sei Eigentum des einen oder andern Ehegatten, muss dies beweisen.

2 Kann dieser Beweis nicht erbracht werden, so wird Miteigentum beider Ehegatten angenommen.


Es besteht kein Anspruch auf Aktualität und Vollständigkeit/Richtigkeit.

Wollen Sie werbefrei und mehr Einträge sehen? Hier geht es zur Registrierung.

Art. 248 Zivilgesetzbuch (ZGB) - Anwendung bei den Gerichten

Anwendung im Kantonsgericht

Dieser Gesetzesartikel wurde bei folgenden kantonalen Gerichtsentscheiden referenziert/angewendet (nicht abschliessend):

KantonFallnummerLeitsatz/StichwortSchlagwörter
VDHC/2020/425Appel; ’appel; ’intimée; ’appelant; Expert; éfenderesse; ’expert; époux; ’il; était; ’elle; èces; ’est; ésomption; ègle; écision; égime; éter; éhicule; L’appel; édure; éposé; Expertise; épens
VDHC/2016/226Appel; Appelant; Intimée; époux; Lappel; Expert; Lappelant; écis; établi; édure; écision; Expertise; ’appel; épens; écembre; égime; Préverenges; érieur; ’il; éclaré; était; éclaration; Autre

Anwendung im Verwaltungsgericht

KantonFallnummerLeitsatz/StichwortSchlagwörter
SOZKBER.2021.7-Ehefrau; Ehemann; Apos; Beruf; Berufung; Güter; Ehegatte; Urteil; Betrag; Ehegatten; Errungenschaft; Ziffer; Gütertrennung; Zivilkammer; Amtsgerichtspräsidentin; Forderung; Urteils; Vorinstanz; Entschädigung; Höhe; Güterstand; Vorschlag; Obergericht; Präsident; Rechtsanwalt; Frist; Ehemannes; Anspruch
Wollen Sie werbefrei und mehr Einträge sehen? Hier geht es zur Registrierung.

Anwendung im Bundesgericht

BGERegesteSchlagwörter
117 II 124Art. 248, Art. 930 und Art. 931 ZGB; aus dem Besitz abgeleitete Vermutungen bei Ehegatten in Gütertrennung. Die aus dem Besitz abgeleiteten Vermutungen gehen der von Art. 248 Abs. 2 ZGB aufgestellten Vermutung des Miteigentums vor. Nur der Alleinbesitz begründet die Vermutung des Alleineigentums; der Mitbesitz führt bloss zur Vermutung des Mit- oder Gesamteigentums. été; époux; ésomption; Vermutung; établi; être; éalisation; équence; éancier; Autre; ègle; Arrêt; évrier; éforme; Besitz; Vermutungen; ément; éparation; Appartement; éanciers; était; Action; Applique; Selon; ègue; établir; ésumé; Cette; ègles; ésomptions
116 III 32Beschlagnahme von Sachen, die zum gemeinsamen Haushalt von in Gütertrennung lebenden Ehegatten gehören (Art. 223 SchKG; Art. 248 und 930 ZGB). 1. Legitimation der Konkursverwaltung zum Rekurs (E. 1). 2. Beschlagnahme gemäss Art. 223 SchKG: Unabhängig vom Güterstand können sich Ehegatten bezüglich der Sachen, die zum gemeinsamen Haushalt gehören, nicht auf die Eigentumsvermutung von Art. 930 ZGB berufen. Leben die Ehegatten in Gütertrennung, so ist gemäss Art. 248 Abs. 2 ZGB Miteigentum beider Ehegatten anzunehmen, wenn das Eigentum weder des einen noch des andern Ehegatten an den zum gemeinsamen Haushalt gehörenden Sachen bewiesen werden kann (E. 2). Konkurs; Ehegatten; Eigentum; Weinkeller; Rekurs; Haushalt; Konkursamt; Beschlagnahme; Ehefrau; Kantons; Thurgau; Sachen; Konkursverwaltung; Gläubiger; Interessen; Eigentums; Gütertrennung; SchKG; Miteigentum; Konkursit; Weinkellers; Aufsichtsbehörde; Schuldbetreibungs; Konkursmasse; Eigentumsvermutung; Mitbesitz; Urteil; Konkurskammer