Bundesgesetz über Schuldbetreibung und Konkurs (SchKG) Art. 248

Zusammenfassung der Rechtsnorm SchKG:



Das Bundesgesetz über Schuldbetreibung und Konkurs (SchKG) ist ein zentrales Gesetz in der schweizerischen Rechtsordnung, das die Verfahren zur Beitreibung von Schulden und zur Abwicklung von Konkursverfahren regelt. Es besteht aus zwei Teilen: dem Schuldbetreibungsrecht, das die Zwangsvollstreckung von Geldforderungen regelt, und dem Konkursrecht, das die Insolvenz von natürlichen und juristischen Personen behandelt. Das SchKG enthält detaillierte Bestimmungen über Verfahrensschritte wie die Betreibung auf Pfändung oder den Konkursantrag, gewährt Gläubigern und Schuldnern klare Rechte und Pflichten und dient der geregelten Abwicklung von Zahlungsunfähigkeitssituationen zur Sicherung von Gläubigerinteressen und zur Wahrung der wirtschaftlichen Stabilität in der Schweiz.

Art. 248 SchKG vom 2025

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Art. 248 Abgewiesene Forderungen

Im Kollokationsplan werden auch die abgewiesenen Forderungen, mit Angabe des Abweisungsgrundes, vorgemerkt.


Es besteht kein Anspruch auf Aktualität und Vollständigkeit/Richtigkeit.

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Art. 248 Bundesgesetz über Schuldbetreibung und Konkurs (SchKG) - Anwendung bei den Gerichten

Anwendung im Kantonsgericht

Dieser Gesetzesartikel wurde bei folgenden kantonalen Gerichtsentscheiden referenziert/angewendet (nicht abschliessend):

KantonFallnummerLeitsatz/StichwortSchlagwörter
VDPlainte/2011/25-éance; écision; état; Office; Administration; Autorité; Arrondissement; érieure; évrier; Espèce; éter; Office; édéral; éances; ésident; élai; Jaques; éancier; éposé; Admission; Objet; Gilliéron; Président; épôt

Anwendung im Bundesgericht

BGERegesteSchlagwörter
114 III 110Kollokation einer als pfandgesichert angemeldeten Forderung und des Faustpfandrechts, welches der paulianischen Anfechtung unterliegt (Art. 248, 285 ff. SchKG; Art. 58 KOV). Wenn nach der Auflassung der Konkursverwaltung ein Anfechtungstatbestand im Sinne von Art. 285 ff. SchKG gegeben ist, kann sie eine als pfandgesichert angemeldete Forderung in der 5. Klasse kollozieren und das damit geltend gemachte Faustpfandrecht abweisen. Konkurs; Forderung; Konkursverwaltung; Kollokation; SchKG; Rekurrentin; Anfechtung; Klasse; Konkursamt; Schuldbetreibung; Faustpfand; Schuldbetreibungs; Faustpfandrecht; Gläubigerin; Konkursamtes; AMONN; Pfandrecht; Entscheid; Urteil; Konkurskammer; Anfechtungstatbestand; Sachverhalt; Verfügung; Bundesgerichts; Kollokationsplan; Vorgehen; üssen