Obligationenrecht (OR)

Zusammenfassung der Rechtsnorm OR:



Das schweizerische Obligationenrecht ist ein zentrales Gesetzbuch im schweizerischen Zivilrecht, das die rechtlichen Beziehungen zwischen Privatpersonen regelt. Es umfasst fünf Bücher, die verschiedene Aspekte des Vertragsrechts, des Schuldrechts und des Sachenrechts behandeln, einschliesslich der Entstehung, des Inhalts und der Beendigung von Verträgen sowie der Haftung für Vertragsverletzungen und unerlaubte Handlungen. Das Obligationenrecht ist ein wichtiges Gesetzbuch für die Wirtschaft und den Alltag in der Schweiz, da es die Grundlage für viele rechtliche Beziehungen und Verträge bildet und seit 1912 in Kraft ist, wobei es regelmässig an gesellschaftliche und wirtschaftliche Entwicklungen angepasst wird.

Art. 247 OR vom 2025

Art. 247 Obligationenrecht (OR) drucken

Art. 247 Verabredung des Rückfalls

1 Der Schenker kann den Rückfall der geschenkten Sache an sich selbst vorbehalten für den Fall, dass der Beschenkte vor ihm sterben sollte.

2 Dieses Rückfallsrecht kann bei Schenkung von Grundstücken oder dinglichen Rechten an solchen im Grundbuche vorgemerkt werden.


Dieser Gesetzesartikel ist im Jahr 2025 in Kraft getreten. Es besteht kein Anspruch auf Aktualität und Vollständigkeit/Richtigkeit. Wir verweisen Sie dazu auf www.admin.ch.

Wollen Sie werbefrei und mehr Einträge sehen? Hier geht es zur Registrierung.

Art. 247 Obligationenrecht (OR) - Anwendung bei den Gerichten

Anwendung im Kantonsgericht

Dieser Gesetzesartikel wurde bei folgenden kantonalen Gerichtsentscheiden referenziert/angewendet (nicht abschliessend):

KantonFallnummerLeitsatz/StichwortSchlagwörter
ZHPF110065Rechtsschutz in klaren Fällen (Ausweisung)Vorinstanz; Verfahren; Kündigung; Ausweisung; Recht; Zahlungsverzugs; Mietvertrag; Beklagten; Begehren; Verfügung; Mietverhältnis; Rechtsschutz; Fällen; Ausweisungsbegehren; Beschwerdeverfahren; Entscheid; Zahlungsverzugskündigung; Lachat; Zimmer; Bundesgericht; Obergericht; Mietobjekt; Eingabe; Streitwert; Gültigkeit; Ausweisungsanspruch; Gesuch
GRZK2-14-27Forderung aus ArbeitsvertragArbeit; Arbeitsunfähigkeit; Arbeitgeber; Arbeitgeberin; Recht; Kündigung; Beweis; Arztzeugnis; Vorinstanz; Arztzeugnisse; Entscheid; Klägers; Ausland; Arbeitnehmer; Schweiz; Beschwerdeführers; Auslandaufenthalt; Bundesgericht; Feststellung; Sachverhalt; Parteien; Zeitpunkt

Anwendung im Bundesgericht

BGERegesteSchlagwörter
139 III 457 (4A_346/2013)Art. 6 und 243 ZPO; Abgrenzung der Zuständigkeit zwischen Handels- und Mietgericht. Begriff der "geschäftlichen Tätigkeit" nach Art. 6 Abs. 2 lit. a ZPO (E. 3). Das Handelsgericht ist für Streitigkeiten, die gemäss Art. 243 Abs. 2 lit. c ZPO nach dem vereinfachten Verfahren zu beurteilen sind, nicht zuständig; die Regelung der Verfahrensart geht jener über die sachliche Zuständigkeit des Handelsgerichts vor (E. 4). Begriff des "Kündigungsschutzes" nach Art. 243 Abs. 2 lit. c ZPO (E. 5).
Verfahren; Handels; Streitigkeit; Handelsgericht; Kündigung; Streitigkeiten; Zivil; Prozess; Schlichtung; Kanton; Verfahrens; Zuständigkeit; Zivilprozessordnung; Urteil; Kommentar; Gericht; Mietgericht; Kantone; Vorinstanz; Abgrenzung; Verfahrensart; Schweizerische; édure; Botschaft; Schlichtungsbehörde; Kündigungsschutz

Kommentare zum Gesetzesartikel

AutorKommentarJahr
Thomas Sutter, Thomas Sutter-Somm, Sutter-Somm, Schweizer Kommentar zur Schweizerischen Zivilprozessordnung, Zürich2016
Sutter-Somm, Hasenböhler, Leuenberger, Schweizer Kommentar zur Schweizerischen Zivilprozessordnung2016