Schweizerische Zivilprozessordnung (ZPO) Art. 246

Zusammenfassung der Rechtsnorm ZPO:



Die Schweizerische Zivilprozessordnung (ZPO) ist ein Gesetzbuch, das die Regeln und Verfahren für Zivilprozesse in der Schweiz festlegt, wie z.B. Streitigkeiten über Verträge, Schadensersatzansprüche oder Familienrecht. Sie regelt die Zuständigkeit der Gerichte, den Ablauf des Verfahrens, die Beweisführung, die Urteilsfindung und die Vollstreckung von Urteilen, um den Parteien ein faires Verfahren zu gewährleisten und Rechtsansprüche durchzusetzen. Die ZPO ist ein wichtiges Instrument zur Regelung von Streitigkeiten und zur Sicherung der Rechtsordnung in der Schweiz.

Art. 246 ZPO vom 2024

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Art. 246 Prozessleitende Verfügungen

1 Das Gericht trifft die notwendigen Verfügungen, damit die Streitsache möglichst am ersten Termin erledigt werden kann.

2 Erfordern es die Verhältnisse, so kann das Gericht einen Schriftenwechsel anordnen und Instruktionsverhandlungen durchführen.


Es besteht kein Anspruch auf Aktualität und Vollständigkeit/Richtigkeit.

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Art. 246 Schweizerische Zivilprozessordnung (ZPO) - Anwendung bei den Gerichten

Anwendung im Kantonsgericht

Dieser Gesetzesartikel wurde bei folgenden kantonalen Gerichtsentscheiden referenziert/angewendet (nicht abschliessend):

KantonFallnummerLeitsatz/StichwortSchlagwörter
ZHNP220018ForderungBerufung; Gericht; Beklagte; Beklagten; Vorinstanz; Verfahren; Gerichtsstand; Parteien; Recht; Entscheid; Klage; Verfügung; Vertrag; Gerichtsstandsvereinbarung; Rechnung; Bezirksgericht; Prozessvoraussetzung; Berufungsverfahren; Fotograf; Akten; Verfahrens; Offerte; Berufungsklägerin; Entscheidgebühr; Geschäftsbedingungen; Prüfung; Forderung
ZHLA220020Arbeitsrechtliche ForderungArbeit; Richt; Kündigung; Vorinstanz; Berufung; Parteien; Beklagten; Arbeitsverhältnis; Recht; Arbeitsverhältnisses; Verfahren; Gericht; Patienten; Auflösung; Beweis; Replik; Arbeitnehmer; Saldo; Entscheid; Begründung; Klage; Saldoklausel; Hauptverhandlung; Verhandlung; ürdig
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Anwendung im Bundesgericht

BGERegesteSchlagwörter
146 III 297 (4A_85/2020)
Regeste
Art. 147, Art. 223 Abs. 1, Art. 234 Abs. 1 und Art. 245 Abs. 1 ZPO ; Säumnis im vereinfachten Verfahren. Bleibt die beklagte Partei im vereinfachten Verfahren der Verhandlung nach Art. 245 Abs. 1 ZPO unentschuldigt fern, hat das Gericht die Verhandlung in Abwesenheit der säumigen Partei durchzuführen und nicht in analoger Anwendung von Art. 223 Abs. 1 ZPO zu einem neuen Gerichtstermin vorzuladen (E. 2).
Verfahren; Säumnis; Verhandlung; Zivilprozess; Gericht; Recht; Zivilprozessordnung; Schweizerische; Parteien; Säumnisfolge; Klage; Entscheid; Verfahrens; Termin; Hauptverhandlung; Säumnisfolgen; Einzelrichter; Kommentar; Urteil; Abwesenheit; Gerichtstermin; Sachverhalt; Bezirksgericht; Vorladung; Kantons; ündet
140 III 450 (4A_65/2014)Art. 243 ff. und 233 ZPO, vereinfachtes Verfahren. Anspruch und Verzicht auf Durchführung einer Hauptverhandlung (E. 3).
Verfahren; Verhandlung; Gericht; Klage; Schweizerische; Zivilprozessordnung; Schriftenwechsel; Anspruch; Verzicht; Vorinstanz; Hauptverhandlung; KILLIAS; Kommentar; Parteien; Entscheid; Urteil; TAPPY; Verfahrens; MAZAN; Botschaft; Begründung; Frist; Stellungnahme; Abhaltung

Kommentare zum Gesetzesartikel

AutorKommentarJahr
Spühler, SchweizerBasler Kommentar Schweizerische Zivilprozessordnung, Zürich2017
SchweizerBerner Band I2012