111 II 103 | Art. 145 und 160 Abs. 2 ZGB. 1. Der Anspruch der Ehefrau auf Unterhalt durch den Ehemann gemäss Art. 160 Abs. 2 ZGB besteht auch während des Scheidungsprozesses. Er ist grundsätzlich unabhängig von der finanziellen Leistungsfähigkeit der Ehefrau. Doch hat diese mit ihrem eigenen Einkommen aus Erwerbstätigkeit oder Vermögen an ihren Lebensunterhalt beizutragen. Dieser Beitrag ist im Hinblick auf die finanziellen Verhältnisse des Ehemannes zu bemessen. Sind diese gut, braucht die Ehefrau nicht ihr gesamtes Einkommen für ihren Unterhalt zu verwenden (E. 3). 2. Bleibt nach Abzug des Zwangsbedarfs der beiden Ehegatten von ihrem Gesamteinkommen noch ein Überschuss, so soll an diesem jeder Gatte zur Hälfte beteiligt sein (E. 3c). 3. Zuviel bezahlte Unterhaltsbeiträge im Sinne von Art. 145 ZGB kann der pflichtige Ehegatte nur bei Vorliegen ganz besonderer Gründe rückwirkend über das Datum seines Abänderungsbegehrens hinaus zurückverlangen (E. 4). | Unterhalt; Ehefrau; Beschwerdegegner; Appellation; Appellationshof; Einkommen; Ehemann; Entscheid; Unterhaltsbeiträge; Kinder; Ehegatte; Abänderung; Beschwerdegegners; BÜHLER/SPÜHLER; Verhältnis; Verrechnung; Urteil; Verhältnisse; Ehegatten; Unterhaltsbeitrag; Recht; Massnahme; Überschuss; Tochter; Verrechnungsrecht; Unterhaltsanspruch; Trennung; Einkommens; Alimente |
107 III 15 | Lohnpfändung in der Sondergutsbetreibung gegen die Ehefrau. Wird der Lohn der Ehefrau gepfändet, so ist der von der Schuldnerin zu leistende Beitrag an die ehelichen Lasten der Pfändung entzogen. Der unpfändbare Betrag entspricht in der Regel dem Notbedarf der Schuldnerin, sofern nicht geltend gemacht wird, der Ehemann sei auf höhere Leistungen angewiesen. | Ehemann; Ehefrau; Betreibung; Schuldner; Schuldnerin; Pfändung; Notbedarf; Gläubiger; Rekurrentin; Entscheid; Schuldbetreibungs; Rekurs; Nettolohn; Existenzminimum; Konkurskammer; Lohnpfändung; Betrag; Forderung; Sondergut; Quote; Antrag; Leistung; Beitrags; Leistungen; Betreibungsamt; Nettolohnes; Rechnung |