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Schweizerische Strafprozessordnung (StPO)

Zusammenfassung der Rechtsnorm StPO:



Die Schweizerische Strafprozessordnung (StPO) ist ein Gesetzbuch, das die Regeln für strafrechtliche Ermittlungen und Gerichtsverfahren in der Schweiz festlegt. Sie regelt die Befugnisse der Strafverfolgungsbehörden, die Rechte der Beschuldigten, die Verfahrensabläufe vor Gericht und die Sammlung sowie Präsentation von Beweisen. Die StPO bestimmt auch die Zuständigkeiten der Gerichte und die Rechtsmittel gegen Entscheidungen, um die Rechte der Bürgerinnen und Bürger im Strafverfahren zu schützen und eine faire Justiz zu gewährleisten.

Art. 246 StPO vom 2024

Art. 246 Schweizerische Strafprozessordnung (StPO) drucken

Art. 246 3. Abschnitt: Durchsuchung von Aufzeichnungen Grundsatz

Schriftstücke, Ton-, Bild- und andere Aufzeichnungen, Datenträger sowie Anlagen zur Verarbeitung und Speicherung von Informationen dürfen durchsucht werden, wenn zu vermuten ist, dass sich darin Informationen befinden, die der Beschlagnahme unterliegen.


Dieser Gesetzesartikel ist im Jahr 2024 in Kraft getreten. Es besteht kein Anspruch auf Aktualität und Vollständigkeit/Richtigkeit. Wir verweisen Sie dazu auf www.admin.ch.

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Art. 246 Schweizerische Strafprozessordnung (StPO) - Anwendung bei den Gerichten

Anwendung im Kantonsgericht

Dieser Gesetzesartikel wurde bei folgenden kantonalen Gerichtsentscheiden referenziert/angewendet (nicht abschliessend):

KantonFallnummerLeitsatz/StichwortSchlagwörter
ZHSB220115Widerhandlung gegen das Ausländer- und Integrationsgesetz und WiderrufBeschuldigte; Polizei; Durchsuchung; Beschuldigten; Freiheitsstrafe; Sinne; Staatsanwaltschaft; Mobiltelefon; Eingrenzung; Recht; Berufung; Mobiltelefons; Person; Aufenthalt; Urteil; Befehl; Vorinstanz; Geldstrafe; Personen; Schweiz; Kantons; Bundesgericht; Täter; Aufenthalts; Verdacht; Missachtung; Personenkontrolle; Umstände
ZHUH160252Beschlagnahme / Aktenentfernung Siegelung; Beschwerde; Recht; Statthalteramt; Verfahren; Hausdurchsuchung; Durchsuchung; Beschwerdeverfahren; Lokal; Verfügung; Rechtsanwalt; Person; Beschlagnahme; Akten; Polizei; Kantons; Untersuchung; Behörde; Siegelungsantrag; Geldspielautomaten; Durchsuchungs; Urteil; Internetstationen; Bericht; Beweismittel; Interesse
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Anwendung im Verwaltungsgericht

KantonFallnummerLeitsatz/StichwortSchlagwörter
BSBES.2020.116 (AG.2021.134)Durchsuchungs- und BeschlagnahmebefehlBeschlagnahme; Staatsanwalt; Staatsanwaltschaft; Durchsuchung; Durchsuchungs; Beschlagnahmebefehl; Siegelung; Recht; Phone; Basel; Beschwerdeführers; Basel-Stadt; Einvernahme; Detektiv-Wachtmeister; Entscheid; Rechtsmittel; Entsiegelung; Verteidigerin; Verzeichnis; Verfahren; Appellationsgericht; Verfügung; Interesse; Feststellung; «Verzeichnis; Verfahrens
BSBES.2020.138 (AG.2021.108)Durchsuchungs- und BeschlagnahmebefehlBeschlagnahme; Durchsuchung; Staatsanwalt; Staatsanwaltschaft; Hausdurchsuchung; Durchsuchungs; Beschlagnahmebefehl; Entsiegelung; Aufzeichnungen; Inhaber; Verfahren; Entscheid; Verfahren; Siegelung; Entsiegelungsverfahren; Bundesgericht; Vermögenswerte; Appellationsgericht; Basel; Rechtsmittel; Inhaberin; Basel-Stadt; Verteidiger; Zwangsmassnahmengericht
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Anwendung im Bundesgericht

BGERegesteSchlagwörter
144 IV 74Art. 246-248 und Art. 263 StPO. Unterscheidung zwischen zu durchsuchenden entsiegelungsrelevanten und nicht entsiegelungsrelevanten (direkt der Beschlagnahme unterliegenden) Aufzeichnungen und Gegenständen. Offensichtlich nicht dem Geheimnisschutz unterliegende, nicht durchsuchungs- und entsiegelungsrelevante Gegenstände, wie z.B. Drogen oder Bargeld, dürfen von der Siegelung ausgenommen und der Staatsanwaltschaft (ohne materiellen Entsiegelungsentscheid) zur weiteren Verwendung überlassen werden. Diese Gegenstände sind nach Massgabe der Bestimmungen von Art. 263 ff. StPO der Beschlagnahme zugänglich. Nach Art. 246-248 StPO zu durchsuchende gesiegelte Beweisunterlagen, Datenträger und Aufzeichnungen, die dem Geheimnisschutz zugänglich sind und deren Entsiegelung beantragt wurde, namentlich gespeicherte und abgerufene Fernmeldekommunikation, sind erst nach erfolgter Entsiegelung (Art. 248 StPO) und Durchsuchung (Art. 246 StPO) von der Staatsanwaltschaft förmlich zu beschlagnahmen. Prozessualer Rechtsschutz gegen Entsiegelungs- bzw. Beschlagnahmeentscheide (E. 2). Entsiegelung; Staatsanwaltschaft; Aufzeichnungen; Beschlagnahme; Durchsuchung; Geheimnisschutz; Entsiegelungsverfahren; Entsiegelungsgesuch; Drogen; Daten; Datenträger; Mobiltelefone; Schlüssel; Recht; Siegelung; Bundesgericht; Vorinstanz; Inhaber; Bargeld; Betäubungsmittel; Privatkläger; Entsiegelungsgesuche; Gerät; Entsiegelungsentscheid; Verwendung; Geräte
143 IV 270 (1B_29/2017)Art. 13 Abs. 1 BV; Art. 1, Art. 54, Art. 113 Abs. 1, Art. 141, Art. 192 Abs. 2, Art. 196 lit. a, Art. 235, Art. 241 Abs. 1 und Abs. 3, Art. 246, Art. 247 Abs. 1 und Abs. 3, Art. 248 Abs. 1 und Abs. 3 lit. a, Art. 263 Abs. 1 lit. a und Abs. 3, Art. 264 Abs. 1 lit. b, Art. 265 Abs. 4, Art. 277 Abs. 2 sowie Art. 312 StPO; Online-Recherche und vorläufige Sicherstellung von Chat-Verläufen auf einem digitalen sozialen Netzwerk; Entsiegelung. Zusammenfassung der einschlägigen Rechtsprechung, insbesondere bezüglich Datenerhebung bei sogenannten "abgeleiteten" Internetdiensten, und Abgrenzung der anwendbaren strafprozessualen Untersuchungsmassnahmen (E. 4.3-4.8). Abwehr von akuter Kollusion und Durchsuchung eines Kassibers mit persönlichen Zugangsdaten des inhaftierten Beschuldigten zum sozialen Netzwerk Facebook (FB); Online-Recherche auf dem FB-Konto und vorläufige Sicherstellung von untersuchungsrelevanten (auf elektronischen Servern bzw. sogenannten "Internet-Clouds" gespeicherten) Chat-Nachrichten; Versiegelung von provisorisch sichergestellten Nachrichten; Fehlen von gesetzlichen Verwertungsverboten (Art. 140 und 141 StPO) im beurteilten (das Untersuchungsverfahren betreffenden) Entsiegelungsfall (E. 5-7). Die Artikel 269-279 StPO sind auf abgeleitete Internetdienste wie FB nicht anwendbar (Bestätigung der Rechtsprechung; E. 7.1). Die Online-Recherche auf dem FB-Konto verstösst nicht gegen das Territorialitätsprinzip (E. 7.10). Richt; Internet; Staatsanwaltschaft; Fernmelde; Aufzeichnungen; Behörde; Daten; Gericht; Durchsuchung; Zugangsdaten; Internetdienst; Schweiz; Recht; Inhaber; Siegelung; Internetdienste; Beschuldigte; Bundesgericht; Recht; Zwangsmassnahme; Chat-Nachrichten; Zwangsmassnahmen; Kommentar; Über; Beweismittel; Praxis; Internet-; Entsiegelung

Anwendung im Bundesstrafgericht

BSGLeitsatzSchlagwörter
BG.2023.17Revision; Bundes; Kammer; Beruf; Berufung; Gesuchsteller; Revisionsgesuch; Beschwerdekammer; Verfahren; Beschluss; Berufungskammer; Verfahren; Rechtsmittel; StBOG; Gericht; Bundesstrafgericht; Durchsuchung; Bundesstrafgerichts; Bundesgericht; Revisionsgr; Parteien; Bundesanwaltschaft; Sicherstellung; Urteils; Revisionsgründe; Gebühr; BStKR; Richter; Hausdurchsuchung
BB.2022.45Bundes; Kammer; Revision; Verfahren; Beschwerdekammer; Gesuchsteller; Revisionsgesuch; Berufungskammer; StBOG; Bundesgericht; Bundesstrafgericht; Parteien; Verfahren; Gericht; Rechtsmittel; Beschluss; Bundesanwaltschaft; Bundesstrafgerichts; Gebühr; BStKR; Wohnung; Frist; Gebühren; Durchsuchung; Sicherstellung; Apos;; StBOG;; Einreichung; ässig

Kommentare zum Gesetzesartikel

AutorKommentarJahr
Schweizer Kommentar zur Schweizerischen Strafprozessordnung [StPO]2010