OR Art. 245 -

Einleitung zur Rechtsnorm OR:



Le code Suisse des obligations est un code juridique central du droit civil suisse qui régit les relations juridiques entre particuliers. Il comprend cinq livres couvrant divers aspects du droit des contrats, du droit de la dette et du droit des biens, y compris l'origine, le contenu et la résiliation des contrats, ainsi que la responsabilité en cas de rupture de contrat et de délit. Le code des obligations est un code important pour L'économie et la vie quotidienne en Suisse, car il constitue la base de nombreux rapports juridiques et contrats et est en vigueur depuis 1912, étant régulièrement adapté aux évolutions sociales et économiques.

Art. 245 OR de 2025

Art. 245 Loi fédérale complétant le Code civil suisse (OR) drucken

Art. 245 En général

1 La donation peut être grevée de conditions ou de charges.

2 Les donations dont l’exécution est fixée au décès du donateur sont soumises aux règles concernant les dispositions pour cause de mort.


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Art. 245 Loi fédérale complétant le Code civil suisse (OR) - Anwendung bei den Gerichten

Anwendung im Kantonsgericht

Dieser Gesetzesartikel wurde bei folgenden kantonalen Gerichtsentscheiden referenziert/angewendet (nicht abschliessend):

KantonFallnummerLeitsatz/StichwortSchlagwörter
ZHPP170055ForderungForderung; Vorinstanz; Beklagte; Beklagten; Entscheid; Recht; Valentinstag; Verfahren; Urteil; Betreibung; Dolmetscher; Beschwerdeverfahren; Kläger; Verrechnung; Klägers; Parteien; Tatsache; Gericht; Zusammenhang; Hauptverhandlung; Tatsachen; Täuschung; Schaden; Forderungen; Betrag; Beweis; ührte
ZHLB170002ForderungDarlehen; Darlehens; Vorinstanz; Beklagten; Schenkung; Beweis; Darlehensvertrag; Aussage; Aussagen; Kläger; Klägers; Vertrag; Zeuge; Spende; Zeugin; Zeugen; Berufung; Parteien; Zahlung; Überweisung; Recht; Beweismittel; Steuererklärung; Ansicht; Spender
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Anwendung im Verwaltungsgericht

KantonFallnummerLeitsatz/StichwortSchlagwörter
LUA 04 179 A 04 180Auf Schenkungen unter Lebenden ist das Abkommen zwischen der Schweiz und Deutschland zur Vermeidung der Doppelbesteuerung auf dem Gebiet der Nachlass- und Erbschaftssteuern (DBA-D) nicht anwendbar. Dem Staatsvertrag unterstehen nur Steuern, die von Todes wegen erhoben werden, somit auch nur Steuern für Schenkungen von Todes wegen. Eine Zuwendung an Dritte rund 14 Monate vor dem Tod des Erblassers, die dieser weder unter einem erbrechtlichen Titel gemacht noch die Bedachten als Erben oder Vermächtnisnehmer berufen hat, ist eine Schenkung unter Lebenden, auch wenn diese Zuwendung nach § 6 EStG erst nach dem Ableben des Schenkers durch die Erbschaftssteuer erfasst wird. Die Beschenkten, die in Deutschland Wohnsitz haben, können sich somit gegen die Veranlagung der Erbschaftssteuer am letzten Wohnsitz des Erblassers in der Schweiz nicht auf das DBA-D berufen, auch wenn die deutschen Behörden von ihnen bereits eine Schenkungssteuer auf den erhaltenen Betrag erhoben haben. Zur Bedeutung des Verständigungsverfahrens (Art. 12 Abs. 3 DBA-D).Steuer; Schenkung; Erbschaft; Erbschafts; Erbschaftssteuer; Schenkungen; Deutschland; Erblasser; Doppelbesteuerung; Vermögens; Behörden; Besteuerung; Schweiz; Steuern; Abkommen; Todes; Staat; Doppelbesteuerungsabkommen; Schenkungssteuer; Erblassers; Recht; Staatsvertrag; DBA-D; Vertrags; Lebenden; Vermögenswerte; Kanton; Luzern; Erben
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Anwendung im Bundesgericht

BGERegesteSchlagwörter
113 II 270Einfache Gesellschaft. Rechtsnatur einer Abfindungsklausel. Formmangel. 1. Art. 245 Abs. 2 OR. Gegenseitig bedingte Zuwendungen sind unbekümmert um ihren aleatorischen Charakter auch in der einfachen Gesellschaft als letztwillige Verfügungen zu betrachten, wenn sie nur für den Fall vereinbart werden, dass ein Gesellschafter durch Tod ausscheidet (E. 2). 2. Art. 520 Abs. 1 und 521 Abs. 1 ZGB. Folgen des Formmangels. Klage auf Ungültigerklärung der Abfindungsklausel. Umstände, unter denen eine Verjährung zu verneinen ist (E. 3). Gesellschaft; Verfügung; Recht; Gesellschafter; Vertrag; Todes; Ungültigkeit; Vertrages; Abfindungsklausel; Ziffer; Klausel; Rechtsgeschäft; Formmangel; Charakter; Verfügungen; Klage; Urteil; Zuwendung; Zuweisung; Beteiligungskonto; Bundesgericht; Lebenden; Annahme; Ehegatten; PIOTET; Rechtsgeschäfte; Gesellschafters; Zuwendungen
105 II 104Schenkung durch Anweisung. 1. Art. 466 f. OR. Anweisungsverhältnis und Grundverhältnis. (E. 2). 2. Art. 242 Abs. 1 OR. Schenkung von Hand zu Hand durch Anweisung (E. 3a)? 3. Art. 243 Abs. 1 OR. Erfordernis der Schriftform für das Schenkungsversprechen (E. 3b). 4. Art. 243 Abs. 3 OR. Nach dem Tode des Schenkers kann ein formungültiges Schenkungsversprechen nicht mehr vollzogen werden (E. 3c). 5. Art. 470 Abs. 1 und 2 OR. Vollzug eines Schenkungsversprechens durch Anweisung (E. 3c und d). Schenkung; Anweisung; Schenkungsversprechen; Zahlung; Beklagten; Schenker; Sinne; Urteil; Berufung; Schenkers; Angewiesene; Recht; Anweisende; Wille; Vollzug; Willensvollstrecker; Zahlungsauftrag; Anweisungsempfänger; Zuwendung; Obergericht; Anweisungsverhältnis; Grundverhältnis; Schenkungsversprechens; Summe; Klage; Kantons

Kommentare zum Gesetzesartikel

AutorKommentarJahr
Schmid, Jositsch, RiklinPraxis, 3.Auflage , Art.2452018
Keller, Donatsch Kommentar zur StPO2014