Art. 245 Bedingungen und Auflagen
Allgemeinen
1 Mit einer Schenkung können Bedingungen oder Auflagen verbunden werden.
2 Eine Schenkung, deren Vollziehbarkeit auf den Tod des Schenkers gestellt ist, steht unter den Vorschriften über die Verfügungen von Todes wegen.
Kanton | Fallnummer | Leitsatz/Stichwort | Schlagwörter |
ZH | PP170055 | Forderung | Beschwerde; Forderung; Vorinstanz; Beklagten; Entscheid; Recht; Valentinstag; Vorinstanzliche; Verfahren; Urteil; Betreibung; Dolmetscher; Partei; Vorinstanzlichen; Beschwerdeverfahren; Verrechnung; Angefochten; Klägers; Angefochtenen; Teien; Gemachte; Parteien; Tatsache; Gericht; Zusammenhang; Schung; Hauptverhandlung; Tatsachen; Unrichtig; Täuschung |
ZH | LB170002 | Forderung | Darlehen; Darlehens; Vorinstanz; Beklagten; Schenkung; Beweis; Darlehensvertrag; Aussage; Aussagen; Klägers; Vertrag; Zeuge; Spende; Zeugin; Zeugen; Berufung; Parteien; Zahlung; Überweisung; Recht; Fragliche; Schloss; Erwies; Beweismittel; Wäre; Rungen; Standen; Steuererklärung; Spender |
Kanton | Fallnummer | Leitsatz/Stichwort | Schlagwörter |
LU | A 04 179 A 04 180 | Auf Schenkungen unter Lebenden ist das Abkommen zwischen der Schweiz und Deutschland zur Vermeidung der Doppelbesteuerung auf dem Gebiet der Nachlass- und Erbschaftssteuern (DBA-D) nicht anwendbar. Dem Staatsvertrag unterstehen nur Steuern, die von Todes wegen erhoben werden, somit auch nur Steuern für Schenkungen von Todes wegen. Eine Zuwendung an Dritte rund 14 Monate vor dem Tod des Erblassers, die dieser weder unter einem erbrechtlichen Titel gemacht noch die Bedachten als Erben oder Vermächtnisnehmer berufen hat, ist eine Schenkung unter Lebenden, auch wenn diese Zuwendung nach § 6 EStG erst nach dem Ableben des Schenkers durch die Erbschaftssteuer erfasst wird. Die Beschenkten, die in Deutschland Wohnsitz haben, können sich somit gegen die Veranlagung der Erbschaftssteuer am letzten Wohnsitz des Erblassers in der Schweiz nicht auf das DBA-D berufen, auch wenn die deutschen Behörden von ihnen bereits eine Schenkungssteuer auf den erhaltenen Betrag erhoben haben. Zur Bedeutung des Verständigungsverfahrens (Art. 12 Abs. 3 DBA-D). |
BGE | Regeste | Schlagwörter |
113 II 270 | Einfache Gesellschaft. Rechtsnatur einer Abfindungsklausel. Formmangel. 1. Art. 245 Abs. 2 OR. Gegenseitig bedingte Zuwendungen sind unbekümmert um ihren aleatorischen Charakter auch in der einfachen Gesellschaft als letztwillige Verfügungen zu betrachten, wenn sie nur für den Fall vereinbart werden, dass ein Gesellschafter durch Tod ausscheidet (E. 2). 2. Art. 520 Abs. 1 und 521 Abs. 1 ZGB. Folgen des Formmangels. Klage auf Ungültigerklärung der Abfindungsklausel. Umstände, unter denen eine Verjährung zu verneinen ist (E. 3). | Gesellschaft; Verfügung; Recht; Gültig; Gesellschafter; Vertrag; Todes; Ungültigkeit; Vertrages; Ziffer; Abfindungsklausel; Klausel; Rechtsgeschäft; Charakter; Letztwillige; Verfügungen; Klage; Formmangel; Urteil; Zuweisung; Aleatorische; Zuwendung; Klagt; &; Beteiligungskonto; Schied; Bundesgericht; Lebenden; Annahme |
105 II 104 | Schenkung durch Anweisung. 1. Art. 466 f. OR. Anweisungsverhältnis und Grundverhältnis. (E. 2). 2. Art. 242 Abs. 1 OR. Schenkung von Hand zu Hand durch Anweisung (E. 3a)? 3. Art. 243 Abs. 1 OR. Erfordernis der Schriftform für das Schenkungsversprechen (E. 3b). 4. Art. 243 Abs. 3 OR. Nach dem Tode des Schenkers kann ein formungültiges Schenkungsversprechen nicht mehr vollzogen werden (E. 3c). 5. Art. 470 Abs. 1 und 2 OR. Vollzug eines Schenkungsversprechens durch Anweisung (E. 3c und d). | Schenkung; Anweisung; Schenkungsversprechen; Zahlung; Beklagten; Gültige; Schenker; Sinne; Verhält; Urteil; Berufung; Schenkers; Angewiesene; Recht; Anweisende; Gültiges; Wille; Formungültige; Vollzug; Willensvollstrecker; Zahlungsauftrag; Anweisungsempfänger; Zuwendung; Formungültiges; Vollzogen; Worden; Obergericht; Gültigen; Blosse |