Schweizerische Zivilprozessordnung (ZPO) Art. 244

Zusammenfassung der Rechtsnorm ZPO:



Die Schweizerische Zivilprozessordnung (ZPO) ist ein Gesetzbuch, das die Regeln und Verfahren für Zivilprozesse in der Schweiz festlegt, wie z.B. Streitigkeiten über Verträge, Schadensersatzansprüche oder Familienrecht. Sie regelt die Zuständigkeit der Gerichte, den Ablauf des Verfahrens, die Beweisführung, die Urteilsfindung und die Vollstreckung von Urteilen, um den Parteien ein faires Verfahren zu gewährleisten und Rechtsansprüche durchzusetzen. Die ZPO ist ein wichtiges Instrument zur Regelung von Streitigkeiten und zur Sicherung der Rechtsordnung in der Schweiz.

Art. 244 ZPO vom 2025

Art. 244 Schweizerische Zivilprozessordnung (ZPO) drucken

Art. 244 Vereinfachte Klage

1 Die Klage kann in den Formen nach Artikel 130 eingereicht oder mündlich bei Gericht zu Protokoll gegeben werden. Sie enthält:

  • a. die Bezeichnung der Parteien;
  • b. das Rechtsbegehren;
  • c. die Bezeichnung des Streitgegenstandes;
  • d. wenn nötig die Angabe des Streitwertes;
  • e. das Datum und die Unterschrift.
  • 2 Eine Begründung der Klage ist nicht erforderlich.

    3 Als Beilagen sind einzureichen:

  • a. eine Vollmacht bei Vertretung;
  • b. die Klagebewilligung oder die Erklärung, dass auf das Schlichtungsverfahren verzichtet werde;
  • c. die verfügbaren Urkunden, welche als Beweismittel dienen sollen.

  • Es besteht kein Anspruch auf Aktualität und Vollständigkeit/Richtigkeit.

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    Art. 244 Schweizerische Zivilprozessordnung (ZPO) - Anwendung bei den Gerichten

    Anwendung im Kantonsgericht

    Dieser Gesetzesartikel wurde bei folgenden kantonalen Gerichtsentscheiden referenziert/angewendet (nicht abschliessend):

    KantonFallnummerLeitsatz/StichwortSchlagwörter
    ZHPS230153Betreibung Nr. ...Betreibung; Entscheid; Vorinstanz; Gericht; Verfahren; SchKG; Gerichtsschreiber; Gerichtsschreiberin; Betreibungsamt; Stockwerkeigentümergemeinschaft; Ersatz; Garten; Beschluss; Mitglied; Bezirksrichter; Mietzins; Forderung; Bezug; Kammer; Bezirksgericht; Akten; Unterschrift; Entscheide; Bezirksrichterin; Aufsichtsbehörde; Schuldbetreibung; Konkurs; Miete
    ZHPS230154Betreibung Nr. ...Betreibung; Entscheid; Vorinstanz; Gericht; Verfahren; Beschwerdegegner; SchKG; Gerichtsschreiber; Gerichtsschreiberin; Betreibungsamt; Stockwerkeigentümergemeinschaft; Ersatz; Garten; Beschluss; Mitglied; Bezirksrichter; Mietzins; Forderung; Bezug; Kammer; Bezirksgericht; Akten; Unterschrift; Giger; Entscheide; Bezirksrichterin; Aufsichtsbehörde; Schuldbetreibung
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    Anwendung im Verwaltungsgericht

    KantonFallnummerLeitsatz/StichwortSchlagwörter
    SOZKBER.2024.22-Richt; Berufung; Berufungskläger; Gesuch; Akten; Vorderrichter; Recht; Massnahme; Massnahmen; Gericht; Entscheid; Urteil; Klage; Persönlichkeit; Beklagten; Kontakt; Verfahren; Zeugen; Berufungsbeklagte; Twint-Nachrichten; Verfahren; Gesuchsgegner; Klägers; Parteien; Drohung; Vorinstanz; Person; önne
    SOZKBES.2023.150-Recht; Auftrag; Vorinstanz; Apos; Inventar; Interesse; Interessen; Auftrags; Zusammenhang; Steuererklärung; Klage; Inventaraufnahme; Beilage; Dienstleistungen; Treuepflicht; Verfahren; Lassinventar; Entscheid; Doppelvertretung; Stunden; Forderung; Urteil
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    Anwendung im Bundesgericht

    BGERegesteSchlagwörter
    146 III 297 (4A_85/2020)
    Regeste
    Art. 147, Art. 223 Abs. 1, Art. 234 Abs. 1 und Art. 245 Abs. 1 ZPO ; Säumnis im vereinfachten Verfahren. Bleibt die beklagte Partei im vereinfachten Verfahren der Verhandlung nach Art. 245 Abs. 1 ZPO unentschuldigt fern, hat das Gericht die Verhandlung in Abwesenheit der säumigen Partei durchzuführen und nicht in analoger Anwendung von Art. 223 Abs. 1 ZPO zu einem neuen Gerichtstermin vorzuladen (E. 2).
    Verfahren; Säumnis; Verhandlung; Zivilprozess; Gericht; Recht; Zivilprozessordnung; Schweizerische; Parteien; Säumnisfolge; Klage; Entscheid; Verfahrens; Termin; Hauptverhandlung; Säumnisfolgen; Einzelrichter; Kommentar; Urteil; Abwesenheit; Gerichtstermin; Sachverhalt; Bezirksgericht; Vorladung; Kantons; ündet
    140 III 571 (5A_527/2014)Art. 51 Abs. 2 BGG; Anfechtung von Beschlüssen der Stockwerkeigentümerversammlung. Grundsätze, anhand derer das Bundesgericht den Streitwert feststellt. Es ermittelt den objektiven Wert, wie er sich den Akten entnehmen lässt, und ist weder an die Angaben der Parteien noch an eine offensichtlich unrichtige Schätzung des Obergerichts gebunden (E. 1). Streitwert; Stockwerkeigentümer; Ehegatten; Heizung; Recht; Beschlüsse; Urteil; Beschlüssen; Bundesgericht; Waschküche; Obergericht; Boiler; Stockwerkeigentümerversammlung; Heizungs-/Waschküchenraum; Versammlung; Einbau; Klage; Anfechtung; Schätzung; Boilers; Entschädigung; Stockwerkeigentümergemeinschaft; Zivilsachen; Liegenschaft; Warmwasserboiler; Zentralboiler; Keller; Betrag

    Kommentare zum Gesetzesartikel

    AutorKommentarJahr
    Leuenberger Kommentar zur Zivilprozessordnung des Kantons St. Gallen1999