Schweizerische Zivilprozessordnung (ZPO) Art. 244
Zusammenfassung der Rechtsnorm ZPO:
Die Schweizerische Zivilprozessordnung (ZPO) ist ein Gesetzbuch, das die Regeln und Verfahren für Zivilprozesse in der Schweiz festlegt, wie z.B. Streitigkeiten über Verträge, Schadensersatzansprüche oder Familienrecht. Sie regelt die Zuständigkeit der Gerichte, den Ablauf des Verfahrens, die Beweisführung, die Urteilsfindung und die Vollstreckung von Urteilen, um den Parteien ein faires Verfahren zu gewährleisten und Rechtsansprüche durchzusetzen. Die ZPO ist ein wichtiges Instrument zur Regelung von Streitigkeiten und zur Sicherung der Rechtsordnung in der Schweiz.
Art. 244 ZPO vom 2025
Art. 244 Vereinfachte Klage
1 Die Klage kann in den Formen nach Artikel 130 eingereicht oder mündlich bei Gericht zu Protokoll gegeben werden. Sie enthält:a. die Bezeichnung der Parteien;b. das Rechtsbegehren;c. die Bezeichnung des Streitgegenstandes;d. wenn nötig die Angabe des Streitwertes;e. das Datum und die Unterschrift.
2 Eine Begründung der Klage ist nicht erforderlich.
3 Als Beilagen sind einzureichen:a. eine Vollmacht bei Vertretung;b. die Klagebewilligung oder die Erklärung, dass auf das Schlichtungsverfahren verzichtet werde;c. die verfügbaren Urkunden, welche als Beweismittel dienen sollen.
Es besteht kein Anspruch auf Aktualität und Vollständigkeit/Richtigkeit.