ZGB Art. 244 -
Einleitung zur Rechtsnorm ZGB:
Das Schweizerische Zivilgesetzbuch (ZGB) ist das wichtigste Gesetzbuch im schweizerischen Privatrecht, das die Rechtsbeziehungen zwischen Privatpersonen regelt. Es umfasst Bestimmungen zu verschiedenen Rechtsgebieten wie Personenrecht, Familienrecht, Erbrecht, Sachenrecht und Obligationenrecht. Das ZGB wurde 1907 verabschiedet, in fünf Bücher unterteilt und regelt unter anderem Rechte und Pflichten in Lebenssituationen wie Eheschliessung, Scheidung, Erbschaft und Vertragsabschluss, was es zu einer grundlegenden Rechtsquelle für das tägliche Zusammenleben und Wirtschaften in der Schweiz macht.
Art. 244 ZGB vom 2022
Art. 244 2. Wohnung und Hausrat
1 Gehören das Haus oder die Wohnung, worin die Ehegatten gelebt haben, oder Hausratsgegenstände zum Gesamtgut, so kann der über?lebende Ehegatte verlangen, dass ihm das Eigentum daran auf An?rech?nung zugeteilt wird.
2 Wo die Umstände es rechtfertigen, kann auf Verlangen des über?lebenden Ehegat?ten oder der andern gesetzlichen Erben des Verstor?be?nen statt des Eigentums die Nutzniessung oder ein Wohnrecht ein?ge?räumt werden.
3 Wird die Gütergemeinschaft nicht durch Tod aufgelöst, kann jeder Ehegatte diese Begehren stellen, wenn er ein überwiegendes Inter?esse nachweist.
Es besteht kein Anspruch auf Aktualität und Vollständigkeit/Richtigkeit.