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Schweizerische Strafprozessordnung (StPO)

Art. 244 StPO vom 2024

Art. 244 Schweizerische Strafprozessordnung (StPO) drucken

Art. 244 2. Abschnitt: Hausdurchsuchung Grundsatz

1 Häuser, Wohnungen und andere nicht allgemein zugängliche Räume dürfen nur mit Einwilligung der berechtigten Person durchsucht werden.

2 Die Einwilligung der berechtigten Person ist nicht nötig, wenn zu vermuten ist, dass in diesen Räumen:

  • a. gesuchte Personen anwesend sind;
  • b. Tatspuren oder zu beschlagnahmende Gegenstände oder Vermögenswerte vorhanden sind;
  • c. Straftaten begangen werden.

  • Dieser Gesetzesartikel ist im Jahr 2024 in Kraft getreten. Es besteht kein Anspruch auf Aktualität und Vollständigkeit/Richtigkeit. Wir verweisen Sie dazu auf www.admin.ch.

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    Art. 244 Schweizerische Strafprozessordnung (StPO) - Anwendung bei den Gerichten

    Anwendung im Kantonsgericht

    Dieser Gesetzesartikel wurde bei folgenden kantonalen Gerichtsentscheiden referenziert/angewendet (nicht abschliessend):

    KantonFallnummerLeitsatz/StichwortSchlagwörter
    ZHSB230009Mehrfache SachbeschädigungSchuldig; Beschuldigte; Beschuldigten; -platz; Prot; Berufung; Schablone; Urteil; Graffiti; Schablonen; Gericht; Gestellten; Panik; Vorinstanz; Sichergestellt; Graffitis; Sichergestellten; Recht; Höhe; Mikrospuren; Schriftzüge; Schaden; Geldstrafe; Privatklägerin; Polizei; Sinne; Urteils; Klebbandasservat; Asservat-Nr
    ZHSB220196Diebstahl etc.Schuldig; Beschuldigte; Beschuldigten; Recht; Gericht; Staatsanwalt; Staatsanwaltschaft; Berufung; Vorinstanz; Recht; Sinne; Landes; Delikt; Freiheitsstrafe; Verteidigung; Urteil; Landesverweisung; Amtlich; Dossier; Amtliche; Hausdurchsuchung; Busse; Befehl; Verfahren; Zusatzstrafe; Winterthur; Anordnung; Erscheint; Vollzug; Kantons
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    Anwendung im Verwaltungsgericht

    KantonFallnummerLeitsatz/StichwortSchlagwörter
    BSBES.2020.138 (AG.2021.108)Durchsuchungs- und Beschlagnahmebefehl
    BSBES.2018.219 (AG.2019.745)Durchsuchungs- und Beschlagnahmebefehl
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    Anwendung im Bundesstrafgericht

    BSGLeitsatzSchlagwörter
    BG.2023.17Revision; Beschwerde; Bundes; Beruf; Berufung; Gesuchsteller; Verfahren; Beschwerdekammer; Revisionsgesuch; Beschluss; Berufungskammer; Rechtsmittel; Verfahren; StBOG; Bundesstrafgericht; Gericht; Durchsuchung; Bundesgericht; Bundesstrafgerichts; Revisionsgr?nde; Sicherstellung; Parteien; Geb?hr; Bundesanwaltschaft; Urteils; BStKR; Nichteintreten; Geb?hren; Wohnung
    BB.2022.45Bundes; Beschwerde; Revision; Verfahren; Beschwerdekammer; Revisionsgesuch; Gesuchsteller; Berufungskammer; Bundesgericht; StBOG; Bundesstrafgericht; Rechtsmittel; Gericht; Verfahren; Parteien; Beschluss; Geb?hr; Bundesstrafgerichts; BStKR; Bundesanwaltschaft; Wohnung; Frist; Geb?hren; StBOG; Einreichung; Sicherstellung; Durchsuchung; Gerichtsgeb?hr; Aufzuheben

    Kommentare zum Gesetzesartikel

    AutorKommentarJahr
    Keller Kommentar zur Schweizerischen Strafprozessordnung [StPO], Zürich2010
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