Bundesgesetz über Schuldbetreibung und Konkurs (SchKG) Art. 244

Zusammenfassung der Rechtsnorm SchKG:



Das Bundesgesetz über Schuldbetreibung und Konkurs (SchKG) ist ein zentrales Gesetz in der schweizerischen Rechtsordnung, das die Verfahren zur Beitreibung von Schulden und zur Abwicklung von Konkursverfahren regelt. Es besteht aus zwei Teilen: dem Schuldbetreibungsrecht, das die Zwangsvollstreckung von Geldforderungen regelt, und dem Konkursrecht, das die Insolvenz von natürlichen und juristischen Personen behandelt. Das SchKG enthält detaillierte Bestimmungen über Verfahrensschritte wie die Betreibung auf Pfändung oder den Konkursantrag, gewährt Gläubigern und Schuldnern klare Rechte und Pflichten und dient der geregelten Abwicklung von Zahlungsunfähigkeitssituationen zur Sicherung von Gläubigerinteressen und zur Wahrung der wirtschaftlichen Stabilität in der Schweiz.

Art. 244 SchKG vom 2025

Art. 244 Bundesgesetz über Schuldbetreibung und Konkurs (SchKG) drucken

Art. 244 Erwahrung der Konkursforderungen. Kollokation
der Gläubiger A. Prüfung der
eingegebenen
Forderungen

Nach Ablauf der Eingabefrist prüft die Konkursverwaltung die eingegebenen Forderungen und macht die zu ihrer Erwahrung nötigen Erhebungen. Sie holt über jede Konkurseingabe die Erklärung des Gemeinschuldners ein.


Es besteht kein Anspruch auf Aktualität und Vollständigkeit/Richtigkeit.

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Art. 244 Bundesgesetz über Schuldbetreibung und Konkurs (SchKG) - Anwendung bei den Gerichten

Anwendung im Kantonsgericht

Dieser Gesetzesartikel wurde bei folgenden kantonalen Gerichtsentscheiden referenziert/angewendet (nicht abschliessend):

KantonFallnummerLeitsatz/StichwortSchlagwörter
ZHLF230072Rechtsschutz in klaren Fällen (Ausweisung)Berufung; Recht; Berufungsklägerin; Berufungsbeklagte; Gesuch; Berufungsbeklagten; Verfahren; Vorinstanz; Kündigung; Entscheid; Streit; Mietvertrag; Urteil; Ausweisung; Streitwert; Parteien; Berufungsverfahren; Fälle; Gesuchsgegnerin; Gesuchsteller; Rechtsschutz; Fällen; Rechtsbegehren; Mietzins; Konkurs; Auslegung; Zahlungsverzugs; Rechtspflege; Berufungsinstanz; ätten
ZHNE180005KollokationKonkurs; Forderung; Schweiz; Recht; Forderungen; Liquidator; Vorinstanz; Hilfskonkurs; Konkursmasse; Gläubiger; Berufung; Lassverfahren; Vertrauen; Entscheid; Vertrauens; Beklagten; Forderungsanmeldung; Hilfskonkursmasse; Urteil; Kollokation; Bundesgericht; Anerkennung; Liquidators; Verfahren; ührt
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Anwendung im Bundesgericht

BGERegesteSchlagwörter
140 III 320 (4A_740/2012)Art. 1 Abs. 2 lit. b LugÜ; sachlicher Anwendungsbereich des Lugano-Übereinkommens; Ausschluss von Konkursen, Vergleichen und ähnlichen Verfahren. Anerkennung und Vollstreckbarerklärung eines ausländischen Urteils gegen Gesellschaften in Nachlassliquidation nach Art. 317-331 SchKG. Ausnahme gemäss Art. 1 Abs. 2 lit. b LugÜ vorliegend bejaht (E. 6-10). Konkurs; Urteil; Kollokation; Kollokations; Übereinkommen; Zivil; Insolvenz; LugÜ; Recht; SchKG; Forderung; Lugano; Lugano-Übereinkommen; Verfahren; Bundesgericht; Entscheid; Lassverfahren; Anerkennung; Klage; SAirLines; Beschwerdeführerinnen; Insolvenzverfahren; EuGVVO; Sabena; Zivilprozess; Schweiz; Schuldner; Belgien
135 III 464 (5A_199/2009)Art. 235 SchKG; erste Gläubigerversammlung. Erfordernis und Prüfung der schriftlichen Vollmacht des Gläubigervertreters zur Teilnahme an der Gläubigerversammlung (E. 3). äubige; Gläubiger; Vollmacht; Gläubigerversammlung; Vollmachten; Büro; Konkurs; Aufsichtsbehörde; SchKG; Vertretung; Krankenkasse; Entscheid; Vertreter; Vertretungsmacht; Vollmachtgeber; Urteil; Teilnahme; Stimmen; Zulassung; Beschwerdeführers; Ausweis; Recht; Konkursamt; Zivilsachen; Über; Abstimmung

Anwendung im Bundesstrafgericht

BSGLeitsatzSchlagwörter
BB.2012.90Verfahrenshandlung der Bundesanwaltschaft (Art. 20 Abs. 1 lit. b i.V.m. Art. 393 Abs. 1 lit. a StPO).Konkurs; Kollokation; Forderung; Ersatzforderung; Recht; Vermögenswerte; Verfügung; Konkursverwaltung; Kollokationsplan; SchKG; Anordnung; Beschwer; Beschwerde; Verfahren; Entscheid; Verfahren; öffentlich-rechtliche; Gläubiger; Behörde; Beschlag; Apos;; Einziehung; Forderungen; Sicherung; Höhe; Gericht; Bundesanwaltschaft; Beschlagnahme