Bundesgesetz über Schuldbetreibung und Konkurs (SchKG)
Art. 244 SchKG vom 2024
Art. 244 Prüfung der
eingegebenen
Forderungen
Nach Ablauf der Eingabefrist prüft die Konkursverwaltung die eingegebenen Forderungen und macht die zu ihrer Erwahrung nötigen Erhebungen. Sie holt über jede Konkurseingabe die Erklärung des Gemeinschuldners ein.
Dieser Gesetzesartikel ist im Jahr 2024 in Kraft getreten. Es besteht kein Anspruch auf Aktualität und Vollständigkeit/Richtigkeit. Wir verweisen Sie dazu auf
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Art. 244 Bundesgesetz über Schuldbetreibung und Konkurs (SchKG) - Anwendung bei den Gerichten
Anwendung im Kantonsgericht
Dieser Gesetzesartikel wurde bei folgenden kantonalen Gerichtsentscheiden referenziert/angewendet (nicht abschliessend):
Kanton | Fallnummer | Leitsatz/Stichwort | Schlagwörter |
ZH | LF230072 | Rechtsschutz in klaren Fällen (Ausweisung) | Berufung; Gerin; Recht; Berufungsklägerin; Berufungsbeklagte; Gesuch; Berufungsbeklagten; Verfahren; Vorinstanz; Kündigung; Partei; Entscheid; Streit; Mietvertrag; Urteil; Ausweisung; Streitwert; Parteien; Berufungsverfahren; Gesuchsgegnerin; Gesuchsteller; Rechtsschutz; Fällen; Rechtsbegehren; Mietzins; Vorinstanzliche; Konkurs; Auslegung; Zahlungsverzugs; Unentgeltliche |
ZH | NE180005 | Kollokation | Konkurs; Forderung; Ausländische; Schweiz; Recht; Forderungen; Liquidator; Vorinstanz; Hilfskonkurs; Konkursmasse; Biger; Gläubiger; Ausländischen; Berufung; Lassverfahren; Vertrauen; Schweizerische; Entscheid; Vertrauens; Beklagten; Forderungsanmeldung; Hilfskonkursmasse; Angemeldet; Urteil; Kollokation; Bundesgericht; Anerkennung; Angemeldete; Liquidators |
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Anwendung im Bundesgericht
BGE | Regeste | Schlagwörter |
140 III 320 (4A_740/2012) | Art. 1 Abs. 2 lit. b LugÜ; sachlicher Anwendungsbereich des Lugano-Übereinkommens; Ausschluss von Konkursen, Vergleichen und ähnlichen Verfahren. Anerkennung und Vollstreckbarerklärung eines ausländischen Urteils gegen Gesellschaften in Nachlassliquidation nach Art. 317-331 SchKG. Ausnahme gemäss Art. 1 Abs. 2 lit. b LugÜ vorliegend bejaht (E. 6-10). | Konkurs; Urteil; Kollokation; Kollokations; Beschwerde; Belgische; Übereinkommen; Zivil; Insolvenz; LugÜ; Recht; SchKG; Forderung; Lugano; Lugano-Übereinkommen; Schweizerische; Verfahren; Verfahrens; Bundesgericht; Entscheid; Lassverfahren; Anerkennung; Klage; SAirLines; Beschwerdegegnerin; Ausländische; Beschwerdeführerinnen; Insolvenzverfahren; EuGVVO; Schweizerischen |
135 III 464 (5A_199/2009) | Art. 235 SchKG; erste Gläubigerversammlung. Erfordernis und Prüfung der schriftlichen Vollmacht des Gläubigervertreters zur Teilnahme an der Gläubigerversammlung (E. 3). | Gläubiger; Vollmacht; Beschwerde; Gläubigerversammlung; Beschwerdeführer; Vollmachten; Büro; Konkurs; Aufsichtsbehörde; SchKG; Schriftlich; Vertretung; Schriftliche; Krankenkasse; Schriftlichen; Entscheid; Vorgelegt; Tretenen; Vertreter; Zugelassen; Vorgelegte; Vertretungsmacht; Hinreichend; Vollmachtgeber; Urteil; Teilnahme; Vorgelegten; Stimmen; Obere |
Anwendung im Bundesstrafgericht
BSG | Leitsatz | Schlagwörter |
BB.2012.90 | Verfahrenshandlung der Bundesanwaltschaft (Art. 20 Abs. 1 lit. b i.V.m. Art. 393 Abs. 1 lit. a StPO). | Konkurs; Beschwerde; Kollokation; Forderung; Waltung; Ersatzforderung; Rechtlich; Recht; Beschwerdef?hrer; Verm?genswerte; Verf?gung; Rechtliche; Konkursverwaltung; Beschwerdegegnerin; Kollokationsplan; SchKG; Verfahren; Anordnung; Entscheid; Verfahren; Gl?ubiger; ?ffentlich-rechtliche; Provisorisch; Beschlag; Provisorische; Angefochten; Einziehung; |