Obligationenrecht (OR)

Zusammenfassung der Rechtsnorm OR:



Das schweizerische Obligationenrecht ist ein zentrales Gesetzbuch im schweizerischen Zivilrecht, das die rechtlichen Beziehungen zwischen Privatpersonen regelt. Es umfasst fünf Bücher, die verschiedene Aspekte des Vertragsrechts, des Schuldrechts und des Sachenrechts behandeln, einschliesslich der Entstehung, des Inhalts und der Beendigung von Verträgen sowie der Haftung für Vertragsverletzungen und unerlaubte Handlungen. Das Obligationenrecht ist ein wichtiges Gesetzbuch für die Wirtschaft und den Alltag in der Schweiz, da es die Grundlage für viele rechtliche Beziehungen und Verträge bildet und seit 1912 in Kraft ist, wobei es regelmässig an gesellschaftliche und wirtschaftliche Entwicklungen angepasst wird.

Art. 244 OR vom 2025

Art. 244 Obligationenrecht (OR) drucken

Art. 244 Bedeutung der Annahme

Wer in Schenkungsabsicht einem andern etwas zuwendet, kann, auch wenn er es tatsächlich aus seinem Vermögen ausgesondert hat, die Zuwendung bis zur Annahme seitens des Beschenkten jederzeit zurückziehen.


Dieser Gesetzesartikel ist im Jahr 2025 in Kraft getreten. Es besteht kein Anspruch auf Aktualität und Vollständigkeit/Richtigkeit. Wir verweisen Sie dazu auf www.admin.ch.

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Art. 244 Obligationenrecht (OR) - Anwendung bei den Gerichten

Anwendung im Kantonsgericht

Dieser Gesetzesartikel wurde bei folgenden kantonalen Gerichtsentscheiden referenziert/angewendet (nicht abschliessend):

KantonFallnummerLeitsatz/StichwortSchlagwörter
SGBO.2015.15Entscheid Art. 178 ZPO (SR 272): Die Beweislast für die Echtheit einer Urkunde trägt jene Partei, die sich auf das Dokument beruft. Indes ist die Echtheit nur zu beweisen, wenn sie von der anderen Partei ausreichend begründet bestritten wird. Die Bestreitung hat substantiiert zu erfolgen und beim Gericht ernsthafte Zweifel an der Authentizität des Dokumentes zu wecken. Der vom Gesetzgeber verfolgte Zweck von Art. 178 ZPO, nämlich rein vorsorgliche, pauschale oder gar schikanöse Echtheitsbestreitungen zu verhindern, spricht jedoch gegen allzu hohe Anforderungen an die Bestreitung.Art. 6, Art. 243 Abs. 1 und Art. 244 OR (SR 220): Der Schenkungsvertrag kommt nur und erst mit Annahme der Schenkungsofferte durch den Beschenkten zustande. Sind mit der Schenkung keine Auflagen oder Bedingungen verbunden, gilt sie in der Regel als angenommen, wenn sie nicht binnen angemessener Frist abgelehnt wird. Der Schenker kann die Zuwendung bis zum Eintreffen der Annahmeerklärung des Beschenkten bzw. bis zum Ablauf der angemessenen Frist jederzeit zurückziehen. Stirbt der Schenker vor Ablauf dieser Frist, kommt kein gültiger Schenkungsvertrag zustande (Kantonsgericht, III. Zivilkammer, 15. Juni 2016, BO.2015.15). Schenkung; Echtheit; Schenkungsversprechen; Annahme; Dokument; Beweis; Dokumente; Franken; Urkunde; Schweizer; Schenker; Frist; Verstorbene; Bestreitung; Glaubhaftmachung; Begleitschreiben; Schenkungsvertrag; Recht; Sinne; Urkunden; Zweifel; Beweismass; Zahlungsauftrag; Verstorbenen; Forderung; Regel; Unterschrift; Schweizerisches
GRZF-06-58ForderungBerufung; Berufungsbeklagte; Berufungsklägerin; Berufungsbeklagten; Schenkung; Zeuge; Rechnung; Türen; Schränke; Urteil; Küche; Kantonsgericht; Schreiner; Beru-; Bezirksgericht; Maloja; Ehemann; Abschluss; Betrag; Verfahren; Zivilkammer; Parteien; Beklagten; Lieferung; Beschenkten; Schenker; Kücheneinrichtung; Ausführung

Anwendung im Verwaltungsgericht

KantonFallnummerLeitsatz/StichwortSchlagwörter
BSVD.2016.145 (AG.2017.157)Erlass der kantonalen Steuern 2013 und der direkten Bundessteuer pro 2013Rekurrent; Steuerverwaltung; Steuererlass; Erlass; Verfahren; Recht; Entscheid; Person; Rekurs; Bundessteuer; Steuern; Rekurrenten; Einkommen; Steuerrekurskommission; Notlage; Verwaltung; Verfügung; Darlehen; Einkommens; Erlassgesuch; Darlehens; Verwaltungsgericht; Betrag; Einsprache; Verfahrens; Voraussetzung; Gläubiger; Basel
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Anwendung im Bundesstrafgericht

BSGLeitsatzSchlagwörter
BH.2018.2Prolongation de la détention provisoire (art. 227 en lien avec l'art. 222 CPP).Apos;; Apos;a; étention; Tribunal; énal; édéral; Apos;au; Apos;il; écision; Apos;art; édure; énale; être; Confédération; édérale; Apos;espèce; Apos;infraction; Apos;intéressé; Ministère; çons; éventive; étenu; écisions; Apos;un; érieusement; ésent; émolument; ésident; Valentin; Aebischer

Kommentare zum Gesetzesartikel

AutorKommentarJahr
Andreas Donatsch, Viktor Lieber, Wolfgang Wohlers, KellerZürcher Kommentar StPO2020
Keller, Schweizer Kommentar zur Schweizerischen Strafprozessordnung [StPO]2014