SG | BO.2015.15 | Entscheid Art. 178 ZPO (SR 272): Die Beweislast für die Echtheit einer Urkunde trägt jene Partei, die sich auf das Dokument beruft. Indes ist die Echtheit nur zu beweisen, wenn sie von der anderen Partei ausreichend begründet bestritten wird. Die Bestreitung hat substantiiert zu erfolgen und beim Gericht ernsthafte Zweifel an der Authentizität des Dokumentes zu wecken. Der vom Gesetzgeber verfolgte Zweck von Art. 178 ZPO, nämlich rein vorsorgliche, pauschale oder gar schikanöse Echtheitsbestreitungen zu verhindern, spricht jedoch gegen allzu hohe Anforderungen an die Bestreitung.Art. 6, Art. 243 Abs. 1 und Art. 244 OR (SR 220): Der Schenkungsvertrag kommt nur und erst mit Annahme der Schenkungsofferte durch den Beschenkten zustande. Sind mit der Schenkung keine Auflagen oder Bedingungen verbunden, gilt sie in der Regel als angenommen, wenn sie nicht binnen angemessener Frist abgelehnt wird. Der Schenker kann die Zuwendung bis zum Eintreffen der Annahmeerklärung des Beschenkten bzw. bis zum Ablauf der angemessenen Frist jederzeit zurückziehen. Stirbt der Schenker vor Ablauf dieser Frist, kommt kein gültiger Schenkungsvertrag zustande (Kantonsgericht, III. Zivilkammer, 15. Juni 2016, BO.2015.15). | Schenkung; Echtheit; Schenkungsversprechen; Annahme; Dokument; Beweis; Dokumente; Franken; Urkunde; Schweizer; Schenker; Frist; Verstorbene; Bestreitung; Glaubhaftmachung; Begleitschreiben; Schenkungsvertrag; Recht; Sinne; Urkunden; Zweifel; Beweismass; Zahlungsauftrag; Verstorbenen; Forderung; Regel; Unterschrift; Schweizerisches |