ZGB Art. 243 -

Einleitung zur Rechtsnorm ZGB:



Das Schweizerische Zivilgesetzbuch (ZGB) ist das wichtigste Gesetzbuch im schweizerischen Privatrecht, das die Rechtsbeziehungen zwischen Privatpersonen regelt. Es umfasst Bestimmungen zu verschiedenen Rechtsgebieten wie Personenrecht, Familienrecht, Erbrecht, Sachenrecht und Obligationenrecht. Das ZGB wurde 1907 verabschiedet, in fünf Bücher unterteilt und regelt unter anderem Rechte und Pflichten in Lebenssituationen wie Eheschliessung, Scheidung, Erbschaft und Vertragsabschluss, was es zu einer grundlegenden Rechtsquelle für das tägliche Zusammenleben und Wirtschaften in der Schweiz macht.

Art. 243 ZGB vom 2025

Art. 243 Zivilgesetzbuch (ZGB) drucken

Art. 243 Durchführung der Teilung 1. Eigengut

Wird die Gütergemeinschaft durch Tod eines Ehegatten aufgelöst, so kann der überlebende Ehegatte verlangen, dass ihm auf Anrechnung überlassen wird, was unter der Errungenschaftsbeteiligung sein Eigengut wäre.


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Anwendung im Bundesgericht

BGERegesteSchlagwörter
112 II 398Haftbarkeit der Ehefrau für die Schulden des Ehemannes (Art. 243 Abs. 3 ZGB). 1. Die subsidiäre Haftbarkeit der Ehefrau kann sich auf Schulden erstrecken, die vom Ehemann zwar für den Haushalt, aber nicht für die laufenden Bedürfnisse eingegangen worden sind (E. 4). 2. Der Umfang der Schulden für den gemeinsamen Haushalt im Sinne von Art. 243 Abs. 3 ZGB richtet sich nach Sitte und Brauch. Ihn zu bestimmen, obliegt dem Richter, wobei auf die Lebenserfahrung und darauf, was in der Bevölkerung üblich ist, abzustellen ist. Ausserdem sind in jedem Einzelfall die wirtschaftlichen Möglichkeiten der Ehegatten und ihr bisheriger Lebensstandard zu berücksichtigen (E. 5). 3. Die beträchtlichen Kosten, welche eine langdauernde Behandlung der Spitzenmedizin mit sich bringen kann, befinden sich ausserhalb des vorsichtigsten Budgets eines Haushaltes und gehören daher nicht zu den Schulden, die im Sinne von Art. 243 Abs. 3 ZGB für den gemeinsamen Haushalt eingegangen werden (E. 6). 4. Die subsidiäre Haftbarkeit der Ehefrau nach Art. 243 Abs. 3 ZGB tritt erst im Moment der Zahlungsunfähigkeit des Ehemannes ein. Die Verjährungsfrist für entsprechende Forderungen gegenüber der Ehefrau beginnt daher erst in diesem Zeitpunkt zu laufen (E. 7). énage; épens; épouse; épenses; Entretien; été; édicaux; éancier; époux; Assistance; EGGER; Ehefrau; Autre; îné; être; KNAPP; Assurance; Schulden; Haushalt; élai; éfini; égime; évisions; Haftbarkeit; Ehemann; Autorité; égimes; écembre; Insolvabilité; étaire
102 II 197Erbteilung (Art. 634 ZGB). 1. Der Willensvollstrecker ist allein kraft seines Amtes nicht ermächtigt, den Teilungsvertrag im Namen einzelner Erben zu unterzeichnen. Ohne Zustimmung sämtlicher Erben kann er die Teilung nicht selbst verbindlich zum Abschluss bringen (Erw. 2). 2. Befinden sich Grundstücke im Nachlass, so wird die Realteilung durch entsprechende Änderung des Grundbucheintrags vollzogen. Die blosse Besitzübertragung an einen Erben genügt nicht (Erw. 3). Teilung; Erben; Willen; Willensvollstrecker; Erbteil; Erbteilung; Teilungsvertrag; Grundbuch; Waldispühl; Eigentum; Realteilung; Beklagten; Grundstücke; Verfügung; Baden; Urteil; Aufstellung; Lasses; PIOTET; Eigentums; Abschluss; Ehefrau; Klage; Erbteilungsvertrag; Entgegennahme; Vertrag; JÄGGI; Zustimmung; Andreas