ZPO Art. 242 - Gegenstandslosigkeit aus anderen Gründen

Einleitung zur Rechtsnorm ZPO:



Die Schweizerische Zivilprozessordnung (ZPO) ist ein Gesetzbuch, das die Regeln und Verfahren für Zivilprozesse in der Schweiz festlegt, wie z.B. Streitigkeiten über Verträge, Schadensersatzansprüche oder Familienrecht. Sie regelt die Zuständigkeit der Gerichte, den Ablauf des Verfahrens, die Beweisführung, die Urteilsfindung und die Vollstreckung von Urteilen, um den Parteien ein faires Verfahren zu gewährleisten und Rechtsansprüche durchzusetzen. Die ZPO ist ein wichtiges Instrument zur Regelung von Streitigkeiten und zur Sicherung der Rechtsordnung in der Schweiz.

Art. 242 ZPO vom 2024

Art. 242 Schweizerische Zivilprozessordnung (ZPO) drucken

Art. 242 (1) Gegenstandslosigkeit aus anderen Gründen

Endet das Verfahren aus anderen Gründen ohne Sachentscheid, so erlässt das Gericht einen Abschreibungsentscheid.

(1) Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 17. März 2023 (Verbesserung der Praxistauglichkeit und der Rechtsdurchsetzung), in Kraft seit 1. Jan. 2025 (AS 2023 491; BBl 2020 2697).

Es besteht kein Anspruch auf Aktualität und Vollständigkeit/Richtigkeit.

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Art. 242 Schweizerische Zivilprozessordnung (ZPO) - Anwendung bei den Gerichten

Anwendung im Kantonsgericht

Dieser Gesetzesartikel wurde bei folgenden kantonalen Gerichtsentscheiden referenziert/angewendet (nicht abschliessend):

KantonFallnummerLeitsatz/StichwortSchlagwörter
ZHPP240009ForderungVorinstanz; Verfügung; Parteien; Entscheid; Eingabe; Hauptverhandlung; Datum; Poststempel; Rechtspflege; Stellung; Verhandlung; Verfahren; Akten; Begründung; Bundesgericht; Obergericht; Kantons; Zivilkammer; Oberrichter; Gerichtsschreiber; Lakic; Klage; Streitwert; Gewährung; Beklagten; Doppel; Stellungnahme; Neuansetzung; Ausführungen; Klägers
ZHPQ240008Beschwerde gegen den Beschluss Nr. ...Bezirk; Horgen; Bezirksrat; Obergericht; Oberrichter; Urteil; Bundesgericht; Kantons; Zivilkammer; Oberrichterin; Gerichtsschreiberin; Götschi; Beschluss; Kindes; Erwachsenenschutzbehörde; Eingabe; Akten; Verfahren; Geschäfts-Nr:; Mitwirkend:; Lichti; Aschwanden; Vorsitzende; Bantli; Keller; Pahud; Sachen; Beschwerdegegner; Bezirksrates; Erwägungen:
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Anwendung im Verwaltungsgericht

KantonFallnummerLeitsatz/StichwortSchlagwörter
ZHPG170002Ablehnung des Sekretariats des SchiedsgerichtsSchiedsgericht; Schiedsgerichts; Gesuch; Gesuchs; Gesuchsgegner; Statuten; Recht; Schiedsrichter; Gesuchsgegners; Ablehnung; Verfahren; Parteien; Schiedsgerichtswesen; Verein; Verantwortliche; Gericht; Obergericht; FINMA; Sekretär; Aufgabe; Verantwortlichen; Unabhängigkeit; Vorstand; Liste; Aufgaben; Entscheid; Bundes
SGB 2019/30Entscheid Gesuch um Wiederaufnahme des Disziplinar- und Berufsausübungsbewilligungsverfahrens. Art. 81 VRP (sGS 951.1). Bestätigung des Nichteintretensentscheids der Vorinstanz (Gesundheitsdepartement). Art. 95 Abs. 2 VRP: Tragung der amtlichen Kosten durch die Vorinstanz; Auferlegung nach dem Verursacherprinzip (Verwaltungsgericht, B 2019/30). Gegen dieses Urteil wurde Beschwerde beim Bundesgericht erhoben (Verfahren 2C_707/2019). Recht; Verfügung; Verfahren; Entscheid; Akten; Verfahren; Berufsausübung; Revision; Gesuch; Berufsausübungsbewilligung; Disziplinar; Vorinstanz; Verfügungen; Verwaltungsgericht; Leiter; Rechtsdienst; Disziplinarverfahren; Verfahrens; Wiederaufnahme; Kanton; VerwGE; Beschwerdeführers; Verfahrens; Kantons; Zeitung; Ausstandsbegehren; Disziplinarverfahrens
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Kommentare zum Gesetzesartikel

AutorKommentarJahr
Spühler, SchweizerBasler Kommentar Schweizerische Zivilprozessordnung2017
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