Schweizerische Strafprozessordnung (StPO)

Zusammenfassung der Rechtsnorm StPO:



Die Schweizerische Strafprozessordnung (StPO) ist ein Gesetzbuch, das die Regeln für strafrechtliche Ermittlungen und Gerichtsverfahren in der Schweiz festlegt. Sie regelt die Befugnisse der Strafverfolgungsbehörden, die Rechte der Beschuldigten, die Verfahrensabläufe vor Gericht und die Sammlung sowie Präsentation von Beweisen. Die StPO bestimmt auch die Zuständigkeiten der Gerichte und die Rechtsmittel gegen Entscheidungen, um die Rechte der Bürgerinnen und Bürger im Strafverfahren zu schützen und eine faire Justiz zu gewährleisten.

Art. 242 StPO vom 2024

Art. 242 Schweizerische Strafprozessordnung (StPO) drucken

Art. 242 Durchführung

1 Die durchführenden Behörden oder Personen treffen geeignete Sicherheitsvorkehren, um das Ziel der Massnahme zu erreichen.

2 Sie können Personen untersagen, sich während der Durchsuchung oder Untersuchung zu entfernen.


Dieser Gesetzesartikel ist im Jahr 2024 (prüfen Sie auf Aktualität) in Kraft getreten. Es besteht kein Anspruch auf Aktualität und Vollständigkeit/Richtigkeit. Wir verweisen Sie dazu auf www.admin.ch.

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Art. 242 Schweizerische Strafprozessordnung (StPO) - Anwendung bei den Gerichten

Anwendung im Kantonsgericht

Dieser Gesetzesartikel wurde bei folgenden kantonalen Gerichtsentscheiden referenziert/angewendet (nicht abschliessend):

KantonFallnummerLeitsatz/StichwortSchlagwörter
VDEntscheid/2016/669Procureur; écusation; équestre; énal; énale; évenu; Ministère; édure; ’il; évention; ’ordonnance; êtes; Chambre; éterminations; édophile; ’arrondissement; Lausanne; également; éré; -clés; Enfin; Espèce

Anwendung im Verwaltungsgericht

KantonFallnummerLeitsatz/StichwortSchlagwörter
BSBES.2020.138 (AG.2021.108)Durchsuchungs- und BeschlagnahmebefehlBeschlagnahme; Durchsuchung; Staatsanwalt; Staatsanwaltschaft; Hausdurchsuchung; Durchsuchungs; Beschlagnahmebefehl; Entsiegelung; Aufzeichnungen; Inhaber; Verfahren; Entscheid; Verfahren; Siegelung; Entsiegelungsverfahren; Bundesgericht; Vermögenswerte; Appellationsgericht; Basel; Rechtsmittel; Inhaberin; Basel-Stadt; Verteidiger; Zwangsmassnahmengericht
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Anwendung im Bundesgericht

BGERegesteSchlagwörter
107 Ia 166Art. 6 Ziffer 2 EMRK; Kostenauflage bei Freispruch. Die in den meisten kantonalen Strafprozessordnungen vorgesehene Regelung, wonach einem Freigesprochenen Kosten auferlegt werden können, wenn er das Strafverfahren durch ein verwerfliches oder leichtfertiges Benehmen verursacht hat, verstösst nicht gegen die Unschuldsvermutung.
Recht; Urteil; Kostenauflage; Unschuldsvermutung; Verweigerung; Prozessordnung; Kantone; Verhalten; Kantons; Ziffer; Freispruch; Prozessordnungen; Freigesprochenen; Benehmen; Erwägungen; Verfahrenskosten; Prozessentschädigung; Sinne; Europäischen; Bundesgericht; Einwand; Haftung; Staat; Urteilskopf; Auszug; Abteilung; Staatsanwaltschaft; Obergericht