Code pénal suisse (CPS) Art. 242

Zusammenfassung der Rechtsnorm CPS:



Art. 242 CPS de 2025

Art. 242 Code pénal suisse (CPS) drucken

Art. 242 Mise en circulation de fausse monnaie (1)

1 Quiconque met en circulation comme authentiques ou intacts des monnaies, du papier-monnaie ou des billets de banque faux ou falsifiés est puni d’une peine privative de liberté de trois ans au plus ou d’une peine pécuniaire.

2 Si l’auteur, son mandant ou son représentant a reçu la monnaie ou les billets de banque comme authentiques ou intacts, il est puni d’une peine privative de liberté de trois ans au plus ou d’une peine pécuniaire.

(1) Nouvelle teneur selon le ch. I 1 de la LF du 17 déc. 2021 sur l’harmonisation des peines, en vigueur depuis le 1er juil. 2023 (RO 2023 259; FF 2018 2889).

Es besteht kein Anspruch auf Aktualität und Vollständigkeit/Richtigkeit.

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Art. 242 Code pénal suisse (StGB) - Anwendung bei den Gerichten

Anwendung im Kantonsgericht

Dieser Gesetzesartikel wurde bei folgenden kantonalen Gerichtsentscheiden referenziert/angewendet (nicht abschliessend):

KantonFallnummerLeitsatz/StichwortSchlagwörter
ZHSB130519versuchter Betrug etc. Beschuldigte; Noten; Beschuldigten; Berufung; US-Dollar; Zeuge; Falschgeld; Kanton; Vorinstanz; Kantons; Verteidigung; Staat; Aussage; Staatsanwaltschaft; Zeugen; Freiheitsstrafe; Akten; Urteil; Aussagen; Bundesanwaltschaft; Polizei; Einvernahme; Sicherheit; Sinne; Schalter; ätig
ZHSB130249in Umlaufsetzen falschen Geldes etc. und WiderrufBeschuldigte; Beschuldigten; Vorinstanz; Ecstasy; Tabletten; Pille; Pillen; Verteidigung; Ecstasy-Tabletten; Aussage; Staatsanwaltschaft; Urteil; Berufung; Tausendernote; Droge; Geldstrafe; Drogen; Sinne; Busse; Vollzug; Betäubungsmittel; Bezug; Kantons; Zürich-Sihl; BetmG; Entscheid
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Anwendung im Verwaltungsgericht

KantonFallnummerLeitsatz/StichwortSchlagwörter
BSSB.2016.67 (AG.2018.171)Raufhandel, Diebstahl sowie In Umlaufsetzen falschen GeldesBerufung; Berufungskläger; Gericht; Verfahren; Akten; Urteil; Tasche; Über; Recht; Basel; Diebstahl; Verfahrens; Vorinstanz; Raufhandel; Untersuchungs; Geldstrafe; Busse; Taschen; Berufungsklägers; Aussage; Gericht; Appellationsgericht; Anklage; Verhandlung; Entschädigung; Staatsanwaltschaft; Körperverletzung; Entscheid; ätlich
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Anwendung im Bundesgericht

BGERegesteSchlagwörter
133 IV 256 (6S.101/2007)Geldfälschung (Art. 240 StGB); Inumlaufsetzen falschen Geldes (Art. 242 StGB); Betrug (Art. 146 StGB). Ein besonders leichter Fall der Geldfälschung i.S. von Art. 240 Abs. 2 StGB bejaht bei Herstellung von acht Zweihunderternoten (E. 3). Zwischen der Geldfälschung (Art. 240 StGB) und dem Inumlaufsetzen falschen Geldes (Art. 242 StGB) besteht echte Konkurrenz (Präzisierung der Rechtsprechung; E. 4.2). Zwischen dem Inumlaufsetzen falschen Geldes (Art. 242 StGB) und dem Betrug besteht ebenfalls echte Konkurrenz (Änderung der Rechtsprechung; E. 4.3). Wer Falschgeld in Umlauf bringt (Art. 242 StGB), begeht in aller Regel zugleich einen Betrug. Über die Verwendung zur Zahlung hinausgehende arglistige Machenschaften sind nicht erforderlich (E. 4.4). Voraussetzungen der Annahme einer natürlichen Handlungseinheit bei Herstellung und In Umlaufsetzen von Falschgeld (E. 4.5). Betrug; Recht; Falschgeld; Rechtsprechung; Betrugs; Vorinstanz; Fälschung; Geldfälschung; Inumlaufsetzen; Recht; Absatzhandlung; Absatzhandlungen; Urteil; Herstellung; Konkurrenz; Blüten; Falsifikate; Arglist; Urkunden; Delikt; Beschwerde; Geldes; Zweihunderternoten; Umlauf; Restaurants; Sternen; Donalds
123 IV 9Art. 21, 22, 24, 25, 242 und 244 StGB. Übergabe von Falschgeld an einen Eingeweihten. Wer falsches Geld einem Eingeweihten übergibt (veräussert) und in Kauf nimmt, dass dieser oder eine andere Person es als echtes Geld in Umlauf setzen werde, kann nur nach den Regeln über die Mittäterschaft und die Teilnahme an der Tat des andern wegen (versuchten) In-Umlaufsetzens falschen Geldes als echt bestraft werden. Die Übergabe (Veräusserung) von Falschgeld an einen Eingeweihten ist nicht schon als solche Versuch des In-Umlaufsetzens falschen Geldes als echtes Geld. Vorbehalten bleibt im übrigen eine Verurteilung des Übergebers wegen eines allfälligen vorgängigen Einführens, Erwerbens oder Lagerns falschen Geldes (E. 2). Umlauf; Falschgeld; In-Umlaufsetzen; Geldes; Weihten; Versuch; In-Umlaufsetzens; Übergabe; Sinne; Erwerb; Falschgeldes; Mittäter; Abnehmer; Noten; Urteil; -Dollar-Noten; Person; Mittäterschaft; Vorinstanz; Erwerber; Basel; Gefängnis; Gehilfe; Entscheid

Anwendung im Bundesverwaltungsgericht

BVGELeitsatzSchlagwörter
D-8165/2007Asyl und Wegweisungätte; Vorladung; Akten; Suchbefehl; Schweiz; Quot;; Kinshasa; Abklärungen; Person; Botschaft; Behörde; Stellungnahme; Vorladungen; Vertrauensanwalt; Festnahme; Wegweisung; Recht; Kongo; Bruder; Dokument; Verfügung; Gefängnis; Rückkehr; Bezug; Heimatland

Anwendung im Bundesstrafgericht

BSGLeitsatzSchlagwörter
BB.2024.59Verfahren; Gesuch; Kammer; Verfahrens; Verfahrenskosten; Urteil; Gesuchsteller; Berufung; Erlass; Urteils; Berufungskammer; Apos;; Bundesstrafgerichts; Entscheid; Vollzug; Stundung; Schulden; Gericht; Forderung; Verlustscheine; Basel-Stadt; Bundesanwaltschaft; Betreibungen; Kanton; Person; Gesamtbetrag; Verhältnisse
SK.2019.64Versuchter Betrug (Art. 146 StGB i.V.m. Art. 22 StGB); In Umlaufsetzen falschen Geldes (Art. 242 StGB i.V.m. Art. 250 StGB); Einführen falschen Geldes (Art. 244 StGB i.V.m. Art. 250 StGB); Falsche Anschuldigung (Art. 303 StGB);
Widerhandlungen gegen das Strassenverkehrsgesetz (Art. 91 Abs. 2 Bst. b SVG, Art. 95 Abs. 1 Bst. a SVG, Art. 96 Abs. 1 Bst. a und Abs. 2 SVG, Art. 99 Ziff. 2 SVG); Widerhandlung gegen das Betäubungsmittelgesetz (Art. 19a BetmG)
Beschuldigte; Beschuldigten; Richt; Geldes; Banknote; Banknoten; Bundes; Apos;; Umlauf; Urteil; Umlaufsetzen; Freiheitsstrafe; Falschgeld; Gericht; Fahrzeug; Falsifikat; Umlaufsetzens; Geldstrafe; Falsifikate; Betrug; Einführens; Täter; Busse; Verfahren; Bundesstrafgericht; Bundesstrafgerichts

Kommentare zum Gesetzesartikel

AutorKommentarJahr
KellerBasler Kommentar 3. Aufl.2013
Schweizer, Wohlers, Stratenwerth Hand, 3. Aufl.2013