Bundesgesetz über Schuldbetreibung und Konkurs (SchKG) Art. 241

Zusammenfassung der Rechtsnorm SchKG:



Das Bundesgesetz über Schuldbetreibung und Konkurs (SchKG) ist ein zentrales Gesetz in der schweizerischen Rechtsordnung, das die Verfahren zur Beitreibung von Schulden und zur Abwicklung von Konkursverfahren regelt. Es besteht aus zwei Teilen: dem Schuldbetreibungsrecht, das die Zwangsvollstreckung von Geldforderungen regelt, und dem Konkursrecht, das die Insolvenz von natürlichen und juristischen Personen behandelt. Das SchKG enthält detaillierte Bestimmungen über Verfahrensschritte wie die Betreibung auf Pfändung oder den Konkursantrag, gewährt Gläubigern und Schuldnern klare Rechte und Pflichten und dient der geregelten Abwicklung von Zahlungsunfähigkeitssituationen zur Sicherung von Gläubigerinteressen und zur Wahrung der wirtschaftlichen Stabilität in der Schweiz.

Art. 241 SchKG vom 2025

Art. 241 Bundesgesetz über Schuldbetreibung und Konkurs (SchKG) drucken

Art. 241 Stellung der ausseramtlichen Konkursverwaltung (1)

Die Artikel 8–11, 13, 14 Absatz 2 Ziffern 1, 2 und 4 sowie die Artikel 17–19, 34 und 35 gelten auch für die ausseramtliche Konkursverwaltung.

(1) Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 16. Dez. 1994, in Kraft seit 1. Jan. 1997 (AS 1995 1227; BBl 1991 III 1).

Es besteht kein Anspruch auf Aktualität und Vollständigkeit/Richtigkeit.

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Art. 241 Bundesgesetz über Schuldbetreibung und Konkurs (SchKG) - Anwendung bei den Gerichten

Anwendung im Kantonsgericht

Dieser Gesetzesartikel wurde bei folgenden kantonalen Gerichtsentscheiden referenziert/angewendet (nicht abschliessend):

KantonFallnummerLeitsatz/StichwortSchlagwörter
SZBEK 2020 178SchKG-Beschwerde (Kostenvorschuss)Konkurs; Konkursamt; SchKG; Vi-act; Gläubiger; Kostenvorschuss; KG-act; Recht; Verfügung; Betrag; Höfe; Kunden; Konkursverfahren; Konkursitin; Forderung; Aufsichtsbehörde; Entscheid; Vorinstanz; Gläubigern; Anzahl; Gebühr; Hilfsperson; Sicherheit; Konkursamtes; Kostenvorschusses; Höhe; Hilfspersonen; Kommentar
LUOG 1995 52Art. 17, 18 und 241 SchKG; § 98 KOV. Die ausseramtliche Konkursverwaltung untersteht der Aufsicht des Kantons, in welchem der Konkurs eröffnet wurde.

Konkurs; Konkursverwaltung; SchKG; Aufsicht; Kanton; Konkursamt; Aufsichtsbehörde; Bestimmungen; Schuldbetreibungs; Konkursämter; Steigerungsbedingungen; Ausübung; Kollokationsplan; Aufsichtsbehörden; Amonn; Grundriss; Konkursrechts; Gläubigern; Verordnung; Bundesgerichts; Geschäftsführung; Auflegung; Kollokationsplanes; Kostenrechnung; Verteilungsliste

Kommentare zum Gesetzesartikel

AutorKommentarJahr
-Kommentar zum SchKG2017
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