Art. 240 CPC de 2024
Art. 240 Communication et publication de la décision
Lorsque la loi le prévoit ou que l’exécution de la décision le commande, la décision est également publiée ou communiquée aux autorités et aux tiers concernés.
Dieser Gesetzesartikel ist im Jahr 2024 (prüfen Sie auf Aktualität) in Kraft getreten. Es besteht kein Anspruch auf Aktualität und Vollständigkeit/Richtigkeit. Wir verweisen Sie dazu auf www.admin.ch.
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Art. 240 Code de procédure civile (ZPO) - Anwendung bei den Gerichten
Anwendung im Kantonsgericht
Dieser Gesetzesartikel wurde bei folgenden kantonalen Gerichtsentscheiden referenziert/angewendet (nicht abschliessend):Kanton | Fallnummer | Leitsatz/Stichwort | Schlagwörter |
ZH | LY220005 | Ehescheidung (Schuldneranweisung/Rechtsverweigerung) | Schuldner; Unterhalt; Schuldneranweisung; Recht; Vorinstanz; Anweisung; Berufung; Entscheid; Verfügung; Beklagten; Verfahren; Gesuch; Gericht; Parteien; Drittschuldner; Arbeitgeber; Bezug; Unterhaltsverpflichteten; Massnahme; Sinne; Vollstreckung; Ehegatten; Massnahmen; Bundesgericht; Eingabe; Scheidung; Leistung |
ZH | RV180009 | Vollstreckung | Gesuch; Vollstreckung; Gesuchsteller; Recht; Urteil; Rechtsbegehren; Gesuchsgegnerin; Urteils; Vorinstanz; Entscheid; Gericht; Verfahren; Bezirksgericht; Meilen; Parteien; Zustimmung; Konto; Erkenntnis; Bezirksgerichts; Credit; Suisse; Vollstreckungsgesuch; Willenserklärung; Abgabe; Über; Konti; Ziffer; Gerichtskosten |
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