Code de procédure civile (CPC)

Zusammenfassung der Rechtsnorm CPC:



Art. 240 CPC de 2024

Art. 240 Code de procédure civile (CPC) drucken

Art. 240 Communication et publication de la décision

Lorsque la loi le prévoit ou que l’exécution de la décision le commande, la décision est également publiée ou communiquée aux autorités et aux tiers concernés.


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Art. 240 Code de procédure civile (ZPO) - Anwendung bei den Gerichten

Anwendung im Kantonsgericht

Dieser Gesetzesartikel wurde bei folgenden kantonalen Gerichtsentscheiden referenziert/angewendet (nicht abschliessend):

KantonFallnummerLeitsatz/StichwortSchlagwörter
ZHLY220005Ehescheidung (Schuldneranweisung/Rechtsverweigerung)Schuldner; Unterhalt; Schuldneranweisung; Recht; Vorinstanz; Anweisung; Berufung; Entscheid; Verfügung; Beklagten; Verfahren; Gesuch; Gericht; Parteien; Drittschuldner; Arbeitgeber; Bezug; Unterhaltsverpflichteten; Massnahme; Sinne; Vollstreckung; Ehegatten; Massnahmen; Bundesgericht; Eingabe; Scheidung; Leistung
ZHRV180009VollstreckungGesuch; Vollstreckung; Gesuchsteller; Recht; Urteil; Rechtsbegehren; Gesuchsgegnerin; Urteils; Vorinstanz; Entscheid; Gericht; Verfahren; Bezirksgericht; Meilen; Parteien; Zustimmung; Konto; Erkenntnis; Bezirksgerichts; Credit; Suisse; Vollstreckungsgesuch; Willenserklärung; Abgabe; Über; Konti; Ziffer; Gerichtskosten
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